Zulassung der Berufung gegen Entlassung einer Soldatin auf Zeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bestätigte. Streitpunkt waren u. a. Anhörungs-/Mitwirkungsmängel nach § 24 SBG sowie die materiellen Voraussetzungen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Trunkenheitsfahrt, Beleidigungen und unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt wurden. Das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Entlassung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine fristgerechte, fallbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils; bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Rügen zu Mitwirkungs- oder Anhörungsfehlern sind im Zulassungsverfahren nur erheblich, wenn substantiiert dargelegt wird, weshalb der behauptete Mangel entscheidungserheblich sein kann und eine andere Entscheidung möglich erscheint.
Wer sich zur Begründung ernstlicher Zweifel auf abweichende Bewertungen in anderen Verfahren beruft, muss deren Inhalt und Relevanz für den konkreten Streitgegenstand nachvollziehbar belegen; bloße Behauptungen reichen nicht.
Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordern eine eigenständige, konkrete Begründung und können nicht lediglich pauschal behauptet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1738/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Februar 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin sei vor Erlass angehört worden. Unschädlich sei, dass in der ursprünglichen Anhörung „nur“ auf den Konsum und den Besitz von Betäubungsmitteln abgestellt worden sei. Die weitergehende Anhörung – hinsichtlich der Gesamtgeschehnisse am 30. Juni 2018, insbesondere der Trunkenheitsfahrt und der Beleidigungen – sei im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden. Zudem sei eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG erfolgt. Auch hier sei es rechtlich unschädlich, dass sich die Anhörung lediglich auf den Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln bezogen habe. Zum einen habe eine unzureichende Anhörung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG ohnehin nicht „automatisch“ zur Folge, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da es sich um eine sog. Soll-Vorschrift handle. Jedenfalls könne in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens im konkreten Fall ausgeschlossen werden, dass eine weitergehende Stellungnahme die streitige Entlassungsentscheidung zugunsten der Klägerin hätte beeinflussen können. Die Beklagte habe klar zu erkennen gegeben, dass sowohl die Umstände zu der (unstreitigen) Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit den Beleidigungen und ihrem übrigen Verhalten als auch der Cannabiskonsum jeweils selbständig tragend die Entlassung rechtfertigten. Dass eine etwaige weitere Eingabe des Personalrates zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, sei somit ausgeschlossen.
Darüber hinaus lägen die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG vor.
Eine Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 SG liege darin, dass die Klägerin am 30. Juni 2018 fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholkonzentration: 1,04 Promille) geführt, zwei Polizisten beleidigt und zu erkennen gegeben habe, dass sie Soldatin sei und die Polizei ihr „gar nichts zu sagen hätte“. Hierdurch habe sie ihre Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Soldatin auf Zeit nachhaltig beeinträchtigt. Das Verhalten sei in seiner Gesamtschau als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht zu qualifizieren. Zum einen lasse die Art und Weise, wie eine Soldatin am Straßenverkehr teilnehme, Rückschlüsse auf ihr Verantwortungsbewusstsein, ihre charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt einer Soldatin am Steuer ihres privaten Personenkraftwagens sei als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu werten. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer sei sie vielmehr geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit der Soldatin ernsthaft zu beeinträchtigen. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin nach Aktenlage bereits am 1. November 2015 ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt und einen Verkehrsunfall verursacht habe. Zum anderen wirke es sich in erheblicher Art und Weise zu ihren Lasten aus, dass sie Polizeibedienstete beleidigt und ihnen gegenüber zu erkennen gegeben habe, dass sie sich als Soldatin der Bundeswehr von diesen „nichts sagen lasse“. Durch die Bezeichnung der Polizeibeamten als „Arschlöcher“ habe sie offensichtlich ihre missachtende Haltung in besonders ehrverletzender und grober Form eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese verbale Entgleisung werde durch das sonstige Verhalten gegenüber der Polizei am 30. Juni 2018 noch verstärkt. Die Klägerin sei nach den aktenkundigen polizeilichen Feststellungen insgesamt aggressiv und distanzlos aufgetreten und habe polizeiliche Maßnahmen gestört, sich den Anweisungen widersetzt sowie auf herablassende Weise die Amtsgewalt der Polizeibediensteten in Frage gestellt. Ihr Verhalten habe auch zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst nicht davor zurückschrecke, Amtsträgern in Ausübung ihres Dienstes zu drohen. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt, da sie ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 3. Dezember 2018 hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt fahrlässig gehandelt habe und im Übrigen die Beleidigungen vorsätzlich erfolgt seien. Etwaige Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe seien nicht ersichtlich.
Hinzu komme, dass die Klägerin eine weitere Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen habe, indem sie im Zeitraum vom 26. bis (mindestens) 28. November 2018 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei.
Im Falle eines Verbleibs der Klägerin in der Bundeswehr wäre auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen. Es sei zu befürchten, dass sie weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Einerseits sei sie hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt bereits in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten. Andererseits offenbarten auch die Vorfälle vom 30. Juni 2018 ein hohes Maß an Disziplinlosigkeit und sichtbare Defizite, die mit dem Selbstverständnis der Klägerin als Soldatin der Bundeswehr zusammenhingen. Zudem spreche auch die Tatsache, dass sie bereits disziplinarrechtlich belangt worden sei und nach der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten schon von Anfang an Schwierigkeiten offenkundig geworden seien, dafür, dass auch für die Zukunft Bedenken begründet seien. Die Klägerin sei von Beginn an mit kleineren Dienstpflichtverletzungen (vornehmlich Gehorsamspflichtverletzungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild, Meldungen sowie allgemeine Ordnung und Disziplin) auffällig geworden. Letztlich zeige insbesondere auch das Verhalten der Klägerin nach Bekanntwerden der Entlassungsentscheidung, dass sie die Dienstpflichten einer Soldatin nachhaltig nicht zu verinnerlichen vermöge. Damit erscheine das in die Klägerin gesetzte Vertrauen hinsichtlich einer zuverlässigen Verrichtung der soldatischen Pflichten als nachhaltig erschüttert. Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr wäre mit einem Verbleib der Klägerin im Dienst nach alledem unmittelbar beeinträchtigt.
Daneben handle es sich bei dem Fehlverhalten der Klägerin auch um Disziplinlosigkeiten, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung aufzutreten bzw. um sich zu greifen drohten (Nachahmungsgefahr). Sofern langanhaltende disziplinarische Unzulänglichkeiten nicht geahndet würden, bestünde die begründete Befürchtung, dass sich solche Auffälligkeiten innerhalb der Truppe anhäuften und verfestigten.
Indem die Klägerin – auch wenn es im Wesentlichen „nur“ noch um die Mitwirkung zu ihrer Entlassung gegangen sei – unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei, habe sie zudem eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtige, begangen.
Die Entlassung der Klägerin erweise sich im Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung als verhältnismäßig, insbesondere als angemessen. Zwar sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sich in schwierigen persönlichen Umständen befunden und nach eigenen Angaben temporär wegen psychischer Probleme Alkoholmissbrauch praktiziert habe. Auch sei ihr zugutezuhalten, dass sie sich – nach zwei gescheiterten Versuchen – schlussendlich in die Gruppe Logistik gut habe integrieren können. Sie habe ihre Tätigkeiten durchaus zuverlässig und dienstbeflissen ausgeführt. Diese Umstände könnten jedoch die besondere Schwere der begangenen Verfehlung und die zu befürchtenden Auswirkungen auf die militärische Ordnung bei Weitem nicht aufwiegen. Besonders erschwerend falle ins Gewicht, dass sich die Klägerin im Rahmen des Geschehens am 30. Juni 2018 ausdrücklich als Angehörige der Bundeswehr zu erkennen gegeben habe und offenkundig diese Eigenschaft als Soldatin gleichsam als „Rechtfertigung“ für ihr rechtswidriges Verhalten habe missbrauchen wollen. Sie habe die von der Polizei durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen beharrlich gestört, den polizeilichen Anweisungen keine Folge geleistet und in aggressiver Art und Weise zu erkennen gegeben, dass sie lediglich mit einem höherrangigen Polizeibeamten („Dreistern“) und nicht mit dem „Einstern“ reden wolle. Die Klägerin habe damit nicht nur gezeigt, dass sie nicht die Gewähr zur Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten bieten könne. Darüber hinaus gehe aus dem gezeigten Verhalten hervor, dass sie sich unter Berufung auf ihren Status als Soldatin den Anordnungen der Polizei widersetzt habe und sich dementsprechend als Soldatin nicht an das Gesetz gebunden fühle. Aufgrund der regelmäßig auftretenden Disziplinlosigkeiten unterschiedlicher Art, der Kernbereichsverletzung durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst und der offensichtlichen Unbelehrbarkeit der Klägerin sowie wegen der gravierenden Verfehlung im Zusammenhang mit der Tat am 30. Juni 2018 erscheine ein Verbleib der Klägerin in der Bundeswehr ausgeschlossen. Das gezeigte Verhalten stehe im diametralen Gegensatz zu den grundlegenden charakterlichen Voraussetzungen, die an eine Soldatin zu stellen seien. Durch die Tat und die daraus resultierende zu befürchtende innere Einstellung der Klägerin sei anzunehmen, dass mit Blick auf ihre Person bei der Beklagten ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten sei, was die zuverlässige und pflichtgemäße Ausübung ihres Dienstes betreffe.
Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Es lägen – wie dargelegt – keine Besonderheiten vor, wegen der die Beklagte von einer fristlosen Entlassung der Klägerin im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ hätte absehen müssen. Folglich stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar und die Beklagte sei dementsprechend auch nicht verpflichtet, weitergehende Ermessenerwägungen anzustellen. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 21. November 2018 jedenfalls deutlich zu erkennen gegeben, dass sie eine Ermessensentscheidung treffe, und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass entlastende Aspekte, die ausnahmsweise einer fristlosen Entlassung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich seien. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Ermessenserwägungen sogar noch im Laufe des Gerichtsverfahrens in Bezug auf den Vortrag der Klägerin erweitert bzw. vertieft.
II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
1. Soweit die Klägerin einleitend auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies ersichtlich nicht den vorstehenden Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes.
2. Das Vorbringen der Klägerin im Übrigen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7 f., vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen).
a) Ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinn werden nicht durch das Vorbringen dargelegt, die Vertrauensperson und der Personalrat hätten ebenfalls hinsichtlich der erweiterten Vorwürfe nach § 24 SBG angehört werden müssen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen dessen begründete Annahme, es könne im konkreten Fall ausgeschlossen werden, dass eine weitergehende Stellungnahme des Personalrats die streitige Entlassungsentscheidung zugunsten der Klägerin hätte beeinflussen können. Warum Ausführungen zur Persönlichkeit der Klägerin eine abweichende Entscheidung geboten hätten, legt sie nicht dar. Insbesondere führt sie nicht aus, welche Aspekte – über die im durchgeführten Anhörungsverfahren bereits zur Kenntnis des Personalrats gebrachten Angaben hinaus – dies gewesen wären.
Hinsichtlich des Vorbringens, die „jeweiligen Anhörungen auch des Dienstvorgesetzten“ seien lediglich partiell zu später gar nicht mehr entscheidungsrelevanten Begebenheiten erfolgt, ist schon nicht ersichtlich, welches Anhörungserfordernis die Klägerin als nicht gewahrt ansieht.
b) Die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt, greifen nicht durch.
aa) Der Hinweis der Klägerin auf Divergenzen in den Beurteilungen der Dienstpflichtverletzungen durch das Verwaltungsgericht einerseits und das Truppendienstgericht B. sowie ein (nicht näher bezeichnetes) Strafgericht andererseits führt bereits deshalb nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil die Klägerin Nachweise für die in Bezug genommenen Bewertungen der anderen Gerichte schon nicht vorlegt. Insoweit verbleibt es bei einer bloßen Behauptung.
Dies gilt zunächst für eine zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags wohl bereits getroffene, aber vermutlich noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Truppendienstgerichts B.. Es ist schon nicht dargetan, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, diese Entscheidung, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren von ihr geltend gemacht wird, in das Verfahren einzuführen. Ihren Ausführungen, das Truppendienstgericht habe ihrem Anliegen im maßgeblichen Umfang entsprochen, ist weder der Gegenstand des dortigen Verfahrens noch die Reichweite ihres vermeintlichen Erfolgs zu entnehmen. Auch ihre Angabe in der Antragsschrift ist nicht ausreichend, das Truppendienstgericht B. habe der Beschwerde hinsichtlich des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung insoweit abgeholfen, als die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt aus dem Tenor gestrichen worden sei, zur Klärung stehe u. a. noch die Beleidigung. Es fehlt ein Nachweis für diese Behauptung, der es dem Senat ermöglichte, die Auswirkungen einer solchen (von der Klägerin als noch nicht „rechtswirksam“ bezeichneten) Entscheidung auf das Klagebegehren zu beurteilen.
Sollte die Klägerin mit dem in der Antragsschrift erwähnten „Freispruch hinsichtlich des Betäubungsmittelvorwurfs“ auf das Urteil des Amtsgerichts H. vom 3. August 2021 – N01 – verweisen wollen, ergibt sich aus diesem Urteil zwar ein (Teil-)Freispruch. Ob es sich hierbei allerdings um einen solchen hinsichtlich des im Entlassungsverfahren thematisierten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juni 2018 handelt, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes erscheint nicht naheliegend, da der Tatvorwurf im Übrigen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis am 24. Mai 2019 betraf, mithin einen Vorfall erst ein knappes Jahr nach der Polizeikontrolle im Juni 2018. Jedenfalls ist aber nicht dargetan, welche Annahme des Verwaltungsgerichts mit einem solchen Freispruch in Frage gestellt werden soll. Ob die im Sommer 2018 im Blut der Klägerin festgestellten THC- bzw. THC-COOH-Werte eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begründen, hat das Verwaltungsgericht gerade offengelassen.
bb) Der von der Klägerin gesehene Klärungsbedarf hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit, weil sie bei dem Vorfall am 30. Juni 2018 eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille aufgewiesen habe, ist nicht aufgezeigt. Sie verhält sich schon nicht zu den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Amtsgerichts H. in dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 in Gestalt des Beschlusses vom 3. Juli 2019 – N02 –. Dieses hat eine fahrlässige Begehung hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt und Vorsatz hinsichtlich der Beleidigung angenommen. Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht insoweit Zweifel an der Schuldfähigkeit der Klägerin gehabt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin (lediglich) zu 40 Tagessätzen verurteilt worden ist. Inwieweit aus dem Erreichen des Grenzbereichs der absoluten Fahruntüchtigkeit Aussagen über ihre Schuld(un)fähigkeit getroffen werden könnten, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar.
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, gegen eine Gefährdung durch Teilnahme am Straßenverkehr spreche, dass sie am 30. Juni 2018 keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe und den Parkvorgang auf dem nichtöffentlichen Gelände der Polizei beanstandungsfrei habe abschließen können. Dem steht bereits die Feststellung des Amtsgerichts H. in dem vorgenannten Strafbefehl entgegen, dass die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration und den in ihrem Blut festgestellten Cannabinoiden fahruntüchtig gewesen sei, mithin nicht mehr fähig war, das Fahrzeug eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Vgl. zur relativen Fahruntüchtigkeit: BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07 –, juris, Rn. 10.
Insoweit übersieht die Klägerin, dass Ausfallerscheinungen auch darin liegen können, dass der Betroffene – worauf vorliegend offenbar auch das Amtsgericht abgestellt hat – ein unbesonnenes Benehmen bei der Polizeikontrolle gezeigt hat.
Vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 28. September 1989 – 2 WD 7.89 –, juris, Rn. 5.
Das Argument, sie habe den Parkvorgang auf der nichtöffentlichen Verkehrsfläche der Polizei vorgenommen, ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Klägerin – bereits im Zustand der Fahruntüchtigkeit – erst unter Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs auf den Parkplatz einfahren konnte.
dd) Dass nicht bereits im Jahr 2015 Konsequenzen aus dem damaligen Verhalten der Klägerin gezogen wurden, hindert die Beklagte ersichtlich nicht daran, im (zudem um weitere belastende Komponenten angereicherten) Wiederholungsfall tätig zu werden. Der Hinweis der Klägerin, das Argument, es habe sich wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 2015 um einen Wiederholungsfall gehandelt, spreche eher gegen eine Pflichtverletzung, weil das Dienstverhältnis dann bereits im ersten Jahr unmittelbar hätte beendet werden müssen, geht daher ins Leere.
ee) Die Klägerin zeigt ernstliche Zweifel auch nicht mit ihrem Einwand auf, hinsichtlich des Gesprächsverlaufs, bei welchem auch die Äußerung mit beleidigendem Gehalt erfolgt sei, müsse der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass Dritte nicht beteiligt gewesen seien oder Kenntnis von der Unterredung genommen hätten, zudem habe sie sich schriftlich für die alkoholbedingte Enthemmung bereits frühzeitig während des Ermittlungsverfahrens gegenüber den Betroffenen entschuldigt. Entsprechendes mag unter Umständen das geringe Strafmaß erklären. Hiermit zieht die Klägerin jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, durch die Bezeichnung der Polizeibeamten als „Arschlöcher“ habe die Klägerin offensichtlich ihre missachtende Haltung in besonders ehrverletzender und grober Form eindeutig zum Ausdruck gebracht, diese verbale Entgleisung werde zudem durch das sonstige Verhalten gegenüber der Polizei am 30. Juni 2018 noch verstärkt (aggressives und distanzloses Auftreten, Störung und Widersetzung polizeilicher Maßnahmen, Infragestellen der Amtsgewalt).
ff) Darüber hinaus verkennt die Klägerin die Bedeutung des Umstandes, dass sie zu Beginn der polizeilichen Maßnahme am 30. Juni 2018 ihre Eigenschaft als Soldatin offengelegt hat. Dies ist gerade nicht zu ihren Gunsten zu werten. Die Klägerin wollte – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – damit ihre Auffassung unterstreichen, dass sie sich als Soldatin nicht an die Anordnungen der Polizeibeamten, jedenfalls nicht an diejenigen eines „Einsterns“ halten müsse. Ihr Verhalten damit zu erklären, dass sowohl in der Polizei als auch der Bundeswehr hierarchische Strukturen bestünden und deshalb abweichende Wertungsmaßstäbe gerade hinsichtlich der Äußerung „Einstern“ und „Dreistern“ geboten erschienen, ist abwegig. Warum es sich bei der Polizeikontrolle um „keine Unterredung zwischen Polizeibeamten und Bürger“ gehandelt haben soll, legt die Klägerin schon nicht dar. Sie deutet allerdings hiermit erneut an, dass ihr als Soldatin gegenüber „normalen“ Bürgern eine Sonderstellung zukomme.
c) Der Einwand, der Vorwurf, sie habe Truppenverpflegung unrechtmäßig in Anspruch genommen, sei entkräftet worden, zeigt bereits nicht auf, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts hiermit in Zweifel gezogen werden sollen.
d) Die Klägerin legt auch nicht dar, inwieweit der das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst im November 2018 betreffende Sachverhalt nicht ansatzweise als geklärt gelten könne. Es bleibt unklar, auf welches Vorbringen sie sich insoweit stützt, das den Vorgang als streitig erscheinen ließe. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal auf nicht geklärte Sachverhalte und fehlende Nachweise schuldhafter Dienstpflichtverletzungen abstellt, bleibt sie auch hierfür eine Begründung schuldig. Vollkommen unverständlich bleibt der von ihr gesehene Aufklärungsbedarf „aus dem Gesichtspunkt […], dass es nicht Sinn und Zweck der betreffenden Regelungen sein kann, dass diejenigen, die schweigen und sich nicht ‚erwischen‘ lassen, weiterhin Bestandteil des Truppenverbandes sein dürfen“.
e) Die Klägerin vermag auch nicht mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durchzudringen, im Falle ihres Verbleibs in der Bundeswehr wäre eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen. Warum der Umstand, dass der Dienstvorgesetzte, die Vertrauensperson und der Personalrat Kenntnis von den persönlichen Lebensumständen der Klägerin gehabt hätten, gegen eine Gefährdung der militärischen Ordnung sprechen sollte, ist nicht dargetan worden. Selbiges gilt, soweit sie vorbringt, es sei dem Dienstherrn verwehrt, die persönlichen Umstände „im Nachgang zu Lasten der Betroffenen zu verwenden“. Welche persönlichen Umstände hier zu Unrecht zu ihren Lasten gewertet worden sein sollen, führt sie schon nicht aus.
f) Schließlich greifen auch die Bedenken der Klägerin gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassungsentscheidung nicht durch.
Sie zeigt bereits nicht auf, inwieweit die von ihr gesehene mangelnde Unterstützung durch ihren Dienstherrn bei der Aufarbeitung ihrer persönlichen Probleme Einfluss auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts hätte haben sollen, die vorzeitige Entlassung erweise sich insbesondere als angemessen. Ihre Probleme und Schwierigkeiten in jener Zeit sind vom Verwaltungsgericht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Der Vorwurf der Klägerin, der Dienstherr habe es trotz Kenntnis ihrer Situation und entsprechender Einflussmöglichkeiten zur Prävention unterlassen, unterstützend tätig zu werden, um sich alsdann auf angeblich bestehende Entlassungsgründe zu berufen, lässt sowohl die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als auch ihre Eigenverantwortung und den Umfang der ihr zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen außer Betracht. Anhaltspunkte für ihre Anschuldigung, die Beklagte sei gerade um ihrer Entlassung willen untätig geblieben, benennt die Klägerin nicht. Eine Atypik wird so ebenso wenig dargetan wie ein „widerstreitendes Verhalten“ der Beklagten, das zur Anwendung des § 242 BGB führte.
Unverständlich ist das Vorbringen, zum Wochenendbeginn werde der Alkoholkonsum unter Soldaten toleriert. Hier übersieht die Klägerin schon im Ansatz, dass ihr ein Alkoholkonsum als solcher nicht vorgeworfen wird.
3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund pauschal geltend, ohne hierzu begründend vorzutragen.
4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Wiederum hat die Klägerin eine solche lediglich behauptet. Eine Begründung für ihre Auffassung bleibt sie schuldig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von der Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge, die der Klägerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt ihres Zulassungsantrags (hier: 6. Januar 2022) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe im Kalenderjahr des Zulassungsantrags zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des bis zu ihrer Entlassung innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 5 BBesO und bei Zugrundelegung sowohl der Erfahrungsstufe 3 (vgl. die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 2019 übersandte Auskunft des Bundesverwaltungsamtes) als auch der ansonsten nur noch in Betracht kommenden Erfahrungsstufe 4 für das maßgebliche Jahr 2022 nach seiner Halbierung auf einen in die festgesetzte Wertstufe fallenden Wert. Bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 ergibt sich ein Halbjahresbetrag von 15.424,35 Euro (Jahresbetrag von 30.848,70 Euro: Januar bis März 2022 jeweils 2.536,48 Euro, danach monatlich jeweils 2.582,14 Euro) und bei Ansatz der Erfahrungsstufe 4 ein solcher in Höhe von 15.798,72 Euro (Jahresbetrag von 31.597,44 Euro: Januar bis März 2022 jeweils 2.598,05 Euro, danach monatlich jeweils 2.644,81 Euro).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).