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Oberlandesgericht Köln·Ss 636/96 (B) - 395 B -·13.01.1997

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Geschäftsführerhaftung (ABBG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG wegen fahrlässiger Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG zur Geldbuße, weil ein Speditionsfahrzeug ohne Entrichtung der Autobahnbenutzungsgebühr eingesetzt wurde. Das OLG hob den Beschluss auf, weil konkrete Feststellungen fehlen, ob der Geschäftsführer die Fahrt disponierte oder die Aufgabe an einen Disponenten delegiert war und wie Aufsichts‑pflichten verletzt wurden. Der Fall wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und Sache wegen unzureichender Feststellungen an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (auch über Kosten der Rechtsbeschwerde).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschäftsführer einer in Form einer GmbH & Co. KG betriebenen Spedition kann als "Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG Verantwortlicher für eine ordnungswidrige Fahrzeugbenutzung sein.

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Ein Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, jeden Fahrzeugeinsatz persönlich zu überwachen; er kann die Überwachung zwingend an sorgfältig ausgewählte, zuverlässige Mitarbeiter übertragen, denen klare Anweisungen zu erteilen sind und die durch regelmäßige, auch überraschende, stichprobenartige Kontrollen überwacht werden.

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Kommt es im Betrieb bereits zu Unregelmäßigkeiten, besteht für den Geschäftsführer eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen; die Annahme einer Pflichtverletzung setzt darlegungsfähige Feststellungen über Auswahl- und Überwachungsmängel voraus.

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Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Anordnung oder Duldung einer rechtswidrigen Fahrzeugbenutzung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil nicht hinreichend darlegt, ob die Disposition selbst vorgenommen oder an Dritte delegiert war und in welcher Weise innerbetriebliche Verantwortlichkeiten verletzt wurden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. I ABBG§ 4 Abs. I Nr. 1 b ABBG§ 1 ABBG§ 4 ABBG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG§ 9 OWiG

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 I, § 4 I Nr. 1 b ABBG (Autobahnbenutzungsgebüh-rengesetz für schwere Nutzfahrzeuge)" zu einer Geldbuße von 350,-- DM verurteilt.

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Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:

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"Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Am 01.12.1995 ließ er mit einem Lkw (zulässiges Gesamtgewicht 18 t) mit Anhänger (35 t zulässiges Gesamtgewicht), der ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt war, eine Fahrt auf einer nach § 1 ABBG gebührenpflichtigen Autobahn, nämlich auf der Autobahn A 24, Fahrtrichtung Berlin, durchführen, ohne daß die nach dem ABBG geschuldete Gebühr entrichtet worden wäre. ...."

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Die Einlassung des Betroffenen ist in der amtsgerichtlichen Entscheidung wie folgt mitgeteilt:

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"Der Betroffene läßt sich ein, das Fahrzeug sei für die gefahrene Strecke nicht vorgesehen gewesen. Für den Fall, daß Fahrten auf Autbahnen notwendig geworden wären, sei beabsichtigt gewesen, eine Tagesvignette zu kaufen. Dies sei wegen einer Erkrankung unterblieben."

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Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Beschluß des Amtsgerichts u.a.:

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"Da der Betroffene in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Unternehmens über den Gebrauch des benutzten Motorfahrzeugs zu bestimmten hatte, hat er gegen die genannte Vorschrift des § 4 ABBG verstoßen.

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Seine Einlassung vermag ihn nicht zu entlasten, zumal er im Hinblick auf den bereits rechtskräftig gearteten gleichartigen Verstoß entsprechende Vorkehrungen gegen eine Benutzung ohne ausreichende Gebührenentrichtung hätte treffen müssen. Indem er dies unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig gehandelt."

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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Der angefochtene Beschluß ist materiell-rechtlich unvollständig.

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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt, oder als Eigentümer des Motorfahrzeuges eine solche Benutzung anordnet oder zuläßt, obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden ist.

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Danach ist das Amtsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Betroffene als - nach den getroffenen Feststellungen alleiniger - Geschäftsführer der Komplementärin (hier: GmbH) der KG über die Tatbestandsmerkmale "als Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt" zum Normadressatenkreis (vgl. Cramer in KK-OWiG § 9 Rdnr. 2) dieser Vorschrift gehört. Dem Geschäftsführer einer in der Rechtsfolge der GmbH & Co. KG betriebenen Spedition obliegt es grundsätzlich auch, dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge der Spedition nicht entgegen den Vorschriften des ABBG eingesetzt werden. Es versteht sich aber von selbst, daß der Geschäftsführer eines Transportunternehmens nicht alle betrieblichen Aufgaben persönlich wahrnehmen kann (vgl. Senatsentscheidung vom 15.05.1996 - Ss 238/96 (B); vgl. zu § 9 OWiG: Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 37). Er ist nicht verpflichtet, jeden Fahrzeugeinsatz persönlich im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Nimmt er diese Überprüfung nicht selbst wahr, hat er die Aufgabe indes einem sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen Mitarbeiter zu übertragen, dem die notwendigen Anweisungen erteilt worden sind und der durch regelmäßige - auch überraschende - stichprobenartige Kontrollen überwacht wird (Senatsentscheidung a.a.O.; vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 66, 157; Göhler a.a.O. § 9 Rdnr. 37 - 40). Das Ausmaß der Aufsicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen besteht, wenn in einem Betrieb bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind (Senatsentscheidung a.a.O.; vgl. Göhler a.a.O. § 130 Rdnr. 13).

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Das Amtsgericht hat diese Grundsätze nicht rechtsfehlerfrei angewendet.

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Dem angefochtenen Beschluß läßt sich nicht hinreichend entnehmen, welches konkrete Fehlverhalten dem Betroffenen in bezug auf den auf den in Rede stehenden Fahrzeugeinsatz zur Last gelegt wird (vgl. Senatsentscheidung vom 22.11.1996 - Ss 561/96 B). Es ist schon nicht ersichtlich, ob der Betroffene die Disposition der Fahrt überhaupt selbst vorgenommen hat oder ob diese durch einen Disponenten erfolgt ist. War nämlich einem Disponenten die Disposition eigenverantwortlich übertragen, käme eine Pflichtverletzung des Betroffenen nur in Betracht, wenn er als Geschäftsführer des Unternehmens bei der Auswahl oder der Überwachung des Disponenten gegen seine Pflichten verstoßen hätte. Allein der Umstand, daß erneut ein Fahrzeug der Spedition eine Autobahn benutzte, ohne daß eine Autobahnbenutzungsgebühr nach den Bestimmungen des ABBG entrichtet worden war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, der Betroffene habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, zumal sich der Betroffene dahin eingelassen hat, für den Fall einer Autobahnbenutzung des Fahrzeugs sei der Kauf einer Tagesvignette beabsichtigt gewesen. Auch im Hinblick auf diese Einlassung des Betroffenen hätte die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe keine "Vorkehrungen gegen eine Benutzung ohne ausreichende Gebührenentrichtung" getroffen, näherer Begründung unter Darlegung der innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten beim Fahrzeugeinsatz bedurft (vgl. auch Göhler a.a.O. § 9 Rdnr. 41 a m.N.).