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Oberlandesgericht Köln·Ss 9/94 (B)·03.02.1994

Rechtsbeschwerde: Herabsetzung der Geldbuße wegen formalem Verstoß gegen HwO

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSanktionen/ZumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 1 Abs.1, 117 Abs.1 Nr.1 HwO zu einer Geldbuße verurteilt. Die Rechtsbeschwerde führte teilweise zum Erfolg: der Rechtsfolgenausspruch wurde geprüft und die Geldbuße von 1.500 DM auf 500 DM herabgesetzt. Das Gericht berücksichtigte, dass lediglich ein Formalverstoß ohne Gefährdung vorlag und wirtschaftlicher Vorteil nicht substantiiert nachgewiesen war.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Geldbuße von 1.500 DM auf 500 DM herabgesetzt, weitergehende Beschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsfolgenbemessung nach § 17 OWiG ist auf Rechtsfehler überprüfbar; das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst über die Rechtsfolgen entscheiden, wenn die zur Entscheidung notwendigen Tatsachenfeststellungen vorliegen.

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Bei Verstößen gegen Eintragungspflichten der Handwerksordnung ist zwischen formalen und materiellen Verstößen zu unterscheiden; liegt nur ein unterbliebener Formalakt vor, ist dem Verstoß geringeres Gewicht beizumessen.

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Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach dem Gewicht der Tat, insbesondere nach dem Grad der Gefährdung geschützter Rechtsgüter; wirtschaftliche Vorteile müssen für die Zumessung der Geldbuße substantiiert nachgewiesen werden.

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Verfahrensrügen wegen unterlassener Ermittlungen (z. B. Verletzung der Aufklärungspflicht) sind nur zulässig, wenn in der Beschwerde substantiiert vorgetragen wird, welche Umstände eine konkrete Beweiserhebung aufgedrängt hätten; sonst sind sie als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 HwO§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO§ 1 HwO§ 117 HwO§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HwO§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

I. Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde als offensichtlich un-begründet wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, je-doch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen werden ihm selbst zu 1/3 und zu 2/3 der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Versto-ßes gegen §§ 1, 117 HwO" zu einer Geldbuße von 1.500,-- DM verurteilt. Es ist von folgendem Sach-verhalt ausgegangen:

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"Am 4. Mai 1952 meldete ... (der Betrof-fene) bei der Stadt K. die Firma ...

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E. A. GmbH, deren Geschäftsführer er ist, mit den Tätigkeiten Lieferung, Monta-ge von Brandschutz-, Wärme-, Kälteisolie-rung, Gerüstbauanlagen, Asbestsanierungen rückwirkend zum 12. Februar 1992 an. Eine Eintragung in die Handwerksrolle als Wär-me-, Kälte- und Schallschutzisolierer ... erfolgte am 30. April 1992. In der Zeit vom 17. März bis 21. April 1992 führte die Firma ... E. A. GmbH bei den F.wer-ken in K. Arbeiten aus, nämlich Rohriso-lierungen in Kunststoff und Metall, die dem Wärme-, Kälte-und Schallschutzisolie-rerhandwerk zuzuordnen sind. Weder der Betroffene selbst noch die ... E. A. GmbH waren aber zu diesem Zeitpunkt in die Handwerksrolle eingetragen."

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Auf der Grundlage des danach angenommenen vor-sätzlichen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 HwO hat das Amtsgericht die Rechtsfolgenent-scheidung so begründet:

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"Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße waren zum einen die wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Betroffenen zu berücksich-tigen. Dieser hat nach seinen eigenen An-gaben ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.800,-- DM. Er ist verheiratet und sei-ne Ehefrau verdient monatlich 1.900,-- DM

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brutto. Der Betroffene hat ein Kind im Alter von 6 Jahren, für das er unter-haltspflichtig ist. Desweiteren war zu berücksichtigen, daß der Verstoß einen relativ kurzen Zeitraum umfaßte. Anderer-seits war aber auch zu berücksichtigen, daß der Verstoß der GmbH Einnahmen in Hö-he von über 36.000,-- DM einbrachte. Un-ter Berücksichtigung all dieser Umstände erschien die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.500,-- DM angemessen."

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Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

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Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es führt zur Herabsetzung der Geldbuße auf 500,-- DM.

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Im Schuldspruch ist die Rechtsbeschwerde ent-sprechend dem Antrag der Generalstaatsanwalts-chaft gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochte-nen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Insbesondere ist die Ver-fahrensrüge, das Amtsgericht habe es unter Verlet-zung seiner Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) unterlassen, den Verteidiger des Betroffenen zur Frage der unrichtigen Auskunfterteilung als Zeugen

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zu vernehmen, nicht in der gesetzlich vorgeschrie-benen Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, weil mit der Rechtsbe-schwerdebegründung nicht vorgetragen wird, welche Umstände dem Amtsgericht eine solche Beweiserhebung hätten aufdrängen oder zumindest nahelegen müssen (vgl. zur Reichweite der Aufklärungspflicht und zum notwendigen Rügevorbringen: Senat VRS 81, 201; 78, 467; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 77 Rn. 3 und 8 m.w.N.). Soweit die Rechtsbeschwerde über die allgemeine Sachrüge hinaus geltend macht, das Urteil gebe die Einlassung des Betroffenen und die Zeugenaussage weder richtig noch vollständig wieder und komme deshalb in Bezug auf subjektive Tatseite und Verbotsirrtum zu falschen Schlußfolgerungen, wird in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern in unzulässiger Weise die Richtigkeit der Urteils-feststellungen und der Beweiswürdigung beanstandet (vgl. KG NZV 1990, 43; Göhler a.a.O. § 79 Rn. 27 c m.w.N.).

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Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil hingegen wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit der Zumessungserwägungen keinen Bestand haben. Die Sachrüge führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur Herabsetzung der Geldbuße auf 500,-- DM.

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Der Rechtsfolgenausspruch ist Rechtsanwendung und kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht auf Rechts-fehler überprüft werden. Zwar ist die Rechtsfolgen-

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bemessung in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Wertung im Zweifelsfall bis an die Grenze des Vertretbaren respektiert werden muß (vgl. BGH St. 38, 237; SenE vom 16. Juli 1993 - Ss 278/93 (B) -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 34 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht darf jedoch unter anderem dann eingreifen, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte und naheliegende Zumessungsgesichtspunkte nicht in seine Erwägungen einbezogen hat dergestalt, daß diese sich insgesamt als lückenhaft darstellen (vgl. Steindorf a.a.O. § 17 Rn. 109).

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So liegt es hier. Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Betroffenen, den "relativ kurzen Zeitraum" des Verstoßes und die dadurch für die GmbH erzielten "Einnahmen" berück-sichtigt. Damit hat es wesentliche Umstände, deren Erörterung sich aufdrängte, außer Acht gelassen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hängt vom sachlichen Gehalt und Umfang der Handlung ab, d.h. vom "Gewicht der Tat" (vgl. Steindorf a.a.O. § 17 Rn. 43). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad und das Ausmaß der Gefährdung bzw. Beein-trächtigung geschützter Rechtsgüter oder Interessen (vgl. Senat NJW 1988, 1606). Da die Geldbuße vor-wiegend den Zweck verfolgt, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen (vgl. Steindorf a.a.O. § 17 Rn. 33),

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ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit daran zu messen, inwieweit die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem betreffenden Sachbereich durch sol-che Handlungen gefährdet oder beeinträchtigt wird (vgl. Göhler a.a.O. § 17 Rn. 16). Die Eintragung in die Handwerksrolle hat konstitutive Wirkung (vgl. Ambs in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-bengesetze, § 1 HwO Anm. 1). Mit ihr wird bezweckt, nur solche Betriebe zur Handwerksausübung zuzulas-sen, bei denen der Befähigungsnachweis in Form der Meisterprüfung (§ 7 HwO) oder der Ausnahmebewilli-gung (§ 8 HwO) erbracht ist (vgl. Ambs, a.a.O.). Damit soll unter anderem verhindert werden, daß die Kundschaft in die Gefahr gerät, durch einen fachlich ungeeigneten Betrieb Schaden zu nehmen (vgl. BVerfG NJW 1961, 2011; Ambs a.a.O.). Aus die-ser Zweckbestimmung folgt, daß Verstöße gegen §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO schwerer wiegen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in der Handwerksrolle zur Zeit der Auftragsausfüh-rung nicht vorgelegen haben, während ihnen deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist, falls nur noch der Formalakt der Eintragung fehlte, die mate-riellen Anforderungen hingegen erfüllt waren. Im vorliegenden Fall lagen nach dem Zusammenhang der Feststellung die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle bereits vor, als die Firma des Betroffenen den Auftrag übernahm und ausführte. Lediglich der Formalakt der Eintragung stand noch aus. Er ist indes nur wenige Tage nach dem Abschluß der Isolierarbeiten bei den F.werken

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nachgeholt worden. Der Gesichtspunkt, daß zu keiner Zeit eine wirkliche Gefährdung wichtiger Rechtsgü-ter und Interessen vorgelegen hat, sondern ledig-lich ein Formalverstoß, ist vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden, obwohl es sich um einen für die Zumessung wesentlichen Umstand handelt. Deshalb ist die Rechtsfolgenbemessung insgesamt lückenhaft und kann keinen Bestand haben.

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Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorin-stanz bedarf es insoweit jedoch nicht. Nach § 79 Abs. 6 OWiG kann der Senat selbst die Rechtsfolgen-entscheidung treffen. Die dazu notwendigen tatsäch-lichen Feststellungen sind im angefochtenen Urteil enthalten.

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Bei der Zumessung ist in erster Linie zu beachten, daß es sich - wie oben ausgeführt - lediglich um einen formalen Verstoß von geringerem Gewicht handelt. Eine Rechtsgüter- oder Interessengefähr-dung ist nicht eingetreten. Die Tätigkeit ohne Eintragung in der Handwerksrolle umfaßte überdies nur eine kurze Zeitspanne. Daß sie dem Betrieb des Betroffenen nennenswerte wirtschaftliche Vor-teile (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG) eingebracht hat, konnte nicht festgestellt werden. Dazu reicht die bloße Angabe der "Einnahmen" aus dem Auftrag nicht aus (vgl. Steindorf a.a.O. § 17 Rn. 122, 124). Berücksichtigt man darüber hinaus die wirtschaftli-chen und familiären Verhältnisse des Betroffenen, wie sie vom Amtsgericht mitgeteilt worden sind, so ist bei Abwägung aller Umstände eine Geldbuße von

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500,-- DM erforderlich, angemessen, aber auch aus-reichend.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.