Rechtsbeschwerden verworfen: Gebührenbefreiung für Straßenunterhaltungsdienste nur bei dienstlicher Nutzung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Nichtentrichtung von Autobahnbenutzungsgebühren verurteilt; sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft legten Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Befreiung nach Art.4 Abs.1 des Übereinkommens auch Fahrzeuge privater Unternehmer und deren Werksverkehr erfasst. Das OLG bestätigt die Freisprüche teilweise und verwirft die Rechtsbeschwerden als unbegründet, da Befreiung nur bei unmittelbarer dienstlicher Nutzung greift.
Ausgang: Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührenbefreiung für Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes umfasst nicht nur Fahrzeuge von Gebietskörperschaften, sondern auch Fahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig werden.
Voraussetzung der Gebührenbefreiung ist, dass die Autobahnbenutzung dem ausschließlichen und unmittelbaren Zweck der Straßenunterhaltung bzw. des Straßenbetriebs dient; allgemeiner Werksverkehr ist nicht befreit.
Zur Auslegung des Begriffs 'Dienst' sind der Wortlaut und der mit dem Tätigkeitsbereich verbundene dienstleistungsbezogene Charakter des Begriffs heranzuziehen, so dass auch private Dienstleister erfasst werden können.
Wenn der EuGH die Vorlagefrage als offensichtlich nicht der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zugehörig ablehnt, entscheidet das nationale Gericht über die Auslegung des Übereinkommens in eigener Verantwortung.
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1 zustimmend
Tenor
Die Rechtsbeschwerden werden als unbegründet verworfen. Der Betroffene und die Staatsanwaltschaft haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, jedoch werden die dem Betroffenen durch die Rechtsbeschwerde der Staats-anwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Bundeamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10.03.1997 wegen vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in 13 Fällen Geldbußen von jeweils 250,00 DM (Summe der Geldbußen: 3.250,00 DM) verhängt.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 15.09.1997 "wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 1 Abs. 1 und 3 ABBG, 9 OWiG in vier Fällen" zu Geldbußen von jeweils 250,00 DM verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Prokurist - seit Mai 1997 Geschäftsführer - der Firma V. und R. GmbH & Co. KG und in dieser Funktion zuständig für die Entscheidung, ob seitens des Unternehmens Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG) entrichtet werden. Das Unternehmen stellt Verkehrssicherungssysteme - Leitplanken u. ä. - her und montiert und wartet diese aufgrund privaten Auftrags der öffentlichen Hand. Es verfügt über Niederlassungen und Tochtergesellschaften im gesamten Bundesgebiet. Zumindest 30 LKW der Unternehmensgruppe haben ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12.000 kg (= 12 t). Diese Fahrzeuge sind mit einer orangefarbenen Lackierung gemäß RAL 2011 versehen und mit gelben Rundumleuchten und weiß-rot-weißen Warneinrichtungen ausgerüstet. Sie werden einerseits im Rahmen des bei der Herstellung der Sicherungseinrichtungen anfallenden Werksverkehrs sowie andererseits für Fahrten zum Zwecke der Wartung und Erneuerung der Leitplanken der Autobahnen eingesetzt.
An mehreren Tagen benutzten Firmenkraftfahrzeuge der oben bezeichneten Art Bundesautobahnen, ohne dass Autobahnbenutzungsgebühren entrichtet worden waren. Vier Fahrten (12.10.1995, 19.01.1996, 29.03.1996, 16.08.1996) fanden im Rahmen des Werksverkehrs statt; diese Fahrten liegen dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde.
Hinsichtlich weiterer Fahrten in der Zeit vom 07.02. bis 06.09.1996 vermochte das Amtsgericht nicht auszuschließen, dass diese "unmittelbar der Wartung und Erneuerung der Leitplanken der Autobahnen dienten". Insoweit hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen, weil von einer Gebührenbefreiung nach Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schwerer Nutzfahrzeuge vom 09.02.1994 auszugehen sei.
Gegen dieses Urteil haben der Betroffene und die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Gerügt wird jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
Der Betroffene ist der Meinung, auch für Fahrten im Rahmen des Werksverkehrs (Fahrten innerhalb des Firmenverbundes) seien keine Autobahnbenutzungegebühren zu entrichten gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Rechtsmittels unter anderem ausgeführt:
"Entscheidend ist schon nach dem Wortlaut des Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommen, dass es sich um Kraftfahrzeuge der genannten Institution handelt. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht darauf an, zu welchem Zweck eine bestimmte Autobahnfahrt mit einem solchen Kfz dient. Vielmehr sind Kfz der genannten Institutionen generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Einsatzzweck von der Gebührenpflicht ausgenommen. ... Daraus folgt, dass es sich bei den in Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Kraftfahrzeugen des Straßenbetriebs- und Unterhaltungsdienstes nur um Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften handelt."
Die Sache ist durch Beschluß des Einzelrichters dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.
Der Senat hat die Sache gemäß Artikel 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zur Entscheidung über folgende den Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 09.02.1994 (Bundesgesetzblatt II, 1768) betreffene Auslegungsfrage:
Gilt die Gebührenbefreiung für Kraftfahrzeuge des "Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes" nur für Fahrzeuge von Gebietskörperschaften oder auch für Fahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag von Gebietskörperschaften tätig sind, falls letzteres, gilt die Gebührenbefreiung nur für Fahrten, die zu diesen Zweck vorgenommen werden oder allgemein für Fahrten mit diesen Fahrzeugen, also auch für Werksverkehr?"
Der Gerichtshof hat sich durch Beschluß vom 12.11.1998 für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage für offensichtlich unzuständig erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Vorlagefrage betreffe nicht die Auslegung des EG-Vertrags oder die Gültigkeit oder die Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Das Übereinkommen sei nicht als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig sei. Eine solche Zuständigkeit des Gerichtshofes könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 verweise, denn der Betriff "Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst" sei dort nicht definiert.
Danach hat der Senat über die im Vorlagebeschluß formulierte Frage im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Beide Rechtsmittel führen nicht zum Erfolg.
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Sachrügen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil oder zu Gunsten des Betroffenen.
Erörterungsbedürftig ist allein die Auslegung des in Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens verwendeten Begriffs "Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst" und in diesem Zusammenhang demgemäß die Beantwortung der im Vorlegungsbeschluß formulierten Frage.
Das Amtsgericht hat Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass die Gebührenbefreiung für Kraftfahrzeuge des "Straßenunterhaltungs- oder Betriebsdienstes" auch für Fahrzeuge privater Unternehmer gilt, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesem Zweck Fahrten durchführen, dagegen nicht für Fahrten dieser Unternehmer im Rahmen des Werksverkehrs.
Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen lautet:
"Von der Gebühr nach Artikel 3 sind Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Ordnungsbehörden und des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit."
Wie die Richtlinie (vgl. oben EuGH) enthält auch das Übereinkommen keine Definition des Begriffs "Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst". Gleichwohl erschließt sich die Bedeutung dieses Begriffs schon aus seinem Wortlaut.
Aus der Verbindung des Wortteils "Dienst" mit dem Tätigkeitsbereich ("Straßenunterhaltung"/"Straßenbetrieb") ergibt sich, dass mit "Dienst" ein Dienstleister gemeint ist. Dienstleistungen sind wirtschaftliche Verrichtungen, die nicht in der Erzeugung von Sachgütern, sondern in persönlichen Leistungen bestehen; sie werden erbracht in Wirtschaftsbereichen wie z.B. dem Transportwesen, im Bereich der öffentlichen Verwaltung, im Bereich der freien Berufe und sonstiger privater Dritter (vgl. Der Große Brockhaus, 18. Aufl., Stichwort Dienstleistungen). Bereits daraus folgt, dass zu den Fahrzeugen des "Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes" - anders als die Staatsanwaltschaft meint - nicht nur solche der Gebietskörperschaften, sondern auch solche privater Unternehmen gehören, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind.
Auch eine Zusammenschau des Gesamtwortlauts des Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Bei den anderen der darin aufgeführten Institutionen handelt es sich nicht etwa insgesamt um Gebietskörperschaften. So haben z. B. "Notdienste" auch private Träger (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 59, 382 zu § 35 Abs. 5 a StVO - "Fahrzeuge des Rettungsdienstes").
Danach kommen hier Fahrzeuge der Firma V. und R. GmbH & Co. als "Fahrzeuge der Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienste" in Betracht.
Den Tatbestand der Gebührenbefreiung nach Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllen sie aber nur dann, wenn die Autobahnbenutzung der Erfüllung der übernommenen Dienstleistung dient, wenn sie mithin zum ausschließlichen und unmittelbaren Zweck der "Straßenunterhaltung" bzw. des "Straßenbetriebs" dient; nur dann dient das jeweilige Fahrzeug diesen Zwecken (nur dann gelten im übrigen für das Fahrzeug die in § 35 Abs. 6 S. 1 StVO bezeichneten Sonderrechte). Autobahnbenutzungen, die diesen Zwecken nicht dienen, also allgemeine Fahrten wie z. B. - mit der Erzeugung von Sachgütern zusammenhängender - Werksverkehr begründen dagegen keine Gebührenbefreiung.
Danach waren beide Rechtsbeschwerden als unbegründet zu verwerfen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 473 Rdnr. 18).