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Oberlandesgericht Köln·Ss 630/98 (B) - 25 B -·22.02.1999

Anwendbarkeit des AEntG: Keine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen inländischer Arbeitgeber

ArbeitsrechtArbeitnehmerentsenderechtTarifvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines Bauunternehmers wegen angeblicher Verstöße gegen das AEntG hinsichtlich Unterschreitung tariflicher Mindestlöhne. Das OLG bestätigt den Freispruch und entscheidet, dass das Arbeitnehmer-Entsendegesetz primär ausländische Arbeitgeber als Adressaten normiert und nicht generell auf inländische Arbeitgeber Anwendung findet. Eine bußgeldbewehrte Ausdehnung wäre nur bei klarer gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Nichtanwendbarkeit des AEntG auf inländische Arbeitgeber als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber mit Sitz im Ausland; § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG macht ausländische Arbeitgeber zum primären Normadressaten.

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Ein Verstoß inländischer Arbeitsvertragsparteien gegen allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge begründet nicht ohne weiteres eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 AEntG.

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§ 1 Abs. 1 Satz 4 AEntG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG erweitern die Anwendung des AEntG nicht generell auf Arbeitgeber mit Sitz im Inland; eine derartige Ausdehnung muss gesetzlich klar geregelt sein.

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Zur Annahme bußgeldbewehrter Pflichten gegenüber inländischen Arbeitgebern reicht weder der Zweck des AEntG noch ein erweiternder Auslegungsspielraum; wegen des Grundsatzes "keine Strafe ohne gesetzliche Bestimmung" ist eine eindeutige gesetzliche Grundlage erforderlich.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG§ Art. 34 EGBGB§ 1 Abs. 1 Satz 4 AEntG§ 5 AEntG§ 46 Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zu unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Arbeitsamt hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG eine Geldbuße von 4.000,00 DM verhängt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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"In der Hauptverhandlung nicht bestritten wurde die Feststellung des Bußgeldbescheides, dass der Betroffene als Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz im Inland in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.1997 den W. Wo., den L. Wo. und den H. S. zusammen für insgesamt 536 Stunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt habe und ihnen nur einen Stundenlohn zwischen 10,00 DM und 15,00 DM brutto gezahlt habe, obwohl der bis einschließlich August gültige und für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag vom 02.09.1996 zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Mindestlohn von 17,00 DM und der ab dem 01.09.1997 geltende Tarifvertrag vom 17.07.1997 einen Mindestlohn von 16,00 DM für das Gebiet der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben habe. Der Verteidiger des Betroffenen trug in der Hauptverhandlung lediglich vor, dass das Arbeitnehmerentsendegesetz für die drei oben namentlich aufgeführten Arbeitnehmer keine Anwendung finden könne, da diese weder als Bauarbeiter noch als Bauhelfer beschäftigt gewesen seien. Es habe sich um Rentner gehandelt, die in erster Linie nach Feierabend die Baustelle gesäubert und gegen Diebstahl und das Eindringen unbefugter Personen gesichert hätten.

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Ob vorliegend das AEntG schon aus Gründen der Art des Beschäftigungsverhältnisses der drei aufgeführten Arbeitnehmer keine Anwendung finden kann, kann vorliegend dahinstehen. Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf entsprechend seinem Beschluß im Verfahren 5 Ss (OWi) 225/98 vom 19.02.1998 ist nämlich das erkennende Gericht der Ansicht, dass auf Arbeitgeber mit Firmensitz im Inland bei Beschäftigung von Arbeitnehmern im Gebiet der alten Bundeländer der Bundesrepublik Deutschland das AEntG grundsätzlich keine Anwendung findet.

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Durch die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge sind die Mindestlöhne der Arbeitgeber mit Sitz im Inland und einer Beschäftigung von Arbeitnehmern (auch ausländischen) auf dem Gebiet der Bundesrepblik Deutschland verbindlich geregelt. Nicht erstreckte sich diese verbindliche Regelung auf im Gebiet der Bundesrepulik beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Firmensitz im Ausland zur Arbeit auf dem Gebiet der Bundesrepulik Deutschland entsandt waren. So auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Tarifverträge konnten somit nicht verhindern, dass von Firmen mit Sitz im Ausland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt wurden, bei Zahlung von Löhnen, die unterhalb der tarifvertraglich festgesetzten Mindestlöhne lagen. Um den sich daraus ergebenden Wettbewerbsnachteil für inländische Arbeitgeber auszuräumen, wurde das AEntG geschaffen mit dem Ziel, die Anwendbarkeit in Deutschland zwingender Arbeitsbedingungen im Bereich der Bauwirtschaft auch für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer und deren im Ausland sitzende Arbeitgeber verbindlich zu machen. Dadurch soll auf dem Gebiet der Bundesrepulik ein einheitlicher Arbeitsmarkt im Bereich der Bauwirtschaft geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Zieles werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG bestimmte von deutschen Arbeitgebern zwingend einzuhaltene Arbeitsbedingungen auf ausländische Arbeitgeber und ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.09.1995 - Bundestagsdrucksache 13/2414). Wegen der sonst möglichen Diskriminierung von ausländischen Arbeitgebern ist diese Gebotsnorm auch für deutsche Arbeitgeber verbindlich mit Firmensitz im Ausland. § 1 Abs. 1 Satz 1 des AEntG bestimmt aber bereits, dass diese Regelung nur gilt, soweit nicht ohnehin deutsches Recht für die Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse zwischen in Deutschland ansässigen Arbeitgebern und ihren hier tätigen Arbeitnehmern, auch wenn es sich um Ausländer handelt, ist damit nicht gegeben. Sinn des AEntG ist es, die Normen der für Arbeitgeber mit Sitz im Inland maßgebenden allgemein verbindlichen Tarifverträge auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern im Inland in Sicht des Internationalen Privatrechts (Artikel 34 EGBGB) verbindlich zu machen.

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Entgegen der vom Vertreter des Arbeitsamts in der Hauptverhandlung geäußerten Ansicht findet das AEntG auch nicht über § 1 Abs. 1 Satz 4 generell Anwendung auf Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem oben erwähnten Beschluß an, wobei sich das OLG Düsseldorf dabei auf den Kommentar zum AEntG Koberski/Sahr/Hold, § 1 Rdnr. 6 Stützpunkt.

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Das OLG Düsseldorf führt insoweit aus: ...

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Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind danach die Vorschriften des AEntG auf die vom Betroffenen mit seinen drei oben angeführten Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht anzuwenden, seien diese Bauarbeiter, Bauhelfer oder auch nicht unter die tarifvertragliche Regelung fallende Arbeitnehmer. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 AEntG ist somit nicht gegeben, weshalb der Betroffene mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen ist.

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Das Gericht verkennt zwar nicht, dass bei der von ihm dargelegten Ansicht zur Ausdehnung des AEntG nunmehr Arbeitgeber mit Firmensitz im Ausland insofern benachteiligt sind, als im Gegensatz zu inländischen Arbeitnehmern bei ihnen Verstöße gegen die Tarifverträge als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, doch kann dies nicht zu einer anderen Auslegung des AEntG im Sinne der vom Arbeitsamt vertretenen Ansicht führen. Hätte der Gesetzgeber generell Verstöße gegen die Normen allgemein für gültig erklärter Tarifverträge bußgeldpflichtig machen wollen, hätte er dieses in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "keine Strafe ohne gesetzliche Bestimmung" zweifelsfrei klarstellen müssen. Dieser Grundsatz fordert, dass für den dem Recht unterworfenen Bürger ersichtlich sein muß, ob eine bestimmte Handlungsweise straf- oder bußgeldbewehrt ist. Diesem Grundsatz genügt das AEntG für im Inland ansässige Arbeitgeber nicht, sollte es entgegen der hier vertretenen Ansicht generell auch diese Verstöße gegen Tarifverträge zu Ordnungswidrigkeiten machen. Auch insoweit rechtfertigt sich daher der Freispruch des Betroffenen."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

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Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit im Wesentlichen zutreffender Begründung freigesprochen. Wie das Amtsgericht schließt sich auch der Senat der Auffassung des OLG Düsseldorf an (Beschluß vom 03.07.1998 - 5 Ss OWi 225/98 - OWi 98/98 I = NZA 1998, 1286). Danach stellt der Verstoß inländischer Arbeitsvertragsparteien gegen allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge keine Ordnungswidrigkeit nach § 5 AEntG dar. Durch § 1 Abs. 1 AEntG sind - vom (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefall im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 AEntG abgesehen - nur ausländische Arbeitgeber als Normadressaten verpflichtet (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insoweit auch Hanau NZA 1998, 1249) ist mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG, aus dem sich als Normadressat der "Arbeitgeber mit Sitz im Ausland" ergibt und der durch Satz 3 "auch in Verbindung mit Satz 4" (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) keine Erweiterung dahin findet, dass das Arbeitnehmer- Entsendegesetz in Fällen der vorliegenden Art zur Anwendung kommt, nicht in Einklang zu bringen.

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Der Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BT-Dr 14/45) enthält (demgemäß) Neufassungen unter anderem der §§ 1 Abs. 1, 5 AEntG, durch die die Anwendbarkeit des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf inländische Arbeitsvertragsgesetze "klargestellt" werden soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.