Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1012/25.A·27.10.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht erfüllt. Allein die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet keinen Zulassungsgrund. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen die Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten substantiierten Darlegungen nicht enthält.

2

Die bloße Geltendmachung von 'ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils' (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet für sich keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Ein Zulassungsbegehren muss die maßgeblichen Zulassungsgründe entweder ausdrücklich oder zumindest sinngemäß darlegen; pauschale oder rein personenbezogene Ausführungen genügen nicht.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; das Verfahren bleibt nach § 83b AsylG von Gerichtskosten freigestellt, sodass lediglich die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen sind.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 4110/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die anwaltlich vertretene Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen explizit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils– entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrunds hat die Klägerin auch nicht zumindest sinngemäß geltend gemacht. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich nämlich auf Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im Einzelfall der Klägerin die behaupteten ernstlichen Zweifel bestehen sollen.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).