Einstellung des Verfallsverfahrens mangels Zulässigkeit der selbständigen Verfallsanordnung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln stellte ein Verfahren über einen Verfallsbescheid nach § 29a OWiG ein. Die Entscheidung basiert darauf, dass gegen den Täter bereits ein Bußgeldverfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden war, sodass eine selbständige Verfallsanordnung gegen einen Dritten unzulässig ist. Ein Nachverfahren kommt beim Verfall nicht in Betracht; der Dritte ist im subjektiven Verfahren zu beteiligen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Verfahren wegen Verfallsanordnung mangels zulässiger selbständiger Verfallsanordnung eingestellt; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbständige Anordnung des Verfalls nach § 29a Abs. 4 OWiG setzt voraus, dass gegen den Täter kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder dieses eingestellt worden ist; ist ein solches Verfahren geführt worden, fehlt die Verfahrensvoraussetzung für ein selbständiges Verfallsverfahren.
Kann gegen den Täter ein subjektives Bußgeld- oder Strafverfahren durchgeführt werden, ist über den Verfall gegen einen zu beteiligenden Dritten im selben (subjektiven) Verfahren zu entscheiden; eine bloß separate Sachentscheidung gegen den Täter schließt eine nachfolgende selbständige Verfallsanordnung gegen den Dritten aus.
Der verfallsbeteiligte Dritte ist von Amts wegen im Verfahren zu beteiligen (§§ 442 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG); ein Nachverfahren nach § 87 Abs. 4 OWiG (analog § 439 StPO) ist beim Verfall nicht möglich.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines fehlenden Verfahrenshindernisses trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Verfallsverfahrens (Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO analog).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfallsverfahrens und die hierin der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Im Anschluss an einen von dem Staatlichen Umweltamt B erlassenen Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Aachen in dem Verfahren 71 Js 31/98 StA Aachen mit Urteil vom 26. Oktober 1998 (51 OWi 120/98) gegen den bei der damaligen Firma A-Aktiengesellschaft in C beschäftigten Mitarbeiter K Q wegen vorsätzlicher Nichteinrichtung einer Gasrückführungsanlage bei Tankstellen auf eine Geldbuße von 3.000,00 DM erkannt. Gegenstand dieser Verurteilung ist die Nichtausrüstung der A-Tankstelle U-Straße xxx in B bis zum 01.01.1997 mit sogenannten "Saugrüsseln". Dieses Urteil ist seit einer die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfenden Senatsentscheidung vom 23. März 1999 rechtskräftig. Die Geldbuße ist gezahlt.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens 71 Js 80/99 StA Aachen ist ein Bescheid des Staatlichen Umweltamts B vom 21. Januar 1999. In diesem ist gegen die A AG in C gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG wegen desselben Tatgeschehens der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.672,00 DM angeordnet worden. In dem auf den Einspruch der Verfallsbeteiligten hin fortgeführten Verfahren änderte sich die Firmenbezeichnung der Verfallsbeteiligten mehrfach: Nach Umwandlung firmierte die Verfallsbeteiligte als A AG & Co. KG, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter A Management AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, geschäftsansässig X-Straße 45, ### C (vgl. Bl. 69 d.A.). Mit Wirkung zum 01.10.2002 wuchs die vorgenannte Firma auf die B1 Fuels Deutschland GmbH, N-C-Straße 2, #### I, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. N D und Dr. J F, an (vgl. Bl. 134 d.A.). Unter diesem Rubrum wird das Verfahren auch derzeit noch geführt. Unter dem 29. November 2002 teilte der Verteidiger der Verfallsbeteiligten mit, dass das streitbefangene Tankstellenvermögen inzwischen im Wege der Umwandlung auf eine Firma A Management AG mit Sitz in C übergegangen sei (Bl. 204 d.A.).
Nachdem das Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 16. Mai 2001 den Einspruch gegen den Verfallsbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hatte und diese Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 20. November 2001 aufgehoben worden war, hat das Amtsgericht erneut Termin zur mündlichen Verhandlung, zuletzt auf den 9. Dezember 2002 anberaumt und das Erscheinen der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten zur Sachaufklärung angeordnet. Der Einwand der Verfallsbeteiligten, dass zur Sachaufklärung lediglich der Angestellte Q beitragen könne, ist unberücksichtigt geblieben.
Nachdem die Geschäftsführer im Termin vom 09.12.2002 nicht erschienen sind, hat das Amtsgericht mit Urteil vom selben Tage den Einspruch "der Betroffenen" gegen "den Bußgeldbescheid" gemäß "§§ 433 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 46 und 73 OWiG" verworfen.
Gegen diese am 19.12.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die schon am 10.12.2002 eingelegte Rechtsbeschwerde, erhoben im Namen der A Management AG und unter dem 19.12.2002 wiederholt unter dem Namen der B1 Fuels Deutschland GmbH. Die ergänzende Beschwerdebegründung vom 03.02.2003 rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen beantragt.
II.
Auf die nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und 6 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hin (die dem Senat erst am 18. Februar 2004 vorgelegt worden ist) ist das Verfahren einzustellen. Es fehlt an einer Verfahrensvoraussetzung, die auch in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz noch erfüllt sein muss (vgl. hierzu BGHSt 21, 55).
Prozessvoraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls gerichtete selbständige Verfahren ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenrecht die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens (RGSt 65, 176; BGH a.a.O. S. 56; OLG Hamburg wistra 97, 72; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., vor § 430 Rdnr. 5 und § 440 Rdnr. 6; Göhler-König, OWiG, 13. Aufl., § 87 Rdnr. 59 h). Dementsprechend bestimmt § 29 a Abs. 4 OWiG, dass der Verfall dann selbständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird.
Vorliegend hingegen ist gegen den Betroffenen Q als Täter ein Bußgeldverfahren durchgeführt und mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendet worden. Demgegenüber ist die Verfallsbeteiligte - von dem Amtsgericht als "Betroffene" bezeichnet - als Dritte anzusehen. Daran ändert es nichts, dass der Betroffene Q als - so das Amtsgericht im Urteil vom 26.10.1998 - "verantwortlich" für die Verfallsbeteiligte gehandelt hat; die Ordnungswidrigkeit war schon in dem Ausgangsbußgeldbescheid vom 16.10.1997 ausschließlich dem Betroffenen Q zur Last gelegt worden.
Wenn aber gegen den Täter das Verfahren durchgeführt wird, dann ist im subjektiven Verfahren zugleich über den Verfall gegen den zu beteiligenden Dritten, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden. Ergeht allein gegen den Betroffenen eine Sachentscheidung, dann steht der Verfallsanordnung gegen den Dritten im selbständigen Verfahren ein Verfahrenshindernis entgegen, weil die in § 440 StPO i.V.m. § 46 OWiG bzw. in § 26 a Abs. 4 OWiG vorausgesetzte Zulässigkeit der selbständigen Verfallanordnung nicht gegeben ist (OLG Hamburg wistra 97, 72; Boujong in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 107; Göhler-König a.a.O. § 87 Rdnr. 59 h). Der Grund hierfür liegt darin, dass zugleich gegen den Täter und als Annex gegen den Dritten verhandelt werden soll, weil die Grundlage für die Verfallsanordnung gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet (OLG Hamburg a.a.O.).
Auch ein Nachverfahren im Sinne der §§ 439 StPO, 87 OWiG kommt nicht mehr in Betracht. Anders als bei der Einziehung findet bei der Verfallsanordnung kein Nachverfahren statt, weil eben der verfallsbeteiligte Dritte (§ 29 a Abs. 2 OWiG) von Amts wegen immer schon gemäß §§ 442 Abs. 2 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG am Verfahren zu beteiligen ist (Bohnert, OWiG, § 87 Rdnr. 53; Göhler-König § 87 Rdnr. 59 d). Deswegen ist das Nachverfahren nach § 87 Abs. 4 OWiG von der den Verfall betreffenden Verweisungsvorschrift des § 87 Abs. 6 OWiG gerade ausgenommen (Göhler-König a.a.O.).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.