Aufhebung: lückenhafte Blutalkoholfeststellungen und unzureichende Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt; die Sprung-Revision war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Urteilsgründe zu Blutalkoholwert (Entnahmewert oder Hochrechnung) und Zeitpunkt der Blutentnahme fehlen und die Strafzumessung unzureichend begründet ist. Insbesondere sind Rückrechnungsmöglichkeiten und die Begründung für eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zu prüfen.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so lückenhaft sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgen bieten.
Bei Angabe einer Blutalkoholkonzentration muss das Urteil Art des Werts (Entnahmewert oder Hochrechnung) und den Zeitpunkt der Blutentnahme enthalten; fehlen diese Angaben, sind die Schuldfeststellungen unvollständig.
Liegt zwischen Tatzeit und Blutentnahme ein längerer Zeitraum, ist bei der Rückrechnung der für den Täter günstigste Abbauwert (0,2 ‰/h) und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen; hierdurch kann eine Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 20 StGB erforderlich werden.
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten setzen das Vorliegen besonderer Umstände gemäß § 47 Abs. 1 StGB voraus; das Urteil muss nachvollziehbar darlegen, weshalb diese Umstände gegeben sind, und bei Berufung auf Vorstrafen deren zugrundeliegende Sachverhalte hinreichend darstellen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, daß vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (§§ 69, 69 a StGB). Die Schuldfeststellungen lauten wie folgt:
"Am 24. Mai 1997 gegen 1.25 Uhr befuhr die Angeklagte nach erheblichem Alkoholkonsum -die Blutalkoholkonzentration betrug 1,35 Promille- mit dem PKW...unter anderem die B 484 in Lohmar. Die Angeklagte hätte erkennen können und müssen, daß sie alkoholbedingt fahruntauglich war."
Zur Strafzumessung heißt es u.a.:
"Nach Würdigung...(aller) Umstände ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erforderlich und ausreichend ist...Zu Gunsten (der Angeklagten) ist hierbei insbesondere ihr Geständnis berücksichtigt. Zu (ihren) Lasten...mußte demgegenüber (die) einschlägige Vorverurteilung (erg.: durch Urteil vom 08.11. 1994 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) gewertet werden. Aus ihr folgt, daß die Angeklagte sich durch die Verhängung einer Geldstrafe nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß abhalten läßt."
Gegen das Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Sprung-) Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Zwar hat die Verteidigung die (Sprung-) Revision durch Schriftsatz vom 01.12. 1997 ausdrücklich auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam. Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine Beschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt. 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08. 1996 -Ss 424/96- und vom 04.11. 1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 16 m.w.N.). So verhält es sich hier. Im angefochtenen Urteil wird lediglich mitgeteilt, die "Blutalkoholkonzentration" habe 1,35 Promille betragen. Ob es sich dabei um den Entnahmewert handelt oder einen für die Tatzeit hochgerechneten Wert, geht daraus nicht hervor. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Blutprobe entnommen worden ist, wird nicht angegeben. Die Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit ist für den Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung. Je nach Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Blutentnahme kann Anlaß bestehen, die Frage der Schuldfähigkeit zu prüfen (vgl. OLG Köln NStZ 1984, 379; VRS 65, 384; BayObLG VRS 89, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rn. 17 m.w.N.). Liegt zwischen Tatzeit und Blutentnahme ein längerer Zeitraum, wie es gerade in ländlichen Bezirken erfahrungsgemäß häufiger vorkommen kann, wenn der diensthabende Arzt anderweitig im Einsatz ist, kann sich bei ordnungsgemäßer Rückrechnung mit den für den Täter günstigsten Werten -d.h. ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille ab Trinkende (vgl. BGH StV 1991, 18; Senat NStZ 1989, 24; Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 20 Rn. 9 f m.w.N.)- eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ergeben, die eine Prüfung und Erörterung des § 20 StGB notwendig macht. Da nach den lückenhaften Urteilsgründen des Amtsgerichts für das Revisionsgericht nicht erkennbar ist, ob der Tatrichter diesen Gesichtspunkt zu Recht unerörtert gelassen hat, fehlt es nicht nur an einer wirksamen Revisionsbeschränkung, sondern zugleich auch an vollständigen Schuldfeststellungen mit der Folge, daß die angefochtene Entscheidung insgesamt keinen Bestand haben kann. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200). Wichtige Kriterien sind dabei Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder beruflich bedingte Anlaß der Fahrt. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Täter auf einer "Zechtour" war und in Fahrbereitschaft getrunken hat oder eher zufällig zur Alkoholaufnahme kam, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (vgl. BayObLG a.a.O.). Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Anders verhält es sich nur, wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen mehr möglich sind, weil der Angeklagte zu den näheren Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären. In diesem Fall sind nach Auffassung des Senats (SenE vom 04.11. 1997 a.a.O.; zweifelnd, aber offen gelassen: BayObLG a.a.O.) auch die knappen, auf Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert beschränkten Angaben als Grundlage für den Schuldspruch ausreichend, sofern im Urteil hinreichend klargestellt wird, daß sich darüber hinaus kein Ansatzpunkt zur Aufklärung näherer Tatumstände, die für den Schuldgehalt bestimmend sein könnten, gezeigt hat.
Freiheitsstrafen unter 6 Monaten dürfen nach § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Als Ausnahme von der Regel (vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn. 1 m.w.N.) muß die Festsetzung der Freiheitsstrafen, seien es Einzel- und/oder Gesamtstrafen, im Urteil nachvollziehbar begründet werden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem Urteil muß sich somit nachprüfbar entnehmen lassen, weshalb der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bejaht hat (vgl. SenE. vom 01.07. 1997 -Ss 364/97-). Wird die Notwendigkeit einer kurzen Freiheitsstrafe auf (einschlägige) Vorbelastungen gegründet, bedarf es hinreichender Darlegungen über die den einzelnen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte und gegebenenfalls auch über den hiermit zusammenhängenden Umfang der Schuld, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Voreintragungen in ihrer Bedeutung und Schwere richtig gewertet hat (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1990, 97; SenE vom 16.05. 1997 -Ss 162/97-; OLG Koblenz StV 1994, 291, 292), zumal selbst bei einschlägigen Vorstrafen die Verhängung von Geldstrafe nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln StV 1984, 378). Ob es zur Einwirkung auf einen Wiederholungstäter unerläßlich ist, auf Freiheitsstrafe zu erkennen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so auch vom Gewicht und dem zeitlichen Abstand einer oder mehrerer Vorstrafen (vgl. OLG Köln a.a.O.).