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Oberlandesgericht Köln·Ss 62/01 (Z) - 30 Z -·22.10.2000

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen ABBG-Bußgeld als unbegründet verworfen

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Verstoßes gegen das Autobahnbenutzungsgebührengesetz und rügte materielles Recht hinsichtlich der Pflicht zum Vignettenkauf. Das OLG Köln verwies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen des § 80 OWiG nicht vorlagen und keine Gehörsverletzung erkennbar war. Eine Sachverhaltsrüge gegen die Feststellungen des Amtsgerichts war nicht zulässig; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen und die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt voraus, dass die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erheblich ist oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden muss; bei Geldbußen bis 200 DM ist insb. die Rechtsfortbildung des sachlichen Rechts erforderlich.

2

Eine behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur wirksam mit einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend zu machen und muss substantiiert dargetan werden.

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Nach den Regelungen des ABBG ist die Vignette vor Beginn der Autobahnbenutzung zu erwerben; eine Ausnahme durch rechtfertigenden Notstand nach § 16 OWiG erfordert konkrete, tatrelevante Darlegungen, die die Notwendigkeit normwidrigen Handelns belegen.

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Im Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde sind die tatrichterlichen Feststellungen verbindlich; abweichendes tatsächliches Vorbringen im Zulassungsantrag bleibt unbeachtlich, soweit es den Feststellungen des Amtsgerichts widerspricht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG§ Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG§ 79 Abs. 1 S. 1 OWiG§ 79 Abs. 1 S. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

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I.

3

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Oktober 2000 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 a des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes (ABBG) eine Geldbuße von 200,-- DM verhängt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2000 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, die Zulassung sei zur Rechtsfortbildung erforderlich, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, "ob es dem Autobahnbenutzer gestattet ist, (ohne vorherigen Erwerb einer Vignette) auf die Autobahn aufzufahren, wenn aufgrund der in der Umgebung bekannten Verkaufsstellen für Vignetten die Kaufstelle quasi auf der Raststätte der Autobahn zur Verfügung steht". Zur Begründung der Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

4

II.

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Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 500,00 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht gegeben.

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Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

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Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

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Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; zuletzt SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z -; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss 274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

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Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

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Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 23.02.2000 mit einem gebührenpflichtigen Lastkraftwagen die Bundesautobahn A 5 H.-D.befuhr, obwohl er wusste, dass die Autobahnbenutzungsgebühr weder gezahlt noch gestundet war. Im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen, er habe bei Auffahrt auf die Autobahn die Absicht gehabt, an der nächsten Raststätte eine Vignette zu kaufen, dort aber keine erhalten, hat es ausgeführt, die Vignette müsse vor Beginn der Autobahnbenutzung erworben werden; der Gesetzgeber lasse keine unentgeltliche Benutzung der Autobahn bis zur nächsten dort befindlichen Verkaufsstelle für Vignetten zu. Diese Ausführungen entsprechen dem eindeutigen Regelungsgehalt der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 ABBG, die insoweit der Auslegung nicht bedürfen (vgl. SenE v. 31.07.2000 - Ss 310/00 Z -).

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Auch hinsichtlich der in der Antragsbegründung - unter dem Gesichtspunkt der "Zumutbarkeit" - dem Sinne nach erörterten Frage, ob das normwidrige Verhalten des Betroffenen gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt und daher nicht ordnungswidrig war, bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass zur Rechtsfortbildung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt werden können; das davon abweichende tatsächliche Vorbringen des Betroffenen in der Begründung seines Zulassungsantrags kann hingegen keine Berücksichtigung finden. Nach den Urteilsgründen verhielt es sich aber so, dass bei rechtzeitiger Nachfrage nach dem Transportziel - zumindest unmittelbar vor dem Beladen - die Möglichkeit bestanden hätte, in der dem Beladeort nächstgelegenen Verkaufsstelle vor Fahrtantritt eine Vignette zu erwerben. Damit ist schon aus tatsächlichen Gründen die Notwendigkeit eines normwidrigen Verhaltens (Benutzung der Autobahn ohne vorherige Gebührenentrichtung) zur Abwehr einer Gefahr für ein (notstandsfähiges) Rechtsgut - hier: Eintritt der Unverwertbarkeit der Bitumen-Ladung durch infolge übermäßiger Abkühlung vor Erreichen der Straßenbaustelle - auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.