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Oberlandesgericht Köln·Ss 656/88·19.12.1988

Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Ablehnung von Beweisanträgen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Ablehnung seines Antrags, zwei benannte Zeugen zu vernehmen, nachdem er bestritten hatte, das Fahrzeug geführt zu haben (Blutalkohol 1,04 ‰). Das OLG Köln hebt das Urteil auf und verweist zur neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Die Ablehnung der Zeugenvernehmung verstieß gegen die Aufklärungspflicht des § 77 OWiG, weil die Vernehmung der Gegenzeugen zur Klärung des Sachverhalts nahegelegen habe.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache wegen Verletzung der Aufklärungspflicht an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beweisantrag kann nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme für geklärt hält und weitere Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich ist.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn gleichwertige oder entgegenstehende Beweismittel vorhanden sind und die Vernehmung benannter Gegenzeugen zur Erforschung der Wahrheit nahelegt.

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Die Verweigerung der Vernehmung von vom Betroffenen benannten Gegenzeugen verletzt die Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung das Ergebnis zu Gunsten des Betroffenen verändert hätte.

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Übereinstimmende Aussagen von Polizeibeamten, die gemeinsam Dienst tun, können durch eine mögliche Abstimmung beeinträchtigt sein; daher ist bei entsprechendem Bedarf die Vernehmung gegensätzlicher Zeugen geboten.

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Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰ rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme von Vorsatz; unbewiesene Verteidigungsaussagen dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

Relevante Normen
§ 24a, 25 StVG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 77 Abs. 1 OWiG§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 79 Abs. 6 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlicher) Mißachtung der 0,8 Promille-Grenze zu einer Geldbuße von 900,00 DM und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt (§§ 24 a, 25 StVG).

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Nach den Feststellungen soll der einschlägig vorbelastete Betroffene am 2. März 1988 seinen PKW auf öffentlichen Straßen in Frechen geführt haben, obwohl er eine Alkoholmenge im Blut hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille führte. Die Einlassung des Betroffenen, nicht er, sondern ein Herr D. habe das Fahrzeug gesteuert, hat das Amtsgericht ohne Anhörung der vom Betroffenen benannten Zeugen als widerlegt angesehen mit der Begründung, die hierzu vernommenen Polizeibeamten hätten den Betroffenen einwandfrei als Fahrer erkannt.

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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der im wesentlichen beanstandet wird, das Amtsgericht habe "vorweggenommene Beweiswürdigung" betrieben und damit die Aufklärungspflicht verletzt.

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Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die von der Verteidigung ordnungsgemäß (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) greift durch.

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Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vom 31. August 1988 u.a. beantragt, zum Beweise dafür, daß der Betroffene den PKW nicht gesteuert habe, den angeblichen Fahrzeugführer, Herrn D. und die Beifahrerin, Frau C., als Zeugen zu vernehmen.

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Das Amtsgericht hat diesen Antrag

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"gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Hinblick auf die beiden vorliegenden Zeugenaussagen (erg.: der Polizeibeamten), die glaubhaft und widerspruchsfrei sind",

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abgelehnt.

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Diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft.

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§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bestimmt, daß ein Beweisantrag auch abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt und die (weitere) Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, daß der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache - beachtet wird (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 77 Rn. 11). Drängt sich danach die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muß das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zu § 77 OWiG n.F.: SenE StV 1988, 335, 336; Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 77 Rn. 3, 11; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. Rn. 3, 11; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der Neufassung des § 77 OWiG gilt das Verbot einer dem Betroffenen ungünstigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung demzufolge zwar nicht mehr uneingeschränkt (Göhler a.a.O. § 77 Rn. 12). Es kommt auf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; zur früheren Rechtslage: OLG Hamm VRS 67, 450). Ist der Sachverhalt aufgrund verläßlicher Beweismittel und ohne Mißachtung der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, daß die beantragte Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen. So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen, die der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen soll, das auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht, im allgemeinen nicht abgelehnt werden, weil es sich in einem solchen Fall aufdrängt oder jedenfalls naheliegt, den benannten "Gegenzeugen" anzuhören, um die Wahrheit herauszufinden (Göhler a.a.O. § 77 Rn. 14 unter Hinweis auf die insoweit noch verwertbare Rechtsprechung zu § 77 OWiG a.F., insbesondere auf KG VRS 65, 212).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht durch die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung des vom Betroffenen gestellten Antrags, Herrn D. und Frau C. zu der Behauptung, nicht er sondern D. habe das Fahrzeug gesteuert, als Zeugen zu vernehmen, gegen die Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG verstoßen. Nachdem der Verdacht, der Betroffene habe den PKW (alkoholisiert) geführt, in der Hauptverhandlung allein durch die beiden Polizeibeamten, die Anzeige erstattet hatten, bestätigt worden war, während der. Betroffene selbst einen anderen als Fahrer bezeichnete, hätte es jedenfalls nahegelegen, die von ihm benannten "Gegenzeugen" zu hören. Zwar haben hier zwei Polizeibeamte übereinstimmend ausgesagt, den Betroffenen an Steuer des Fahrzeugs erkannt zu haben. Im Unterschied zur angeführten Rechtsprechung beruht dar Sachverhalt, von dem das Amtsgericht ausgegangen ist, also nicht ausschließlich auf den Bekundungen eines einzigen Belastungszeugen. Dennoch darf nicht außer acht gelassen werden, daß Polizeibeamte, die (wie die Zeugen M. und S.) gemeinsam Dienst tun und dabei aufeinander angewiesen sind, ein beträchtliches Interesse daran haben können, daß ihre Angaben über dienstliche Handlungen oder Beobachtungen möglichst exakt übereinstimmen, damit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens auftreten. Es läßt sich daher nicht völlig ausschließen, daß die Aussagen aufeinander abgestimmt werden. Dadurch können Wahrnehmungsfehler des einen Zeugen auf den anderen übertragen werden mit der Folge, daß die "übereinstimmenden" Bekundungen der betreffenden Zeugengruppe gleichwohl ein unzutreffendes Gesamtbild ergeben. Deshalb ist es in Fällen, in denen kein einzelner Belastungszeuge, sondern eine durch gemeinsame Dienstausübung miteinander verbundene Zeugengruppe auftritt, aus Gründen einer verläßlichen Wahrheitserforschung, in der Regel angebracht, benannte "Gegenzeugen" zu vernehmen (SenE VRS 74, 372, 375), schon damit dem Betroffenen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht verlasse sich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte andere Zeugen als "Zeugen zweiter Klasse", denen nur eine geringere Glaubwürdigkeit zukomme.

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Da es hier nach allem geboten gewesen wäre, im Rahmen der Aufklärungspflicht dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Herrn D. und der Frau C. nachzugehen, stellt sich die Ablehnung jenes Antrags unter vorweggenommener Wertung der nicht erhobenen Beweise als Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann die Entscheidung auch beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß bei einer Vernehmung der "Gegenzeugen" das Urteil zugunsten des Betroffenen ausgefallen wäre.

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Nach § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts, die entschieden hat, zurückzuverweisen.

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Für die neue Verhandlung wird bemerkt:

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Der Hinweis, daß die Blutalkoholkonzentration mit 1,04 Promille "nicht unerheblich über 0,8 Promille" liege, reicht für die Annahme des Vorsatzes nicht aus (vgl. OLG Köln VRS 67, 226; StV 1984, 516; SenE vom 3. April 1987 - Ss 113/87 -; Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 316 Rn. 24; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 316 An. 9; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. Rn. 346; jeweils m.w.N.). Ferner ist es nicht zulässig, unbewiesenes Verteidigungsvorbringen zu Lasten des Betroffenen zu verwerten (KK-Hürxthal, StPO, 2. Aufl., § 261 Rn. 57 m.w.N.). Das gilt hier insbesondere für die Behauptung, der Betroffene habe nach Alkoholgenuß wegen Zweifeln an der eigenen Fahrtüchtigkeit Herrn D. gebeten, ihn zu fahren.