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Oberlandesgericht Köln·Ss 71/97 (B) - 5O B -·03.03.1997

Aufhebung des Urteils wegen fehlender Ermessensbegründung bei Verwerfung nach § 74 OWiG

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs in einem Bußgeldverfahren war erfolgreich. Das OLG hob das Urteil auf, weil das Amtsgericht nicht ausreichend darlegte, warum es trotz Anwesenheit des Verteidigers und trotz Möglichkeit, ohne den Betroffenen zu verhandeln, den Einspruch verworfen hat. Es verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war die fehlende Begründung der Ermessensentscheidung nach § 74 OWiG.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Betroffenen muss das Gericht zwischen Verwerfung des Einspruchs und Durchführung der Hauptverhandlung nach § 74 OWiG wählen und die getroffene Ermessensentscheidung begründen.

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Erfordert die Lage besondere Umstände, die für eine Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen sprechen (z. B. Anwesenheit des Verteidigers, vollständige Aufklärung des Sachverhalts), so ist die Entscheidung für eine Verwerfung besonders zu begründen.

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Die Anwesenheit eines vertretungsbefugten Verteidigers und dessen Vortrag, die Sache ohne den Betroffenen zu klären, begründen einen Anlass, in den Urteilsgründen zu erläutern, weshalb nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG verhandelt wurde.

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Fehlt eine solche Begründung, ist die Verfahrensrüge begründet, die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 24a StVG§ 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 74 Abs. 2 OWiG§ 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG§ 74 Abs. 1 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrages folgendes ausgeführt:

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"Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG durch Bußgeldbescheid vom 18. Juli 1996 mit einer Geldbuße von 62O,OO DM und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt.

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Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen durch das angefochtene Urteil in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1996, in der der entsprechend bevollmächtigte Verteidiger erschienen war und einen Antrag nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG gestellt hatte, verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

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Ihr ist der (vorläufige) Erfolg nicht zu versagen.

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Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) greift durch, das Verwerfungsurteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb die Hauptverhandlung nicht trotz unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 OWiG in dessen Abwesenheit durchgeführt werden könne. In dem Verwerfungsurteil wird diesbezüglich u. a. ausgeführt:

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"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu kein Grund bestand."

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Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG kann das Gericht, wenn es den Einspruch des zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Betroffenen nicht verwirft, entweder dessen Vorführung anordnen

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oder nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren, d. h. trotz der unentschuldigten Abwesenheit des Betroffenen die Hauptverhandlung durchführen und eine Sachentscheidung treffen. Das Verwerfungsurteil muß erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser Wahlmöglichkeit bewußt war (OLG Köln, VRS 65, 287 m. w. N.). Für welche Verfahrensart das Gericht sich entscheidet, liegt zwar in seinem Ermessen. Eine Begründung dieser Ermessensentscheidung ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die es nahelegen, von einer Einspruchsverwerfung abzusehen und nach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG zu verwerfen. In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe ergeben, warum sich der Tatrichter trotz der für eine Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG sprechenden Umstände für eine Verwerfung des Einspruchs entschieden hat (OLG Köln aaO).

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Das Gericht hat durch den im Urteil enthaltenen Hinweis zwar gezeigt, daß ihm die Wahlmöglichkeiten jener Vorschrift bekannt waren. Seine Ermessensentscheidung, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Beweisaufnahme durch Prozeßurteil zu verwerfen, hat der Tatrichter jedoch rechtsfehlerhaft nicht näher begründet. Denn es lagen Umstände vor, die es nahegelegt hätten, die Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit des Betroffenen durchzuführen und nach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG zu verfahren.

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Diese Umstände, die eine kurze, wenn auch keine besonderen Anforderungen genügende Begründung der Ermessensentscheidung erfordern, liegen insbesondere vor, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend war (BayObLG bei Göhler NStZ 199O, 75) und der Sachverhalt trotz des Fernbleibens des Betroffenen ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können (OLG Düsseldorf VRS 78, 465).

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Solche Umstände sind vom Verteidiger vorgetragen worden und werden durch den Akteninhalt bestätigt. Denn der Verteidiger hatte beantragt, ohne den Betroffenen zu verhandeln, weil er aus eigener Kenntnis zur Sache beitragen könne. In einem solchen Falle muß in dem Verwerfungsurteil angegeben werden,

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aus welchen Gründen das Gericht nicht von der Möglichkeit einer Verhandlung ohne den Betroffenen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG bei Rüth, DAR 84, 247 (7 f.).

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Da diese hier fehlen, war dem Rechtsmittel stattzugeben."

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Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsentscheidung vom 26. 1O. 1995 - Ss 567/95 Z).

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Wie dem Zusammenhang der Rechtsbeschwerde noch hinreichend zu entnehmen und durch den Akteninhalt (Blatt 17 der Bußgeldakten) bestätigt ist, verfügte der Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht (vgl.: § 73 Abs. 4 OWiG; SenE vom 22. 8. 1995 - Ss 15O/95 -; Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 73 Rnr. 39 und § 6O Rnr. 13).