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Oberlandesgericht Köln·Ss 80/81·19.02.1981

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; Verwarnung am Pkw unterbricht Verjährung nicht

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln stellte das Verfahren wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein, da die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 18.3.1980 eingetreten war. Eine an der Windschutzscheibe befestigte Verwarnung stellt keine an eine individuell bestimmte Person gerichtete Maßnahme dar und unterbricht die Verjährung nicht. Die Versendung des Anhörungsbogens und der Bußgeldbescheid wirkten jedoch unterbrechend; Erstattungsansprüche wurden abgelehnt.

Ausgang: Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Erstattung notwendiger Auslagen an den Betroffenen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn die gesetzliche Frist ohne einschlägige Unterbrechung verstreicht.

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Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 OWiG (z. B. Bußgeldbescheid, Vorlage an den Richter) unterbrechen die Verjährung; bei der Vorlage an den Richter ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht abzustellen.

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Die Anbringung einer schriftlichen Verwarnung am Fahrzeug, verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme, richtet sich nicht an eine individuell bestimmte Person und unterbricht daher die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht.

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Die Versendung eines Anhörungsbogens an eine namentlich oder ausdrücklich bestimmte Person stellt eine an diese Person gerichtete Maßnahme dar und unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

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Eine Erstattung notwendiger Auslagen an den Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung ist zu versagen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a StPO und § 467 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO und § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO§ 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG§ 26 Abs. 3 StVG§ 33 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird wegen Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 206 a StPO und § 467 Abs. 1 StPO).

Eine Erstattung der den Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen findet nicht statt (§ 46 Abs. OWiG i. V. mit § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO).

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO zu einem Bußgeld von l0,-- DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am 8.9.1979 um 12.37 Uhr in B auf der B2 in einer Halteverbotszone geparkt.

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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde führt ohne Zulassung (vgl. BGH St 23, 365) zur Einstellung des Verfahrens, da die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

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Am Tattag, dem 8.9.1979, wurde an der Windschutzscheibe des geparkten PKW's eine schriftliche Verwarnung befestigt, die zugleich die Aufforderung enthielt, im Falle der Ablehnung einer Zahlung schriftlich zum Vorwurf des verbotswidrigen Parkens Stellung zu nehmen. Am 24.10.1979 wurde an den Betroffenen ein Anhörungsbogen versandt. Am 19.12.1979 erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid. Nach Einspruchseinlegung gingen die Akten am 20.3.1980 beim Amtsgericht ein, das daraufhin Termin bestimmte.

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Bei dieser Sachlage trat die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 18.3.1980 ein. Letztmals wurde durch den Bußgeldbescheid vom 19.12.1979 gemäß "§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährungsfrist von 3 Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG ) unterbrochen. Die nächste zur Unterbrechung geeignete Maßnahme wäre die Vorlage der Akten an den Richter (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG) gewesen. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht an (BGH St 26, 384). Dies war hier der 20.3.1980. Die Verfolgungsverjährung war jedoch schon mit Ablauf des 18.3.1980 eingetreten (zur Berechnung der Frist vgl. Göhler, OWiG, 6. Aufl., § 31 Rdn. 15).

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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids war - entgegen der Ansicht des Betroffenen - eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.

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Durch die Versendung des Anhörungsbogens war am 24.10.1979 die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden (vgl. Göhler, OWiG, 6. Aufl., § 33 Rdn. 11 m.w.N.). Die Wirksamkeit dieser Unterbrechungshandlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß am Tattag an der Windschutzscheibe des PKW´s des Betroffenen eine schriftliche Verwarnung befestigt worden war, die zugleich die Aufforderung, enthielt, im Falle der Ablehnung einer Zahlung schriftlich zum Vorwurf des verbotswidrigen Parkens Stellung zu nehmen. Läge darin die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung einer Vernehmung und damit eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, so wäre allerdings eine weitere Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht mehr möglich gewesen (vgl. Göhler, OWiG, 6. Aufl. § 33 Rdn. 6). Dies ist aber nicht der Fall.

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Verwarnungs- und Ermittlungsverfahren schließen sich zwar nicht aus, so dass die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Aufforderung zur Stellungnahme mit einer schriftlichen Verwarnung verbunden werden kann (BGH St 25, 344 = VRS 47, 29o; OLG Hamburg MDR 1979,1046). Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine andere Ansicht vertreten worden ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1975, 249; OLG Hamm NJW 1971, 818; VRS 44, 307 und JMB1NW 1973, 69; OLG Köln MDR 1973, 430 w. VRS 44, 450) liegen die entsprechenden Entscheidungen vor der zitierten - auf den Vorlegungsbeschluß des BayObLG (VRS 46, 376) ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Anordnung einer Vernehmung oder Anhörung setzt aber voraus, daß sich die Maßnahmen gegen eine nach den Aktenunterlagen individuell bestimmte Person richten (OLG Koblenz VRS 57, 129). Die Verwaltungsbehörde muß bereits eine bestimmte Person verdächtigen (BGHSt 24, 321, 325). Wird aber eine schriftliche Verwarnung an der Windschutzscheibe eines PKWs angebracht, so richtet sich weder die Verwarnung noch die Aufforderung zur Stellungnahme an eine individuell bestimmte Person (so auch OLG Braunschweig NDR 1975, 249). Sie richtet sich an denjenigen, der den Wagen dort abgestellt hat. Ob es sich dabei um den Halter des Wagens oder um eine andere Person handelt, ist der Verfolgungsbehörde unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt will die Verfolgungsbehörde auch noch gar nicht bestimmen, gegen wen sie ein Ermittlungsverfahren durch-. führen will. Sie wird zwar — wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird - gegen den Halter vorgehen. Zu einem solchen Verfahren wird es aber nicht kommen, wenn entweder das Verwarnungsgeld gezahlt wird oder der Verwaltungsbehörde rechtzeitig die Person des Fahrers bekannt wird.

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Eine Überbürdung der dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist nicht gerechtfertigt (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben wäre, wenn nicht nach Erlaß des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.