OLG Köln: Aufhebung und Rückverweisung wegen Beschränkung der Verteidigung und Protokollmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil ein und rügte Verfahrensfehler. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Sitzungsniederschrift erst nach Genehmigung des Urkundsbeamten fertiggestellt war und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Verweisung auf mündliche Beweisanregung vorlag. Eine neue Hauptverhandlung wurde angeordnet.
Ausgang: Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache wegen Verfahrensfehlern (Protokollfertigstellung, unzulässige Beschränkung der Verteidigung) zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustellung des Urteils vor Fertigstellung der Sitzungsniederschrift setzt die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf; das Protokoll gilt erst nach vollständiger Fertigstellung als maßgeblich (vgl. § 273 Abs. 4 StPO).
Die Sitzungsniederschrift ist erst fertiggestellt, wenn Änderungen des Vorsitzenden durch den Urkundsbeamten genehmigt und dieser Genehmigungsakt inhaltlich und zeitlich aktenkundig gemacht ist.
Die Ablehnung, Beweisanträge 'zu Protokoll des Gerichts' grundsätzlich nicht entgegenzunehmen, stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar und kann einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO begründen.
Beweisanträge sind mit ihrem vollen Inhalt zu protokollieren; das Gericht darf allenfalls zur Schriftform hinwirken, darf deren Annahme jedoch nicht von einer schriftlichen Einreichung abhängig machen.
Die Rechtsbeschwerdebegründung muss Tatsachen vortragen, die die Prüfung der gerügten Gehörsverletzung ermöglichen; eine formgerecht vor Fristbeginn eingereichte Begründung bleibt wirksam.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben. Daß das Protokoll noch nicht fertiggestellt war, als die Verfahrengrügen erhoben wurden, berührt die Zulässigkeit der Rüge nicht (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 716). Solange das Protokoll nicht fertiggestellt war, durfte das Urteil nach § 273 Abs. 4 StPO nicht zugestellt werden: eine gleichwohl erfolgte Zustellung konnte die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht in Gang setzen (vgl. BGHSt 27, 80 = NJW 1977, 541). Eine vor Fristbeginn formgerecht vorgenommene Rechtsbeschwerdebegründung bleibt aber wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 345 Rdnr. 3).
Die Rechtsbeschwerdebegründung entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Sie trägt auch - was bei der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. R StPO notwendig ist, (BGH bei Spiegel DAR 1982, 206) - Tatsachen vor, aufgrund welcher die Möglichkeit des Beruhens geprüft werden kann.
Bei der Beurteilung der Verfahrensrüge ist allerdings - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht von dem Wortlaut des Protokolls auszugehen, den die Protokollführerin zunächst gewählt hatte, sondern von der berichtigten Form des Protokolls, da die Sitzungsniederschrift erst in dieser Form fertiggestellt wurde. Die Sitzungsniederschrift ist nicht fertiggestellt, wenn der Vorsitzende den vom Protokollführer verfaßten und unterschriebenen Entwurf erst unterzeichnet, nachdem er seinerseits ohne Abstimmung mit dem Protokollführer und ohne dessen Wissen daran eine sachliche Änderung vorgenommen hat (BayObLG VRS 69, 139). Bei Änderungen oder Ergänzungen des vom Urkundsbeamten gefertigen Protokollentwurfs durch den Vorsitzenden ist deren Genehmigung durch den Urkundsbeamten herbeizuführen: erst wenn diese Genehmigung, die nach Inhalt und Zeitpunkt aktenkundig gemacht werden muß, erfolgt ist, ist das Protokoll fertiggestellt (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschl. v. 9.6.1980 - 3 Ss. 398-399/80 -, Beschl. v. 17.8.1982 - 3 Ss 588/82 - und Beschl. v. 30.11.1982 - 3 Ss 272/82). Folglich wurde im vorliegenden Fall die Sitzungsniederschrift erst mit der Genehmigung der Änderungen durch den Protokollführer am 5.9.1985 fertiggestellt.
In der fertiggestellten Sitzungsniederschrift heißt es: "Rechtsanwalt O. möchte den Beweisantrag zu Protokoll diktieren.
b.u.v.
Der Beweisantrag zu Protokoll des Gerichts wird vom Gericht nicht entgegen genommen. Der Verteidiger wird darauf hingewiesen, daß eine Beweisanregung mündlich gestellt werden kann."
Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts war rechtsfehlerhaft und stellte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO dar. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann auch vorliegen, wenn keine den Schutz des Angeklagten bezweckende besondere Norm des Strafverfahrensrechts verletzt wurde (OLG Köln NJW 1980, 302). Zwar hat der Verteidiger keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Protokoll der Hauptverhandlung zu diktieren (OLG Hamm JMBINW 1970, 251; BayObLG bei Rüth DAR 1979, 240: Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Seite 400: Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 244 Rdnr. 82; KMR - Paulus, § 244 Rdnr. 377: Dahs-Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 3. Aufl., Rdnr. 248). Das Amtsgericht hat aber nicht nur abgelehnt, den Beweisantrag in das Protokoll diktieren zu lassen; es hat vielmehr durch Beschluß abgelehnt, einen Beweisantrag zu Protokoll des Gerichts entgegen zu nehmen, und darauf hingewiesen, daß lediglich eine Beweisanregung mündlich gestellt werden könne. Die Ablehnung der Entgegennahme eines mündlich vorzutragenden Beweisantrags durch Gerichtsbeschluß ist eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, und zwar in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, also ein Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. B StPO (OLG Hamm a.a.O.). Grundsätzlich werden Beweisanträge in der Hauptverhandlung mündlich gestellt (Gollwitzer a.a.O.; KMR-Paulus a.a.O.). Das Gericht darf zwar auf eine schriftliche Formulierung des Beweisantrags hinwirken (Dahs-Dahs a.a.O.). Es darf aber die Entgegennahme eines Beweisantrags nicht von einer schriftlichen Formulierung abhängig machen (BayObLG a.a.O.; KK - Herdegen, § 244 Rdnr. 52). Es hat den Beweisantrag mit seinem vollen Inhalt zu protokollieren (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O.).
Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht verstoßen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht, da der Verteidiger möglicherweise - wie er in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen hat - andernfalls einen Beweisantrag zu Protokoll gegeben hätte, der zu anderen Feststellungen geführt haben könnte.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Tatrichter, wenn er zu Lasten des Betroffenen Voreintragungen verwertet, nähere Angaben zu den Vorverurteilungen machen muß, damit das Rechtsbeschwerdegericht ihre Verwertbarkeit im Hinblick auf eine mögliche Tilgungsreife und einen prognostischen Aussagewert überprüfen kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 469; 64, 61, 68, 65; OLG Koblenz VRS 64, 215; OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschl. v. 31.8.1983 - 3 Ss 518/83).