Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt wegen fehlender Grundsatzrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren mit dem Vorbringen, ihre langjährige Abwesenheit verhindere den Aufbau einer Existenzgrundlage in Angola. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung substantiiert dargelegt wurde. Vage Darstellungen und pauschale Befürchtungen genügen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung hinreichend konkret formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit dargetan wird.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte oder sonstige Erkenntnisquellen), die eine abweichende Würdigung gegenüber der Vorinstanz als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit oder der anderslautenden Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, ohne substanzielle Anhaltspunkte eigenständig neue Erkenntnismittel zu beschaffen oder die Validität vage angeführter Informationen zu prüfen, um zugunsten des Rechtsmittelführers Anhaltspunkte zu schaffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7812/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2021 – 1 A 2692/20.A –, juris, Rn. 2, vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, aktuelle Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerinnen günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 – 1 A 389/21.A –, juris, Rn. 3 f., vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5 f., und vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.
Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen fehlt es dem Zulassungsvorbringen der Klägerin bereits an einer zur Klärung durch den Senat formulierten Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Zur Begründung hat die Klägerin lediglich ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass ihre mehrjährige Abwesenheit aus ihrem Heimatland es ihr verwehre, eine nachhaltige Existenzgrundlage für das Überleben in Angola aufzubauen. Sie müsse befürchten, auf sich allein gestellt zu sein, wenn sie dorthin zurückkehre. Die Corona-Pandemie habe das Leben in Angola sicherlich nicht vereinfacht. Dieses vage und pauschale Vorbringen setzt der gerügten Einschätzung in dem – von dem Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommenen – Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018, wonach keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola ihr Existenzminimum nicht sicherstellen könne, keine konkreten Tatsachen oder Erkenntnismittel entgegen, die ihre gegenteilige Behauptung stützen könnten. Mit ihren Rügen wendet sich die Klägerin der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).