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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1123/26.A·24.04.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung nach AsylG wegen Fristversäumnis und Vertretungsmangel verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Entscheidend ist, ob der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die einmonatige Frist des § 78 Abs. 4 AsylG versäumt und der Antrag nicht durch einen erforderlichen Rechtsanwalt nach § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Bloße Angaben, Anwälte hätten die Übernahme abgelehnt, ersetzten keinen PKH-Antrag oder substantiierten Nachweis.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist nur wirksam, wenn er innerhalb der einmonatigen Frist gestellt wird; eine Fristversäumung macht den Antrag unzulässig.

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Soweit nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden; fehlt diese Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

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Die bloße Behauptung, mehrere Anwälte hätten die Übernahme abgelehnt, genügt nicht; der Antragsteller muss innerhalb der Frist entweder Prozesskostenhilfe beantragen oder substantiiert darlegen, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen Vertreter gefunden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO).

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 4732/24.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 19. März 2026 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger persönlich gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 20. April 2026 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung - hier nur in Betracht kommend - durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die Behauptung des Klägers, „mehrere Anwälte kontaktiert“ zu haben, die ihm jedoch mitgeteilt hätten, dass sie seinen Fall „derzeit nicht übernehmen“ könnten, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Kläger hat nämlich innerhalb der Antragsfrist weder einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (für einen beabsichtigten Zulassungsantrag) gestellt noch mit dem wiedergegebenen substanzlosen Vorbringen dem Gericht gegenüber nachgewiesen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO; vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen: OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 A 681/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.).

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.