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Oberlandesgericht Köln·Ss 64/98 (Z) - 91 Z -·07.05.1998

Vorlage an EuGH: Auslegung 'ausschließlich für Güterkraftverkehr' bei Autobahngebühren

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesamt für Güterverkehr verhängte gegen einen Landwirt ein Bußgeld wegen Nichtentrichtung der Autobahnbenutzungsgebühr für Ackerschlepper und Anhänger; das Amtsgericht bestätigte die Geldbuße. Streitpunkt ist, ob bei Art.2 Abs.1 des Übereinkommens i.V.m. Art.2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs oder auf die konkrete Benutzung abzustellen ist. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu und legte die entscheidungserhebliche Auslegungsfrage dem EuGH vor.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Art.177 EWGV).

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein nationales Gericht über die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu entscheiden, die für die Entscheidung erheblich sind und weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch offensichtlich geklärt sind, ist gemäß Art.177 EWGV eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorzunehmen.

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Die Vorlagepflicht an den Gerichtshof besteht, wenn die richtige Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht offenkundig ist und die Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich ist.

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Nationale Gerichte können die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe (z.B. „ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“) nicht abschließend bestimmen, wenn deren Bedeutung im Lichte von Übereinkommen und Richtlinie vom Gerichtshof zu klären ist.

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Entscheidungen des Senats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind nicht mit weiteren innerstaatlichen Rechtsmitteln angreifbar.

Relevante Normen
§ Art. 177 Abs. 3 EWGV§ Richtlinie 93/89/EWG des Rates§ Art. 6 Abs. 3, 2. Anstrich der Richtlinie§ Art. 4 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG§ 1 Abs. 1 und 3 ABBG

Tenor

I.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II.) Die Sache wird gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zur Entscheidung über folgende den Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 09.02. 1994 (Bundesgesetzblatt Teil II S. 1768) betreffende Auslegungsfrage: Ist für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Art. 2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf den Zeitpunkt und die Art der jeweiligen Benutzung abzustellen oder kommt es unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall darauf an, ob eine generelle Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-tion für den Einsatz zum Güterkraftverkehr besteht?

Gründe

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Das "Bundesamt für Güterverkehr" hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 08.07. 1997 u.a. wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

3

Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom 17.11. 1997 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die oben bezeichneten Vorschriften mit einer Geldbuße von (ebenfalls) 100,-- DM belegt.

4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene, Inhaber eines Ackerbaubetriebs, am 14.11. 1996 mit seinem Ackerschlepper, zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg und 2 Achsen, nebst Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht 8.500 kg und 2 Achsen, die Bundesautobahnen A 93 und A 9 von der Anschlußstelle Alteglofsheim bis zur Anschlußstelle Schwandorf und zurück, ohne die Autobahnbenutzungsgebühr entrichtet zu haben. Zweck der Fahrt war die Lieferung von Feldfrüchten (Weiß- und Rotkohl, Zwiebeln) an die Firma G. in Schwandorf, mit der entsprechende Lieferungsvereinbarungen bestehen.

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Der Auffassung des Betroffenen, er brauche keine Autobahngebühren zu entrichten, weil die von ihm zur Tatzeit geführte Fahrzeugkombination (Ackerschlepper und Anhänger) nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt sei, sondern in erster Linie der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes diene, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es vertritt vielmehr die Ansicht, entscheidend sei allein, ob das Kraftfahrzeug oder die Fahrzeugkombination zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sei. Weitere Zweckbestimmungen außerhalb der Autobahnbenutzung seien ohne Bedeutung. Zur Rechtfertigung seiner Auffassung hat sich das Amtsgericht u.a. auf Art. 6 Abs. 3, 2. Anstrich der Richtlinie sowie auf Art. 4 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens berufen. Die dort den Mitgliedsstaaten eingeräumte Befugnis, für bestimmte, nur gelegentlich im Straßenverkehr eingesetzte und von Personen, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr sei, benutzte Kraftfahrzeuge ermäßigte Sätze oder Befreiungen anzuwenden, bedeute im Umkehrschluß, daß die Güterbeförderung nicht die ständige und alleinige Zweckbestimmung des Fahrzeugs sein müsse.

6

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

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II.

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Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.

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III.

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Die Sache ist gemäß § 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierte Auslegungsfrage vorzulegen (zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht: vgl. EuGH NJW 1983, 1257).

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Diese Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist entscheidungserheblich.

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Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen in Verbindung mit Art. 2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung ist auch nicht offenkundig.

13

Entscheidungen des Senat über Rechtsbeschwerden können nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden.