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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1008/20.A·08.12.2020

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Substantiierung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mit Verweisen auf drei grundsätzliche Fragen (Verfolgung der Dogon, Existenzmöglichkeiten alleinstehender Männer im Süden Malis, Tuberkuloseversorgung). Das OVG verweigert die Zulassung, weil der Kläger die Fragen nicht durch geeignete Erkenntnisquellen substantiiert hat und teilweise nur die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestreitet. Hinsichtlich der Gesundheitsfrage kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine akut behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Substantiierung der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage benennt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus wesentlich ist und für das Berufungsverfahren erheblich sein wird.

2

Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte und geeigneter Erkenntnisquellen, aus denen eine alternative Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen wahrscheinlich wird.

3

Das bloße Aufwerfen oder die bloße Anzweiflung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts begründet allein keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Es obliegt nicht dem Gericht, zur Substantiierung eines Zulassungsantrags neue Erkenntnisse zu ermitteln; der Rechtsmittelführer muss die für eine Klärung erforderlichen Informationen und Belege vorlegen.

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es auf das Vorliegen einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung an; bereits abgeschlossene Therapie mit lediglich noch geplanten Verlaufskontrollen macht die Verfügbarkeit einer Behandlung im Zielstaat entbehrlich für die Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 7814/18.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

5

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.

7

Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

9

1. ob ein muslimisches Mitglied der Dogon im Zielstaat wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt ist,

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2. ob ein alleinstehender Mann im Zielstaat in einer der Städte in der Südhälfte des Landes ohne Unterstützung einer Kernfamilie eine hinreichend tragfähige Existenz begründen kann oder, ob die sozialen Verhältnisse im Zielstaat dort alsbald zu einer erheblichen Existenzgefährdung führen werden,

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und

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3. ob im Zielstaat für Jedermann eine Tuberkulosebehandlung erlangbar ist oder, ob hierzu ein überdurchschnittliches Einkommen erforderlich ist, um durch Zahlung Zugang zur Behandlung zu erhalten,

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die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat es nämlich bereits versäumt, diese Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.

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Im Übrigen macht der Kläger mit dem in die zwei ersten Fragen eingekleideten Zulassungsvorbringen im Ergebnis (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, ihm drohe (jedenfalls bei Inanspruchnahme der inländischen Fluchtalternative im Süden Malis) als Volkszugehörigem der Dogon keine Verfolgung und ihm sei es als erwachsenem, jungem, gesundem und erwerbsfähigem Mann auch unter Berücksichtigung seiner Ethnie und der schwierigen Lebensbedingungen möglich, sich im Süden Malis ein neues Leben aufzubauen. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die dritte von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage ist ferner nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts (UA, S. 7 f.) liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nämlich schon deshalb nicht vor, da der Kläger an keiner (akut behandlungsbedürftigen) Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung alsbald erheblich verschlechtern würde. Dem Bericht des Universitätsklinikums E.          vom 16. Dezember 2019 lasse sich entnehmen, dass die Therapie seiner Tuberkuloseerkrankung am 4. November 2019 beendet sei und nur noch Verlaufskontrollen bis ein Jahr nach Therapieende geplant seien. Darauf, ob bzw. mit welchem Kostenaufwand der Kläger in Mali eine Tuberkulosebehandlung erlangen könnte, kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts mithin nicht (mehr) an.

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Es kann schließlich auch dahinstehen, ob dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine weitere Begründung des Zulassungsantrags nach Akteneinsicht gewährt werden könnte. Eine solche ist nicht erfolgt, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gerichtsakte nebst Beiakte bereits unter dem 31. März 2020 nach Einsichtnahme an das Verwaltungsgericht zurückgesandt hat.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).