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Oberlandesgericht Köln·Ss531-01 (B) - 241 B -·07.01.2002

Rechtsbeschwerde verworfen mangels nachgewiesener Rechtsfehler

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, da die Begründung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufzeigt. Dem Betroffenen werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§§ 473 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Begründung bei Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil benachteiligen.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für entscheidungserhebliche Rechtsfehler; bloße Rügen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht für die Begründetheit der Rechtsbeschwerde.

3

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §§ 473 Abs.1 StPO und 46 Abs.1 OWiG.

4

Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht kann unterbleiben, wenn die vorgelegte Begründung keine Rechtsfragen aufwirft, die eine weitergehende Nachprüfung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).