Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Hehlerei/Diebstahl – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bzw. gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht erkennen lassen, welche Tatbestandsalternative des §259 StGB erfüllt sein soll und ob Handlung im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgte. Es fehlen zudem Feststellungen zur Bereicherungsabsicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bloßer Besitz einer bemakelten Sache begründet nicht automatisch ein Sichverschaffen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.
Das Absetzen im Sinne des § 259 StGB setzt die Übertragung der Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten voraus; Absatzhilfe ist ein unselbständiges Unterstützen im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters.
Das bloße Verwahren oder vorübergehende Einlagern von Diebesgut begründet Absetzen oder Absatzhilfe nur, wenn Begleitumstände hinzutreten, die einen Beginn des Absetzens erkennen lassen (z. B. Übernahme in Verkaufskommission oder Lagerung zur Durchführung eines Absatzplans).
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist die Absicht der Bereicherung erforderlich; das Gericht muss hierzu konkrete Feststellungen treffen, die erkennen lassen, dass der Täter auf Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet handelte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall oder gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung beider Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Zum Sachverhalt hat es im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"In der Nacht vom 18. auf den 19. August 1994 wurde ein Einbruch in die Geschäftsräume der Firma V. M. in Köln verübt... und fast sämtliche Lederwaren, nämlich rund 139 Jacken, 20 Westen, 6 Shorts, 2 Hosen und 1 Hemd entwendet...107 der Lederjacken stammten von der Herstellerfirma "K." aus der Türkei, die diese Waren in Deutschland nur an die Firm V. M. und an ein weiteres Geschäft in Berlin geliefert hatte. Am 25. 8. 1994 waren beide Angeklagte im Besitz einer großen Menge von Lederbekleidungsstücken, insbesondere Lederjacken der Art, wie sie bei dem vorbeschriebenen Einbruch entwendet worden waren. Die Lederwaren waren im für alle Mieter gemeinsamen Keller des Hauses gelagert, in dessen zweitem Stock der Angeklagte K. auch damals schon wohnte. Wahrscheinlich waren sie dort schon vor diesem Tag abgelegt worden. Jedenfalls wurden die Ledersachen am 25.8.1994 gegen 15.00 Uhr unter Mitwirkung beider Angeklagten und drei unbekannt gebliebener Männer aus dem Hause abtransportiert... Danach gingen der Angeklagte Rawlik und die drei unbekannt gebliebenen Männer mehrfach in den Keller des Hauses und trugen die Lederwaren, die dabei in Tücher eingewickelt waren, in den Ford Transit. Der Angeklagte K. hielt sich derweilen auf der Straße in der Nähe des Fahrzeugs auf. In dem Kellerraum blieb...ein Etikett der Firma K. zurück.... Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K. am 8.9.1995 wurde eine braune Jacke des Herstellers "K." aufgefunden, wie sie zum damaligen Sortiment der Firma V. M. gehörte..."
Im Rahmen der rechtlichen Wertung hat die Kammer ausgeführt, dass "entsprechend diesen Feststellungen beide Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil zu Recht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall oder gemeinschaftlicher Hehlerei gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 (alte Fassung), 259, 25 Abs. 2 StGB verurteilt worden (seien)." Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagten, die sie auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge stützen. Die Rechtsmittel haben (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da bereits auf die Sachrüge das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die getroffenen Feststellungen tragen die wahlweise Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei nicht. Bezüglich der Verurteilung wegen Hehlerei hat das Landgericht offen gelassen, welche Tatbestandsalternative des § 259 StGB es als erfüllt ansieht. Den Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, welche Tatbestandsalternative die Angeklagten verwirklicht haben sollen. Bloßer "Besitz" einer "bemakelten" Sache ist noch kein Sichverschaffen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. SenE v. 02.08.1994 - Ss 270/94 - und vom 27.05.1997 - Ss 107/97). Die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe sind gegeben, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter erlangten Sache in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird (vgl. BGH StV 1984, 285). Während die Begehungsform des Absetzens erfüllt ist, wenn der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten überträgt, ist unter Absetzenhelfen das unselbständige Unterstützen des Vortäters zu verstehen. Bei der Absatzhilfe handelt es sich um eine tatbestandlich verselbständigte Unterstützung, also ein täterschaftliches Handeln. Auch bei der Absatzhilfe muss der Täter im Interesse und im Einverständnis mit dem Vortäter handeln (vgl. BGH a.a.O.). Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter (also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat), sondern für den Erwerber der bemakelten Sache bei deren Erlangung tätig, liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absatzhelfen vor. Es kommt dann jedoch eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers in Betracht (BGH a.a.O.; BGH St 33, 44 ff). Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die gestohlenen Waren in dem (gemeinsamen) Keller eines u.a. auch von dem Angeklagten K. bewohnten Hauses gelagert. Der Angeklagte R. transportierte die gestohlenen Gegenstände mit drei unbekannt gebliebenen Männern in ein Fahrzeug, während der Angeklagte K. sich in der Nähe dieses Fahrzeugs auf der Straße aufhielt. Diese Feststellungen tragen die wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei weder in der Form des Absetzens noch der Absatzhilfe: Das bloße Verwahren oder vorübergehende Einlagern von Diebesbeute erfüllt des Tatbestand des Absetzens oder der Absatzhilfe nur dann, wenn zur Verwahrung oder Einlagerung Begleitumstände hinzutreten, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwahrer den Absatz bereits versucht, er das Diebesgut in Verkaufskommission übernimmt oder es mit dem Ziel lagert, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 259, Absatzhilfe 4: Lagerung von Diebesgut). Den Ausführungen der Strafkammer lassen sich indessen keine Feststellungen dazu entnehmen, in welchem Verhältnis die Angeklagten zu den möglichen Vortätern gestanden haben. So ist offen geblieben, ob die Stellung der Angeklagten der selbständigen Stellung eines Verkaufskommissionärs entsprochen hat, für das als Hehlerei strafbare selbständige Absetzen bereits mit der Übernahme und Verwahrung des Diebesgutes beginnt (vgl. BGH St2, 135, 137; BGH NJW 1978, 2042; NStZ 1983, 455; BGHR § 259 StGB, Absatzhilfe 1). Sollten die Angeklagten nicht im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters, sondern des Erwerbers gehandelt haben, käme (lediglich) eine Beihilfe zu dessen Hehlerei in Betracht. Da der Sachverhalt diese Möglichkeiten offen lässt, ist die Annahme einer täterschaftlichen Hehlerei nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sind aber auch die Feststellungen bezüglich des subjektiven Tatbestandes nicht hinreichend. Eine Strafbarkeit nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Absicht muss auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 259, Rdnr. 22, 23). Zu diesem Merkmal lassen sich den Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zu diesen Punkten ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen (§ 354 StPO).