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Oberlandesgericht Köln·Ss 677/95 - 242 -·25.01.1996

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen sachlich-rechtlicher Mängel

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hebt das angefochtene Strafurteil auf und verweist die Sache wegen festgestellter sachlich-rechtlicher Mängel zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt; dem Antrag schließt sich der Senat an. Auch die Kosten der Revision sind zu entscheiden.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung/Entscheidung an andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil aufheben, wenn sachlich-rechtliche Mängel die Rechtskraft des Urteils beeinträchtigen.

2

Bei Vorliegen solcher Mängel ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zulässig.

3

Das Revisionsgericht kann die Zurückverweisung an eine andere Kammer der Vorinstanz anordnen, wenn dies eine unvoreingenommene Neuverhandlung fördert.

4

Die Entscheidung über die Kosten der Revision gehört zum Gegenstand der Zurückverweisung, sofern das Revisionsgericht dies anordnet.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wie folgt begründet: Die sachlich-rechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dem stimmt der Senat zu.