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Oberlandesgericht Köln·Ss 660/97 (B) - 379 (B) -·15.12.1997

Rechtsbeschwerde verworfen – Freispruch mangels Nachweis der Unfähigkeit zur Apothekenleitung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch eines Apothekers wegen Alkoholisierung Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob die festgestellte Blutalkoholkonzentration die Unfähigkeit zur persönlichen Leitung der Apotheke begründet und damit Ordnungswidrigkeiten nach der ApBetrO erfüllt. Das OLG verwirft die Beschwerde als unbegründet: Öffnung und Bedienung der Kunden sprechen für Dienstbereitschaft, und ein bestimmter BAK‑Wert reicht nicht automatisch für die Annahme der Unfähigkeit.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen; Freispruch des Betroffenen wegen fehlendem Nachweis der Unfähigkeit zur Apothekenleitung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstbereitschaft einer Apotheke im Sinne des § 34 Nr. 2 i.V.m. § 23 ApBetrO ist nicht schon dann verletzt, wenn der Apothekenleiter alkoholisiert, aber die Apotheke geöffnet ist und Kunden bedient werden.

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Eine bloß festgestellte Blutalkoholkonzentration begründet nicht ohne weiteres die rechtliche Folge der Unfähigkeit zur persönlichen Leitung einer Apotheke; maßgeblich sind konkrete, feststellbare Beeinträchtigungen der Leitungstätigkeit.

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Erwägungen zur absoluten Fahruntauglichkeit bei einer bestimmten Blutalkoholkonzentration sind nicht ohne Weiteres auf andere berufliche Tätigkeiten übertragbar; unterschiedliche Leistungsanforderungen sind zu berücksichtigen.

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Die revisorye Nachprüfung der Beweiswürdigung ist zu versagen, wenn das Tatgericht die nachvollziehbaren Gründe darlegt, warum aus den festgestellten Tatsachen (BAK, Zeugenaussagen) keine Unfähigkeit zur Leitungsaufgabe folgt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2§ 23 Abs. 1 ApBetrO§ 34 Nr. 2 i ApBetrO§ 7§ 1 Abs. 1 ApG§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Nr. 2a ApBetrO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Die Verwaltungsbehörde hatte durch Bußgeldbescheid vom 27. November 1996 gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 2.000 DM wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs.2, 23 Abs. 1, 34 Nr. 2 i ApBetrO, § 7 und 1 Abs. 1 ApG verhängt. Dabei war dem Betroffenen zur Last gelegt worden, daß er am 11. Juli 1995 wegen eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 1,24 %o um 8.30 Uhr nicht zur ordnungsgemäßen Leitung seiner Apotheke in der Lage gewesen sei und sich dennoch nicht hatte vertreten lassen.

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Auf den Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht durch Urteil vom 6. Juni 1997 freigesprochen und dabei zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

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"Unabhängig von den erheblichen Bedenken des Gerichts, eine alkoholbedingte Unfähigkeit des Apothekers, eine Apotheke zu leiten, unter die allein in Betracht kommende Bußgeldvorschrift des § 34 Nr. 2 i ApBetrO zu subsumieren, hat die Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, daß der Betroffene am Tattage zur Tatzeit nicht zur ordnungsgemäßen Leitung der Apotheke in der Lage war."

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Zur Beweiswürdigung, insbesondere zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration und einer daraus resultierenden Beeinträchtigung des Betroffenen heißt es im amtsgerichtlichen Urteil wie folgt:

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"Der Sachverständige Dr. St. hat ausgeführt, nach den Angaben des Betroffenen zu seinem Trinkverhalten müsse von einer abgeschlossenen Resorption ausgegangen werden. Bei einer Rückrechnung der Alkoholkonzentration mit einem Abbauwert von o.1 %o, der vorliegend anzunehmen sei, errechne sich die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen für morgens 9.00 Uhr auf 1,19 %o. Da die Resorption abgeschlossen gewesen sei, sei die Beeinflussung des Alkohols nicht mehr so gravierend wie in der Anflutungsphase. Eine Einschränkung des Betroffenen in der Leitung der Apotheke sei nicht mit Sicherheit anzunehmen.

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Der Zeuge M. bekundete, er habe daran, daß der Betroffene nach seiner Ansicht zähflüssig gesprochen habe, andererseits aber nur auf Fragen geantwortet und wenig gesagt habe, eine Alkoholbeeinflussung bemerkt.

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Die Zeugin P. bekundete, sie habe den Betroffenen ca. fünf Minuten beim Bedienen von Kunden beobachtet. Auf sie habe er verlangsamt gewirkt, aber ein Bedienungsfehler sei ihm nicht unterlaufen..."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt.

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Die formell nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge läßt keine materiell-rechtlichen Fehler des Urteils erkennen.

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Eine Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 34 Nr. 2 i, 23 Abs. 1 ApBetrO kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

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Gem. § 34 Nr. 2 i ApBetrO handelt der Apothekenleiter ordnungswidrig, der seine Apotheke entgegen § 23 Abs. 1 ApBetrO nicht dienstbereit hält. Dienstbereit ist eine Apotheke jedenfalls dann, wenn sie der Bevölkerung so zugänglich ist, daß diese dort von einem Apotheker oder dessen ordnungsgemäßem Vertreter benötigte Arzneimittel erlangen kann. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine Definition der Dienstbereitschaft nicht enthält. Es folgt jedoch aus dem Ziel und dem Regelungszusammenhang der Norm. Ziel der Vorschrift ist es, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch an solchen Tagen und Tageszeiten sicherzustellen, an denen im allgemeinen Arbeitsruhe herrscht (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Auflage 1997, § 23 Rdnr. 5). Dementsprechend enthält § 23 keine Regelungen darüber, welche Anforderungen an den Apotheker hinsichtlich seiner persönlichen Befähigung zu stellen sind, sondern bestimmt vorwiegend die Zeiten, in denen eine Apotheke - abweichend von den üblichen Ladenschlußzeiten - dienstbereit gehalten werden muß und in denen sie ausnahmsweise von dieser Verpflichtung befreit sein kann. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Tatzeit seine Apotheke dienstbereit gehalten: Er hatte die Apotheke geöffnet, war dort selbst anwesend und hat seine Kunden bedient. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 ApBetrO ist nicht gegeben.

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Der darüber hinaus zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Vorwurf, der Betroffene habe durch sein Verhalten gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Nr. 2 a ApBetrO, § 7, § 1 Abs. 1 ApG verstoßen, ist nicht begründet. Gem. § 7 ApG - und entsprechend § 2 Abs. 2 ApBetrO - ist der Apothekenleiter verpflichtet, die Apotheke persönlich zu leiten. Sofern er diese Verpflichtung vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, muß er sich vertreten lassen (§ 2 Abs. 5 ApBetrO).

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Das Amtsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Betroffene zur Tatzeit zur persönlichen Leitung der Apotheke nicht in der Lage gewesen ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Amtsgericht fehlerfrei dargelegt, daß aus der festgestellten Alkoholisierung zur Tatzeit noch nicht auf die Unfähigkeit zur persönlichen Leitung der Apotheke geschlossen werden kann. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht seinen Ausführungendie von dem Sachverständigen errechnete Blutalkoholkonzentration des Betroffenen zur Tatzeit von 1,19 %o zugrundegelegt und hat diese - ebenfalls dem Sachverständigen folgend - als nicht ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung des Betroffenen in der Leitung der Apotheke sicher festzustellen. Dabei hat sich das Amtsgericht auch mit den Aussagen der Zeugen M. und P. auseinandergesetzt, die bis auf eine zähflüssige Sprache, Wortkargheit und Verlangsamung keine Beeinträchtigung des Betroffenen und insbesondere keine Bedienungsfehler festgestellt haben.

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Auch aus dem Umstand, daß der Betroffene mit dieser Blutalkoholkonzentration absolut untauglich gewesen wäre, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Rechtsbeschwerdebegründung keine andere Beurteilung. Die Erwägungen, die zur Festlegung der absoluten Fahruntauglichkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 %o geführt haben ( vgl. dazu BGHSt 41,89 ff), sind auf den vorliegenden Fall nicht mit der Folge übertragbar, daß bei einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration ohne weiteres gleichsam eine absolute Unfähigkeit zur Leitung einer Apotheke angenommen werden könnte. Die Leistungsanforderungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu stellen sind, unterscheiden sich nämlich erheblich von denen, die an den Leiter einer Apotheke gestellt werden müssen.

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Angesichts der großen Verkehrsdichte und der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Durchschnittsgeschwindigkeit muß von einem Kraftfahrer eine schnelle, sachgerechte Reaktion auf komplexe und komplizierte Verkehrsgeschehen erwartet werden. Er muß plötzlich auftauchende Gefahrensituationen erkennen, richtig einschätzen und häufig in Sekundenbruchteilen darauf so reagieren können, daß Unfälle vermieden werden. Dies ist regelmäßig ab einem Blutalkoholgehalt von über 1%o nicht mehr möglich, da eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe gerade die hierzu erforderlichen psycho - physischen Einzelfunktionen wie Aufmerksamkeit, Sehvermögen und Reaktionsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH a.a.O.).

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Demgegenüber wird von einem Apotheker bei der Leitung der Apotheke zwar auch eine konzentrierte und sachgerechte Reaktion verlangt, er muß sich aber bei der Bedienung von Kunden und der Herausgabe von Arzneimitteln nicht in vergleichbarer Weise auf plötzlich auftretende, neue Situationen einstellen und insbesondere nicht auf komplexe und komplizierte Sachverhalte mit erheblichem Gefährdungspotential in der Schnelligkeit reagieren, wie sie von einem Kraftfahrer erwartet wird.

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Danach ist der Freispruch des Betroffenen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.