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Oberlandesgericht Köln·Ss 670/97 - 260 -·08.01.1998

Revision in Untreueverfahren: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte begehrt Revision gegen Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB). Das Oberlandesgericht verwirft die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil das Landgericht die mögliche Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht behandelt hat. Die Tatbestandserörterungen zur Pflicht des Rechtsanwalts und zum Vermögensnachteil bleiben bestätigt.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Schuldspruch verworfen; Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wegen Unterlassen der Prüfung von § 13 Abs. 2 StGB

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt von Mandanten mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt wird.

2

Die Treuepflicht des Rechtsanwalts umfasst die Verpflichtung, empfangene Fremdgelder unverzüglich an die Auftraggeber weiterzuleiten oder diese sofort über den Empfang zu informieren; Unterlassen begründet insoweit eine Pflichtverletzung.

3

Die Nichtverfügbarkeit von Unterhaltszahlungen für die Mandanten stellt einen vollendeten Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB dar, sodass Untreue verwirklicht sein kann.

4

Bei einer Untreue, die sich im bloßen Unterlassen erschöpft, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen; die Nichtbefassung der Urteilsgründe mit dieser Milderungsmöglichkeit führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 266 StGB§ 53 StGB§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB

Tenor

I.) Zum Schuldspruch wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 06. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). II.) Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 47 Fällen (§§ 266, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten hat es unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Angeklagte wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Im übrigen ist die Angeklagte freigesprochen worden. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.

4

Was den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

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Wird ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt, liegt ein Treueverhältnis im Sinne von § 266 StGB vor. Die Treuepflicht des Rechtsanwalts umfaßt die Verpflichtung, empfangene Zahlungen umgehend an seine Auftraggeber weiterzuleiten (vgl. BGH LM Nr. 35 zu § 266 StGB; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 82 = NStE Nr. 25 zu § 266 StGB). Geldbeträge, die der Rechtsanwalt vom Prozeßgegner seiner Auftraggeber in Empfang genommen hat, muß er diesen unverzüglich übermitteln oder, falls das ausnahmsweise nicht sogleich durchführbar ist, seine Auftraggeber vom Empfang des Geldes sofort in Kenntnis zu setzen (vgl. BGH a.a.O.). Geschieht das nicht, liegt jedenfalls bei Unterhaltsbeträgen der Vermögensnachteil des Auftraggebers darin, daß er außerstande ist, seine Ansprüche gegen den Rechtsanwalt unverzüglich geltend zu machen und über die Geldbeträge sofort in anderer Weise zu verfügen (vgl. BGH a.a.O.; RGSt 73, 283, 286; RG HRR 1940, 257). Die Frage, ob eine Vermögensgefährdung ausscheidet, wenn der Täter zum Ersatz des Geldes ständig eigene Mittel bereithält (vgl. BGH NStZ 1995, 233 = StV 1995, 302 = wistra 1995, 144), bedarf hier keiner Erörterung, weil in der Nichtverfügbarkeit der Unterhaltsbeträge für die Mandanten der Angeklagten bereits ein vollendeter Vermögensnachteil liegt (BGH a.a.O.). Die bloße Aufrechnungslage, ohne daß Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt wurde, schloß einen Nachteil nicht aus (Hübner in LK, StGB, 10. Aufl. § 266 Rn. 100).

6

Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, daß die Angeklagte die den Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf ihrem Geschäftskonto beließ und nicht an die Mandanten auszahlte. Auf dieses Verhalten der Angeklagten, das sich im Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung der Untreue (z.B. durch Ableugnen des Zahlungseingangs) nicht festgestellt werden konnte, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. BGHSt. 36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR 1997, 357). Gleichwohl hat sich das Landgericht mit der Milderungsmöglichkeit nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafzumessung milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hätte.