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Oberlandesgericht Köln·Ss 669/95 (B) - 340 B -·08.01.1996

Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

StrafrechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes verurteilt. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil nicht festgestellt war, ob die Ampel beim Überqueren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde rot war. Entscheidend sei die Rückrechnung von der ersten Kontaktschleife zur Haltelinie und die Ermittlung der Geschwindigkeit.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen wegen unvollständiger Feststellungen zur Geschwindigkeit und Rotlichtdauer beim Überqueren der Haltelinie

Abstrakte Rechtssätze

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Ein qualifizierter Rotlichtverstoß setzt voraus, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde dauerte, als das Fahrzeug die Haltelinie passierte; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie.

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Bei automatischen Rotlichtüberwachungsanlagen ist, wenn die erste Kontaktschleife hinter der Haltelinie liegt, in der Regel eine Rückrechnung vorzunehmen, um die Rotlichtdauer beim Überqueren der Haltelinie zu ermitteln.

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Zur Rückrechnung ist die für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontaktschleife benötigte Zeit zu berechnen (Zeit = Weg : Geschwindigkeit); hierzu sind Angaben oder Feststellungen zur Geschwindigkeit erforderlich.

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Aus Messwerten mehrerer Kontaktschleifen kann die Fahrzeuggeschwindigkeit errechnet werden; fehlen die hierzu nötigen Feststellungen, ist das Urteil materiell-rechtlich unvollständig und aufzuheben.

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Bei der Zeitermittlung sind zulässige Toleranzwerte zu berücksichtigen; ein angemessener Sicherheits- bzw. Toleranzabzug (z. B. 0,2 s) kann vorgenommen werden.

Relevante Normen
§ 37 StVO§ 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO§ 24 StVG§ 25 StVG§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO§ 3 Weg-Zeit-Gesetz

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes (§§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, §§ 24, 25 StVG i.V.m. Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs) zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat zum Tatgeschehen festgestellt:

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"Am 08.12.1994 gegen 14.16 Uhr steuerte der Betroffene seinen LKW...von der Bundesautobahnabfahrt auf die Trierer Straße/Debyestraße (in Aachen). An der Einmündung Trierer Straße befindet sich eine Wechsellichtanlage. Die Gelblichtphase beträgt dort mindestens 3 Sekunden. An der Kreuzung ist eine Überwachungsanlage angebracht mit 2 Kontaktschleifen, wobei die erste Kontaktschleife sich ca. 4 Meter hinter der Haltelinie in Höhe der Lichtzeichenanlage und die zweite Kontaktschleife (sich) 18 Meter von der Haltelinie innerhalb der Kreuzung befindet. Der Betroffene fuhr mit seinem LKW über die Haltelinie, obwohl bereits Rotlicht aufleuchtete, überfuhr die erste Kontaktschleife nach einer Zeit von 1,69 Sekunden Rotlicht, fuhr weiter in die Kreuzung hinein und löste von der zweiten Kontaktschleife ein weiteres Foto aus. Von der ersten Zeit von 1,69 Sekunden wurden 0,2 Sekunden Sicherheits- und Toleranzwert abgezogen. Somit muß der Betroffene sich 1,49 Sekunden Rotlicht anrechnen lassen."

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Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang sind materiell-rechtlich unvollständig.

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Der vom Tatrichter angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß entsprechend Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs setzt voraus, daß der Fahrzeugführer ein rotes Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO), obwohl die Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauert. Für die Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltelinie passiert (vgl. Senat VRS 89, 470 m.w.N.).

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Den Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Ampel bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, als der vom Betroffenen gelenkte LKW die Haltelinie überquerte. Die erste Kontaktschleife der automatischen Rotlicht-Überwachungsanlage hat das Fahrzeug des Betroffenen gemessene 1,69 Sekunden nach dem Phasenwechsel der Ampel auf "Rot" erreicht. Durch das Überfahren dieser Kontaktschleife ist die bei Beginn der Rotphase selbsttätig in Gang gesetzte Zeituhr mittels eines elektrischen Impulses gestoppt worden. Es ist anerkannt, daß von dem so ermittelten Meßwert zum Ausgleich eventueller Meßungenauigkeiten ein Toleranzwert abzuziehen ist, den das Amtsgericht ohne Rechtsfehler auf 0,2 Sekunden bemessen hat (vgl. BayObLG NZV 1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 92). Der Betroffene hat demnach die Kontaktschleife vorwerfbare 1,49 Sekunden nach dem Beginn der Rotphase passiert. Für die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es hingegen darauf an, wann der Betroffene die Haltelinie überquert hat. Diese befindet sich dem Urteil zufolge etwa 4 Meter vor der ersten Kontaktschleife. Danach muß der Betroffene die Haltelinie zu einem früheren Zeitpunkt passiert haben. Um feststellen zu können, ob die Ampel für den Betroffenen schon beim Überqueren der Haltelinie Rotlicht zeigte und, wenn das zutreffen sollte, wie lange bereits, bedarf es daher einer Rückrechnung. Zu ermitteln ist, wieviel Zeit der Betroffene für die Strecke von ca. 4 Metern zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife benötigt hat. Diese Zeitspanne ist von den oben angegebenen 1,49 Sekunden abzuziehen. Nur die verbleibende Zeit ist für die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, von Bedeutung. Bei automatischen Rotlicht-Überwachungsanlagen ist eine derartige Rückrechnung in der Regel geboten, wenn sich die Haltelinie vor der Kontaktschleife befindet, es sei denn, eine beim Überqueren der Haltelinie länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase könne bereits durch sonstige Indizien nachgewiesen werden.

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Die Rückrechnung ist nach dem Weg-Zeit-Gesetz (Zeit=Weg:Geschwindigkeit, vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 3 Rn. 89)) vorzunehmen. Soll die Zeit (in Sekunden) errechnet werden, bedarf es der Angabe des zurückgelegten Weges (in Metern) und der Geschwindigkeit (in Metern pro Sekunde). Hier beträgt die Wegstrecke zwischen der für die Berechnung der Rotlichtzeit maßgeblichen Haltelinie (vgl. dazu auch: BayObLG NZV 1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 92; OLG Hamm NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251; Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 37 StVO Rn. 61; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 37 Rn. 31 a) und der ersten Kontaktschleife 4 Meter. Unbekannt ist hingegen, welche Geschwindigkeit das Fahrzeug des Betroffenen auf dieser Strecke hatte. Darin liegt die materiell-rechtliche Unvollständigkeit des Urteils. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß 18 Meter hinter der Haltelinie zur Kreuzungsmitte hin eine zweite Kontaktschleife angelegt ist. Überquert man diese, wird ein weiteres Belegfoto hergestellt, das dazu dient, die Einfahrt in den Kreuzungsbereich nachzuweisen. Es liegt nahe und kann auch ohne ausdrückliche Darlegung als sicher gelten, daß beim Passieren der zweiten Kontaktschleife erneut eine Zeitmessung erfolgt ist. Die Differenz zwischen erstem und zweitem Meßwert gibt an, welche Zeitspanne der Betroffene für die Strecke von 14 Metern (= 18 Meter - 4 Meter) zwischen beiden Kontaktschleifen benötigt hat. Daraus läßt sich die Geschwindigkeit errechnen. Geht man beispielsweise davon aus, der Betroffene habe die zweite Kontaktschleife nach 3,27 Sekunden passiert, hätte er die Strecke von 14 Metern zwischen beiden Kontaktschleifen in 1,78 Sekunden zurückgelegt (= 3,27 Sekunden - 1,49 Sekunden), wobei das zweite Meßergebnis sogar ohne Toleranzwert, der hier zugunsten des Betroffenen hinzugerechnet werden müßte, zugrunde gelegt wurde. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 7,86 Metern/Sekunde ( = 14 Meter : 1,78 Sekunden) oder 28,29 km/h (= 7,86 Meter/Sekunde x 3,6). Umgerechnet auf die Strecke von 4 Metern zwischen der Haltelinie und der ersten Kontaktschleife ergäbe sich, gleichbleibende Geschwindigkeit ohne Verzögerungen vorausgesetzt, eine Zeitspanne von rund 0,51 Sekunden ( = 4 Meter : 7,86 Meter/Sekunde), die von der mit 1,49 Sekunden bei der ersten Kontaktschleife gemessenen Rotlichtzeit abgezogen werden müßten. Bei diesen Vorgaben würde sich für den Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie eine Rotlichtdauer von weniger als einer Sekunde ergeben, selbst wenn man eventuelle Fahrverzögerungen zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife außer Acht läßt. Da das Amtsgericht indes keine näheren Feststellungen zur Geschwindigkeit getroffen hat, obwohl das - wie aus dem Urteil selbst hervorgeht - möglich und wegen der Notwendigkeit einer exakten Berechnung der Rotlichtdauer beim Passieren der Haltelinie mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Zeitbestimmung auch unerläßlich war, ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unvollständig und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Frage, ob ein "einfacher" oder ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, betrifft auch den Schuldumfang, so daß insgesamt eine Aufhebung des tatrichterlichen Urteils geboten ist, damit widersprüchliche Feststellungen vermieden werden. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache an die Abteilung des Amtsgerichts, die das erste Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Geschwindigkeit des vom Betroffenen gelenkten Fahrzeugs ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwert.