Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung in Berufungsverhandlung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt ein Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Berufungsverhandlung ohne erforderlichen Pflichtverteidiger durchgeführt wurde. Die Notwendigkeit der Verteidigung richtet sich nach der zu erwartenden Rechtsfolge; ins Gewicht fällt hier das Risiko von Bewährungswiderrufen. Eine in der Hauptverhandlung erklärte Beschränkung der Berufung auf das Rechtsfolgenurteil ist ohne Beiordnung unwirksam. Das Berufungsgericht hat in vollem Umfang neu zu verhandeln.
Ausgang: Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des LG Köln wegen Durchführung der Hauptverhandlung ohne erforderlichen Pflichtverteidiger
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines gebotenen Pflichtverteidigers begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Ob eine notwendige Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO besteht, bemisst sich im Wesentlichen nach der zu erwartenden Rechtsfolge; dabei sind auch die möglichen Nachteile durch Widerruf ausgesetzter Strafen zu berücksichtigen.
Eine im Termin erklärte Beschränkung der Berufung auf das Rechtsfolgenurteil ist unwirksam, wenn der Angeklagte aufgrund unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht über Tragweite und Bedeutung der Erklärung beraten werden konnte.
Nach Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung ist die Sache vom Berufungsgericht in vollem Umfang, also auch zum Schuldspruch, neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Februar 1996 ist der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.
Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt W., hat nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 29. März 1996 sein Mandat niedergelegt.
In dem auf die Berufung des Angeklagten hin anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Köln hat der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Angeklagte, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat sodann mit Urteil vom 1. Juli 1996 die Berufung des Angeklagten verworfen.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Dabei muß das Verfahren - wie darzulegen sein wird - vom Berufungsgericht trotz der in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelbeschränkung in vollem Umfang, also auch zum Schuldspruch, neu verhandelt und entschieden werden.
Die Aufhebung des Urteils erfolgt bereits aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO.
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Vorliegend hat die Berufungsverhandlung ohne Verteidiger stattgefunden, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ob eine Tat im Sinne dieser Vorschrift als schwer zu beurteilen ist, richtet sich im wesentlichen nach der zu erwartenden Rechtsfolge (vgl. BGHSt 6, 199; BayObLG VRS 89, 211; SenE vom 24. September 1996 - Ss 468/96 -; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m.w.N.). Dabei geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, dies bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zumindest dann anzunehmen, wenn die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (BayObLG, a.a.O. OLG Düsseldorf, VRS 88, 42; SenE a.a.O.; KK-Laufhütte a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil zwar nur zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Es kommt aber hinzu, daß er aufgrund dieses Urteils mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie hinsichtlich von Reststrafen aus Verurteilungen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und zwei Jahren Jugendstrafe rechnen muß. Derartig schwerwiegende Nachteile durch Widerruf ausgesetzter (Rest) Strafen sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat zu berücksichtigen und gebieten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. BayObLG a.a.O.; Senat StV 1993, 402; KK Laufhütte a.a.O. m.w.N.).
Die Strafkammer hätte daher die Berufungshauptverhandlung nicht ohne Verteidiger durchführen dürfen. Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Verteidigers im Falle der notwendigen Verteidigung stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Nach Aufhebung des Urteils wegen des dargelegten Verfahrensverstoßes muß die Sache vom Berufungsgericht in vollem Umfang, also auch zum Schuldspruch, neu verhandelt und entschieden werden.
Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Da die gebotene Pflichtverteidigerstellung unterblieben ist, kann jedoch unter den gegebenen Umständen der erklärten Rechtsmittelbeschränkung Wirksamkeit nicht beigemessen werden (vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 381). Die nachträgliche Beschränkung der Berufung - wie sie vorliegend vom Angeklagten erklärt wurde - enthält eine Teilrücknahme des Rechtsmittels (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 318 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302 Rdnr. 2). Die Beschränkung ist an die Voraussetzungen des § 302 StPO (Zurücknahme und Verzicht) und § 303 StPO (Zustimmung des Gegners) gebunden. Bei der Prüfung, ob eine wirksame Beschränkung vorliegt, sind wegen der Unwiderruflichkeit der Erklärung dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie beim Rechtsmittelverzicht (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, a.a.O. Rdnr. 14).
Für den Rechtsmittelverzicht ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 84, 297 und VRS 88, 42 = NstZ 1995, 147 m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ 1993, 507; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.; vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall BGH St 19, 101). Die Begründung für die Annahme der Unwirksamkeit - daß nämlich dem Angeklagten wegen des fehlenden Beistandes eines Pflichtverteidigers die Möglichkeit genommen wird, Tragweite und Bedeutung einer solchen Prozeßhandlung (des Verzichts) zu erörtern, gilt in gleicher Weise auch für die Prozeßhandlung der Rechtsmittelbeschränkung, die, wie dargelegt, eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 StPO darstellt. So konnte sich im vorliegenden Fall der Angeklagte - der den Tatvorwurf zunächst bestritten hatte (ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht in der Berufungsbeschränkung de facto ein Einräumen des Fehlverhaltens gesehen) - nicht mit einem Verteidiger über die Tragweite der von ihm abgegebenen Beschränkungserklärung beraten, die gerade auch im Hinblick auf die drohenden Bewährungswiderrufe von erheblicher Bedeutung war. Die fehlende Pflichtverteidigerbestellung hat damit auch Auswirkungen auf diese in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung; der erfolgreich gerügte Verfahrensmangel erfaßt die von Amts wegen (KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 318 Rdnr. 11 m.w.N.) auf ihre Wirksamkeit zu überprüfende Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten und führt dazu, daß ihr eine Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 381 (382); anders für die Rechtsmittelbeschränkung außerhalb der Hauptverhandlung OLG Hamm, JZ 1957, 759 m. zust. Anm. Eb. Schmidt).
Das Berufungsgericht wird daher auch zum Schuldspruch neu zu entscheiden haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Will der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, sind neben den Angaben über die Zeitpunkte der Verurteilungen sowie über die Art und Höhe der Strafen (vgl. Senat VRS 74, 210, 212) in der Regel die den einzelnen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch so deutlich mitzuteilen, daß nachprüfbar ist, ob die Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind (vgl. SenE vom 24. September 1996 - Ss 483/96 -; ständige Senatsrechtsprechung).