Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen unzureichender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW verwirft den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Die Klägerin machte lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils geltend (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), was keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG darstellt. Kosten trägt die Klägerin gemäß §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen nach §83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG) und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsachen als unzulässig verworfen wegen unzureichender Zulassungsbegründung (§78 Abs.4 Satz 4 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsachen ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt.
Die bloße Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG und ersetzt keine sinngemäße Darlegung eines in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgrundes.
Wird der in §78 Abs.3 AsylG geforderte Tatsachenvortrag nicht substantiiert erhoben, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen bei Anwendung des §83b AsylG.
Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung sind unanfechtbar (§80 AsylG); das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig (§78 Abs.5 Satz 2 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 4111/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Die anwaltlich vertretene Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen explizit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils– entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrunds hat die Klägerin auch nicht zumindest sinngemäß geltend gemacht. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich nämlich auf Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im Einzelfall der Klägerin die behaupteten ernstlichen Zweifel bestehen sollen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).