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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1118/25·08.07.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen – Berufungsausschluss nach §84 SG

Öffentliches RechtSoldatenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes betrifft. Zentral war, ob gegen ein solches Urteil Berufung möglich ist. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil §84 Satz 1 SG die Berufung in solchen Fällen ausschließt. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden entschieden; Gerichtskosten entfallen wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufung nach §84 Satz 1 SG ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach §84 Satz 1 SG ausgeschlossen, wenn das Urteil einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zuzuordnen ist.

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Ein Bescheid, der eine Person bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen ernstlicher Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr von Reservistendienstleistungen zurückstellt, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des 4. Abschnitts des Soldatengesetzes.

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufung durch eine spezielle gesetzliche Ausschlussregel bereits ausgeschlossen ist.

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Für das Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten nach §21 Abs.1 Satz1 GKG werden bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Entscheidung nicht erhoben; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren gemäß §§52 Abs.2, 47 Abs.1 Satz1 und Abs.3 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 84 Satz 1 SG§ 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Fall 2 SG§ 4. Abschnitt SG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2743/23

Tenor

Der Antrag wird verworfen. Er ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, das einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vom 5. September 2023 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, da mit diesem Bescheid der Kläger bis zum 30. April 2043 gemäß § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Fall 2 SG, einer Vorschrift nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes, wegen ernstlicher Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr von Reservistendienstleistungen zurückgestellt worden ist.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Entscheidung nicht erhoben werden (Vgl. zur Bedeutung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung für die Erhebung von Gerichtskosten Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 21 GKG 2004, Rn. 30, m. w. N.).

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.