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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1064/14·19.07.2016

Zulassung der Berufung: Ermittlung geldwerten Vorteils aus Fachausbildung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehr-/WehrdienstrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufungen wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, wie der für die Kostenerstattung nach § 56 Abs. 4 SG maßgebliche geldwerte Vorteil aus einer genossenen Fachausbildung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers real und nachprüfbar zu ermitteln ist. Weitere Zulassungsgründe blieben unentschieden; die Kostenentscheidung ist vorbehalten.

Ausgang: Berufungen wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt in Betracht, wenn besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegen.

2

Bei der Bemessung der Kostenerstattung nach § 56 Abs. 4 SG ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln, der dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus einer genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt.

3

Ist ein Zulassungsgrund gegeben, bedarf es keiner Entscheidung über weiter geltend gemachte Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4

Zur Klärung komplexer Bewertungsfragen (z. B. der Ermittlung geldwerter Vorteile) kann die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen sein, insbesondere wenn unterschiedliche Rechtsprechungslinien dazu bestehen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 56 Abs. 4 SG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6503/11

Tenor

Die Berufungen werden wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, die in den Zulassungsanträgen – soweit es den Antrag der Beklagten betrifft: sinngemäß – dargelegt sind. Solche Schwierigkeiten bestehen hier hinsichtlich der Frage, wie in einem Fall wie dem vorliegenden der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Beschluss vom 2. Juli 1996– 2 B 49.96 –, DVBl. 1996, 1152 = juris) für die Höhe der aus § 56 Abs. 4 SG resultierenden Kostenerstattungspflicht maßgebliche geldwerte Vorteil zu ermitteln ist, der dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist.

Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.