Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät Multanova 6F, weil der Sicherungsstempel mit undurchsichtigem Klebeband überklebt gewesen sei. Das Oberlandesgericht Köln hält die Messung für Teil eines standardisierten Messverfahrens und die Eichung für weiterhin gültig. Entscheidend sei die Erkennbarkeit und Funktionsfähigkeit des Sicherungsstempels, nicht wer überklebt hat. Ein Sachverständigengutachten war deshalb nicht erforderlich; die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ergebnisse standardisierter Messverfahren sind in der Regel verwertbar, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler zu erheben sind.
Zum standardisierten Messverfahren gehört die Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts; die Verwertbarkeit hängt davon ab, ob die Eichmarke ihre Zweckbestimmung erfüllt.
Die vorzeitige Ungültigkeit der Eichung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO liegt nur vor, wenn der Sicherungsstempel so unkenntlich, entwertet oder entfernt ist, dass er seine Sicherungsfunktion nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr als Echtheitszeichen erkennbar ist.
Ist das Gericht aufgrund seiner Feststellungen von der Gültigkeit der Eichung und ordnungsgemäßen Bedienung des Messgeräts überzeugt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines Messfehlers nicht erforderlich.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 5. Oktober 2000 (DAR 2001, 41) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 120 DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter des Senats zur Fortbildung des Rechts unter Übertragung der Sache auf den Senat in der Regelbesetzung zugelassen hat, wird die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gerügt. Es wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerhaft auf das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät des Typs Multanova 6F gestützt, weil es unter Verkennung des Rechtsbegriffs der vorzeitigen Eichungültigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Messergebnis im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens gewonnen worden sei. Das verwendete Gerät sei jedoch nicht gültig geeicht gewesen, da nach den getroffenen Feststellungen der Sicherungsstempel mit einem massiven, undurchsichtigen Klebeband überklebt gewesen sei und dies zum Erlöschen der Eichung geführt habe. Angesichts der Benutzung eines nicht gültig geeichten Radarmessgeräts hätte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen; dieses hätte ergeben, dass das im vorliegenden Fall verwendete Gerät ständig zu hohe Werte messe.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
Das Amtsgericht ist bei der Feststellung der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Messung mit dem Radargerät Multanova 6F im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen worden ist (BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110 = NZV 1998, 120; OLG Hamm DAR 2000, 129 = VRS 98, 305 [306] = NZV 2000, 264; vgl. w. Nachw. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56b), bei dem Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses nur ausnahmsweise bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler veranlasst sind (BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1990, 546).
Zu einem standardisierten Messverfahren gehört freilich die Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts (OLG Köln VRS 67, 462 f. m. w. Nachw.; SenE v. 02.05.1986 - Ss 248/86 -; SenE v. 03.06.1986 - Ss 314/86 -; SenE v. 29.09.1989 - Ss 480/89 Z - = NZV 1990, 278 [279]; SenE v. 28.08.1992 - Ss 377/92 Z -; BayObLG NStZ 1987, 272 [J.]; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG Düsseldorf NZV 1994, 41; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 3 Rdnr. 106; zur Verwertbarkeit der Ergebnisse ungeeichter Messgeräte: KG NZV 1995, 456 f.; OLG Celle NZV 1996, 419 m. w. Nachw.; SenE v. 16.08.2000 - Ss 359/00 Z - m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. § 3 StVO Rdnr. 62). In dieser Hinsicht ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Eichung des verwendeten Geräts nach wie vor gültig war. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das Überkleben des Sicherungsstempels "mit einem nicht transparenten Band (Tesaband/Isolierband)", das sich mühelos abziehen lässt, nicht zum Erlöschen der Eichung geführt hat.
Ein standardisiertes Messverfahren liegt auch dann vor, wenn der Sicherungsstempel (Plombe) des geeichten Messgeräts zum Schutz vor Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband versehen wird. Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne des § 13 Eichordnung (EichO), die zum Erlöschen der Eichung führt, ist erst dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher erkannt werden kann und seine Funktion - Sicherung des Messgeräts gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen - nicht mehr zu erfüllen vermag.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO erlischt die Eichung vorzeitig, wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist. Für die Frage, ob schon das Überkleben des Sicherungsstempels zur Unkenntlichkeit im Sinne dieser Bestimmung führt, ist nach Auffassung des Senats - insoweit abweichend von der Sichtweise des Amtsgerichts - nicht maßgeblich darauf abzustellen, wer die Überklebung vorgenommen hat und zu welchem Zweck dies geschah. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach der Art der Überklebung die Eichmarke (§ 34 Abs. 3 EichO) noch ihre Zweckbestimmung erfüllen kann. Gemäß § 43 Abs. 4 EichO müssen Sicherungsstempelstellen und Sicherungsstempel zur Sicherung der Messgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen vorhanden sein. Damit soll gewährleistet werden, dass gegenüber dem Zustand bei der Eichung keine Veränderungen an den Messgeräten vorgenommen werden. Diesen Zweck erfüllen Sicherungsstempel, solange sie unversehrt in dem Zustand vorhanden sind, wie sie von der Eichstelle angebracht wurden. Die Zweckerfüllung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sicherungsstempel mit einem leicht und ohne Auswirkungen auf seine Substanz zu entfernenden Klebeband versehen wird. Denn auch in diesem Fall kann jederzeit - namentlich vor jeder Messung - geprüft und zuverlässig festgestellt werden, ob durch das Vorhandensein eines authentischen und unversehrten Sicherungsstempels Veränderungen des Geräts ausgeschlossen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Stempel nicht (mehr) als solcher des Eichamts zu erkennen ist oder eine Verletzung der Stempelstelle vorliegt.
Da somit zu Recht von der Verwendung eines gültig geeichten Messgeräts ausgegangen worden ist, das nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch ohne Bedienungsfehler zum Nachteil des Betroffenen eingesetzt wurde, war zur Erfüllung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.