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Oberlandesgericht Köln·Ss 77/95 (Z) - 61 Z -·27.03.1995

Einstellung wegen Verjährung; Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis nach §19 StVZO

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde per Bußgeldbescheid wegen Verwendung nicht zugelassener Reifen und Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt; das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Rechtsprechung zu, weil der Tatrichter die Neufassung des §19 StVZO nicht hinreichend beachtet hatte. Die Rechtsbeschwerde führte jedoch zur Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung, da die Unterbrechung erst nach Eintritt der Verjährung erfolgte.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gem. §206a StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 19 Abs. 2 StVZO (n.F.) erlischt die Betriebserlaubnis nicht schon wegen jeder Veränderung vorgeschriebener Fahrzeugteile; erforderlich ist, dass die Änderung die in § 19 Abs. 2 Nr. 1–3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

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Zur Feststellung, dass eine Fahrzeugänderung das Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen zu erwartender Gefährdung rechtfertigt, sind konkrete tatrichterliche Feststellungen erforderlich; häufig ist hierzu ein technisches Sachverständigengutachten nötig.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch dann möglich, wenn die Verfolgung inzwischen verjährt ist.

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Die Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn die gesetzlich vorgesehene Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (z. B. durch Vorlage nach § 69 Abs. 4 OWiG) erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt, so dass ein Verfolgungshindernis vorliegt.

Relevante Normen
§ 206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO§ 18 StVZO§ 19 StVZO§ 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Das Verfahren wird gem. § 206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Durch Bußgeldbescheid vom 28. Januar 1994 ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 09. Dezember 1993 tateinheitlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, §§ 18, 19, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG, § 19 OWiG). Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, sind die Akten gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt worden, wo sie am 15. August 1994 eingingen.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18, 19, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen stattete der Betroffene am 09. Dezember 1993 seinen PKW mit Reifen der Größe 175/70 HR 13 aus, obwohl an dem Fahrzeug - wie er wußte - nur Reifen der Größe 165 oder 185/70 HR 13 zulässig waren. Durch diese Umrüstung soll nach Auffassung des Amtsgerichts die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sein.

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Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des Betroffenen, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

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Die gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zum Zulassen der Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt auf die Sachrüge hin zur Verfahrenseinstellung (§ 206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

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Das angefochtene Urteil leidet an einem materiell- rechtlichen Mangel, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet.

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Nach § 18 Abs. 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, grundsätzlich bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO a. F. galt das aber nur, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte. Diese Regelung ist durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1, S. 2106) neu gefaßt worden. § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO m. F. bestimmt nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

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die in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

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eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

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das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

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Entgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht mehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu lassen (vgl. Hentschel, NJW 1994, 696, 698). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Erlosch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 a. F. ferner dann, wenn Fahrzeugteile verändert wurden, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte, so ist hierzu nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO n. F. jetzt erforderlich, daß eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht seit dem Inkrafttreten der 16. Änderungs VO nicht mehr aus (vgl. Hentschel a. a. O., S. 697). Für die Praxis ergibt sich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin die Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers für Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen - ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Veränderung von Fahrzeugteilen festgestellt werden kann, soweit § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in Frage kommt, weil nämlich jeweils für den konkreten Fall ermittelt werden muß, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. Hentschel NJW 1995, 627). Diese Feststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen Sachverständigen getroffen werden können (vgl. Hentschel a. a. O.).

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Trotz der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die Verwendung von Reifen der Größe 175/70 HR 13 statt solcher der Abmessung 165 oder 185/70 HR 13 die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO n. F.), die hier als Erlöschensgrund allein in Betracht kommt, rechtfertigen soll. Bestimmte Tatsachen, die eine derartige Erwartung belegen würden, sind weder ausdrücklich mitgeteilt worden, noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich. Die Reifenkennzeichnung (z. B. 175/70 HR 13) bedeutet der Reihenfolge nach: Nennbreite in mm, Querschnittsverhältnis, Geschwindigkeitsklasse, Bauart (R = Gürtelreifen), Felgendurchmesser in Zoll (vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 4, Stichwort "Reifen"). Daß die Verwendung eines Reifens, der bei sonst identischer Kennzeichnung in Bezug auf seine Nennbreite (175 mm) zwischen der zugelassenen Mindest- (165 mm) und Höchstbreite (185 mm) liegt, die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern begründen soll, leuchtet nicht ohne weiteres ein. Das Urteil ist insoweit materiell-rechtlich unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft. Da der Rechtsfehler offenkundig darauf beruht, daß der Tatrichter die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO noch nicht hinreichend beachtet hat, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis sicherzustellen.

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Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde führt indes nicht lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, sondern zur Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.

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Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnugswidrigkeiten des § 24 StVG 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt, daß die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Der vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoß hat am 09. Dezember 1993 stattgefunden. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit der Folge des Neubeginns der Frist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist durch den am 28. Januar 1994 erlassenen Bußgeldbescheid eingetreten (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Damit endete die nunmehr 6 Monate betragende Verjährungsfrist mit Ablauf des 27. Juli 1994 (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 31 Rn. 16 m. w. N.). Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrochen worden. Die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG, die gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG eine Verjährungsunterbrechung bewirkt, ist erst am 15. August 1994 erfolgt, als Verjährung bereits eingetreten war. Daher greift hier das Verfolgungshindernis der Verjährung ein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) und führt zur Verfahrenseinstellung gem. § 206 a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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Dem steht § 80 Abs. 5 OWiG nicht entgegen. Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO.