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Oberlandesgericht Köln·Ss 78/88·10.05.1988

Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Parkverstoß verworfen; Urteil aufgehoben

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Parkverstoß) ein und behauptete, einen Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben; die Geldbuße zahlte er. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit. Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil auf, verwirft den Einspruch und trägt die Kosten dem Betroffenen auf.

Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Parkverstoßes verworfen; angefochtenes Urteil aufgehoben; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist vom Gericht zu verwerfen, wenn er in seiner Substanz nicht überzeugend macht, dass die Entscheidung fehlerhaft wäre.

2

Die bloße Behauptung, ein Anhörungsbogen sei nicht zugegangen, bedarf einer substantiierten Darlegung, um für das Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfolgen auszulösen.

3

Die Zahlung der verhängten Geldbuße steht einer gerichtlichen Feststellung der Ordnungswidrigkeit und der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens nicht notwendigerweise entgegen.

4

Kosten des Einspruchsverfahrens können dem Betroffenen auferlegt werden, wenn sein Einspruch verworfen wird und keine durchgreifenden Einwendungen bestehen.

Relevante Normen
§ 12 StVO

Tenor

I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

II. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wird verworfen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

2

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 24. Juli 1987 wegen verkehrswidrigen Parkens eine Buße von 20,00 DM verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit folgender Begründung Einspruch eingelegt:

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"Mit Schreiben vom 31. Juli 1987 - Bußgeldbescheid erheben Sie eine Geldbuße von 20,00 DM, dazu dann Gebühren von 20,00 DM und Auslagen von 5,00 DM, gesamt 45,00 DM für Abstellen eines Fahrzeugs im Halteverbot. Sie erwähnen einen Anhörbogen vom 30. Juni 1987. Einen solchen Anhörbogen habe ich nicht erhalten. Von dem Verstoß erfuhr ich erstmals im Schreiben vom 31. Juli 1987. Mit der Geldbuße von 20,00 DM für den Verkehrsverstoß bin ich einverstanden und. werde diesen Betrag überweisen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen halte ich nicht für gerechtfertigt."

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Das Verwarnungsgeld von 20,00 DM ist am 8.August 1987 gezahlt worden. Das Amtsgericht hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Betroffenen durch Urteil vom 30. Oktober 1987 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 12 StVO zu einer Geldbuße von 20,00 DM verurteilt.