Rechtsbeschwerde zugelassen – Aufhebung wegen mangelhafter Würdigung von Hörensagenzeugenaussagen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt seine Identifizierung durch Vernehmungen, die auf Aussagen eines „Zeugen vom Hörensagen“ beruhen. Das OLG Köln lässt die Rechtsbeschwerde zu, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Entscheidungsrelevant ist die unzureichende, nicht hinreichend kritische Beweiswürdigung und die fehlende Prüfung von Anonymität, Vertraulichkeit und bestätigenden Beweisanzeichen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen wegen mangelhafter Beweiswürdigung von Hörensagenaussagen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines ‚Zeugen vom Hörensagen‘ ist verwertbar, erfordert jedoch wegen der erhöhten Gefahr von Entstellung eine besonders vorsichtige und kritische Beweiswürdigung.
Eine Verurteilung darf sich nur dann in entscheidendem Umfang auf die Bekundungen eines Hörensagenzeugen stützen, wenn diese durch weitere, nach Überzeugung des Tatrichters wesentliche und unabhängige Beweisanzeichen bestätigt werden.
Bleibt die Identität des Informanten dem Gericht unbekannt, muss das Gericht alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen ergreifen, um die Verwertbarkeit der Angaben zu prüfen; die bloße Sperrerklärung einer untergeordneten Behörde genügt nicht.
Die Zusicherung von Vertraulichkeit durch Ermittlungsbehörden ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (nicht bei Bagatellkriminalität); bei willkürlicher oder nicht gerechtfertigter Sperrerklärung ist die Verwertung der informantengebundenen Angaben zu versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 41 Z
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 160,- DM und wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
| "Der nicht vorbelastete Betroffene befuhr am 8.6.1994 gegen 6.00 Uhr mit dem auf ihn zugelassenen Krad Yamah, amtliches Kennzeichen: ..., in R. die B ... in Richtung A.. In Höhe der Einmündung F.straße wechselte er auf die Gegenfahrbahn, die durch einen mit Sträuchern bepflanzten Grünstreifen von der Richtungsfahrbahn getrennt ist, um den vor ihm fahrenden PKW zu überholen. In diesem PKW befanden sich die Zeugen PHM K. und POM H., die auf dem Weg zum Dienst waren. Nach einer Strecke von etwa 300 Meter wechselte der Betroffene an der nächsten Einmündung - G.straße - vor den Zeugen wieder auf die rechte Fahrbahn. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trat durch die Fahrweise des Betroffenen nicht ein. Der Betroffene mußte jedoch jederzeit damit rechnen, daß ein Fahrzeug aus einer Einmündung oder Einfahrt vor ihm auf die nur vier Meter breite Fahrbahn einbiegen und ihm dort entgegenkommen würde. Nachdem der Betroffene anschließend einen Bahnübergang passiert hatte, beachtete er an der Kreuzung B .../Hauptstraße nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage." |
Zur Beweiswürdigung heißt es in dem angefochtenen Urteil:
| "Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Betroffene zur sicheren Überzeugung des Gerichts als Fahrer des Krades überführt. Er ist der Halter des Fahrzeugs und führt es nach Aussage des Zeugen PHM P. ausschließlich selbst. Insoweit hat der Zeuge Ermittlungen im Umfeld des Betroffenen durchgeführt. Dabei hat er von seinem Informanten, dem er Vertraulichkeit zusichern mußte, erfahren, daß nur der Betroffene als Fahrer in Betracht kommt und zur Tatzeit vermutlich auf dem Weg zur Arbeit war. Darüber hinaus habe der Betroffene über den Vorfall in R. gesprochen und zu erkennen gegeben, daß er selbst gefahren sei." |
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene unter anderem seine Identifizierung durch das Amtsgericht. Die mit dieser Beanstandung erhobene Sachrüge führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Welche Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung erforderlich sind, richtet sich nach den Besonderheiten des konkreten Falls; dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit Zeugenaussagen (SenatE Strafverteidiger 1990, 441). Besondere Anforderungen gelten für die Erörterung der Aussagen von "Zeugen vom Hörensagen". "Zeugen vom Hörensagen" sind Beweismittel für Indizien, nämlich für Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von deren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat (Mayr in KK, StPO, 3. Aufl., § 250 Rdnr. 10). Die Vernehmung eines "Zeugen vom Hörensagen" ist grundsätzlich zulässig (BGHSt. 17, 382, 33, 178 = NJW 1985, 1789; BGH Strafverteidiger 1988, 91, 92). Bei einem "Zeugen vom Hörensagen" besteht aber allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht (BGHSt. 17, 382, 385). Der Tatrichter ist daher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen (BGHSt. 33, 178 = NJW 1985, 1789; BGH NStZ 1988, 144; SenatE Strafvereidiger 1990, 441). Der Tatrichter muß immer dann, wenn ex den eigentlichen Wissensträger selbst nicht als Zeugen vernehmen kann, den Beweiswert des von ihm benutzten Beweismittels besonders kritisch überprüfen, sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt. 34, 15 = NJW 1986, 1766; SenatE Strafverteidiger 1990, 441). Dies hat zur Folge, daß die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn dessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BVerfG NJW 1981, 1719, 1725 und NJW 1992, 168; BGH NJW 1985, 1789, 1790; BGH NStZ 1994, 502; SenatE Strafverteidiger 1994, 289; Hürxthal in KK, StPO, 3. Aufl. § 261 Rdnr. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl., § 250 Rdnr. 5). Das Gebot kritischer Beweiswürdigung gilt insbesondere dann, wenn der eigentliche Wissenträger anonym bleibt (BVerfG NJW 1981, 1719; BGHSt. 17, 382, 385; BGHSt. 34, 15 = NJW 1986, 1766).
Wird eine Verurteilung in einem entscheidenden Ausmaß auf eine anonyme Aussage gegründet, werden die Verteidigungsrechte so eingeschränkt, daß das Recht auf ein faires Verfahren und Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK verletzt sein können (vgl. EGMR Strafverteidiger 1990, 481). Die Verurteilung beruht allerdings nicht auf "anonymen Quellen", wenn die Gewährsleute oder Vertrauensleute den Polizeibeamten, die über die Wahrnehmungen ihrer Informanten aussagen, persönlich bekannt sind (BVerfG NJW 1992, 168).
Bleibt der Name des Informanten dem Gericht unbekannt, weil die Polizei Vertraulichkeit zugesichert hat und den Informanten nicht preisgibt, so darf sich das Gericht nicht ohne weiteres damit abfinden; es muß vielmehr alle nach den Umständen des Falles gebotenen Bemühungen entfalten, um das der Vernehmung des Informanten entgegenstehende Hindernis auszuräumen; dazu gehört, daß es sich nicht mit der Sperrerklärung einer untergeordneten Behörde begnügt, sondern eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeiführt, welche die für die Weigerung maßgeblichen Gründe im einzelnen darlegt (BGHSt. 36, 159 = NJW 1989, 3291, 3292; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 624). Bei einer willkürlichen oder offensichtlich rechtsfehlerhaften behördlichen Sperrerklärung darf die Verhörsperson nicht über die Angaben des Informanten vernommen werden (BVerfG NJW 1981, 1719, 1725; BGH NJW 1989, 3291, 3293).
Grundsätzlich darf Vertraulichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zugesichert werden (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: Gemeinsame Richtlinien der Justizminister und Innenminister Anlage D zu RiStBV; vgl. ferner Gemeinsamen Runderlaß des Justizministers und des Innenminsters vom 17.2.1986 JMBl NW 1986, 62). Danach kommt bei Bagatellkriminalität - und folglich auch bei Ordnungswidrigkeiten - die Zusicherung der Vertraulichkeit nicht in Betracht (Gemeinsame Richtlinie a.a.O. I 3.1 c). Im übrigen setzt sie voraus, daß der Informant bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit der Strafverfolgungsbehörde erheblich gefährdet wäre oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte (Gemeinsame Richtlinie a.a.O. I 3.3).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob diese Grundsätze beachtet worden sind, insbesondere, ob das Amtsgericht sich der Fragwürdigkeit des von ihm verwendeten Beweismittels bewußt war. Die bei "Zeugen vom Hörensagen" gebotene besondere vorsichtige Beweiswürdigung fehlt. Es fehlt schon die Feststellung, ob die Identität des Informanten dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekannt ist oder ob dessen Aussage auf einer "anonymen Quelle" beruht. Es fehlt weiter eine eindeutige Wiedergabe der Angaben des Informanten (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 3291, 3293). Wenn der Betroffene nach Angabe des Gewährsmanns über den Vorfall gesprochen und zu erkennen gegeben hat, daß er selbst gefahren sei, so liegt in dieser Angabe schon eine Wertung, die auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden kann, wenn nicht mitgeteilt wird, worauf sie beruht und mit welcher Äußerung der Betroffene "zu erkennen gegeben hat", er sei selbst gefahren. Es ist ferner nicht dargelegt, ob und weshalb die Angaben des Gewährsmanns für zuverlässig gehalten werden konnten.
Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß das Amtsgericht die Bekundungen des "Zeugen vom Hörensagen" durch andere wichtige Beweismittel bestätigt befunden hat. Der Umstand, daß der Betroffene Halter des Krads war, mit dem der Verstoß begangen wurde, kann nicht als solches Beweisanzeichen angesehen werden. Die Richtigkeit der vom Zeugen P. wiedergegebenen Angaben des Gewährsmanns, wonach der Betroffene das Motorrad ausschließlich selbst fährt, er "vermutlich auf dem Weg zur Arbeit" war und bei Gesprächen "zu erkennen gegeben hat", daß er selbst gefahren ist, wird nicht durch die Haltereigenschaft des Betroffenen bestätigt, da aus ihr keine Schlüsse auf das Vorliegen dieser Umstände gezogen werden können. Es ist anerkannt, daß aus der Haltereigenschaft allein nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden kann, und daß es für einen solchen Schluß zusätzlicher Beweisanzeichen bedarf, die sich aus Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und den Lebensumständen des Halters ergeben können (BGHSt. 25, 365). Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen - unabhängig von der Haltereigenschaft - aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme hergeleitet werden. Soll die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen solcher Indizien auf die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" gestützt werden, müssen die in diesem Fall für die Richtigkeit der Zeugenaussage sprechenden notwendigen zusätzlichen Beweisanzeichen ebenfalls solche Indizien sein, die unabhängig von der Haltereigenschaft festgestellt werden, da andernfalls die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Betroffenen letztlich allein auf der Haltereigenschaft des Betroffenen beruhen würde.
Schließlich kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob das Amtsgericht sich bewußt war, daß Vertraulichkeit nicht ohne weiteres zugesagt werden kann und daß letztlich nur eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde des vernommenen Polizeibeamten den Gewährsmann für das Amtsgericht unerreichbar machen könnte.
Gerade in Fällen wie dem vorliegenden würde die unkritische Beschränkung auf "Zeugen vom Hörensagen" die Verteidigungsrechte eines Betroffenen beträchtlich einschränken. Bei Ermittlungen "im Umfeld des Betroffenen" kann der ermittelnde Beamte - z.B. bei der Befragung von Nachbarn oder anderen Personen, die den Betroffenen kennen - auf solche Menschen stoßen, die dem Betroffenen nicht wohlgesonnen sind und die nur zu gern unter dem Schutz der zugesagten Vertraulichkeit den Betroffenen belasten, sei es wider besseres Wissen, sei es aufgrund von Vermutungen oder Gerüchten. Wenn der Polizeibeamte den Informanten nicht persönlich kennt, wird er auch kaum beurteilen können, ob sein Gewährsmann nicht zu den gar nicht so seltenen Menschen gehört, die ohne böse Absicht Vermutungen und Gerüchte als Tatsachen weitererzählen. Im Hinblick darauf, daß das Gericht sich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkel bleibenden Gewährsmanns kein Bild machen kann (vgl. BGHSt. 17, 382, 385) und der Verteidigung die Möglichkeit genommen ist darzutun, daß der Gewährsmann voreingenommen, feindselig oder unglaubwürdig ist (vgl. EGMR Strafverteidiger 1990, 481, 482), kann das Ergebnis vertraulicher Ermittlungen "im Umfeld des Betroffenen", das durch Vernehmung der Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wird, nicht ohne weiteres verwertet werden. Da die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gebietet, ein erreichbares sachnäheres Beweismittel zu nützen (BGH NStZ 1994, 36, 37), wird gerade in derartigen Fällen das Gericht sich bemühen müssen, den Informanten selbst zu vernehmen und - wenn dies nicht möglich ist, weil die Personalien des Informanten auch dem "Zeugen vom Hörensagen" unbekannt sind oder weil die Behörde die Identität des Informanten nicht preisgibt - prüfen müssen, ob die Aussage des "Zeugen vom Hörensagen" überhaupt verwertbar ist.