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Oberlandesgericht Köln·Ss 58/94 - 34 -·26.05.1994

Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs bei fehlender Zustellung des Verwerfungsantrags

StrafrechtStrafverfahrensrechtRechtliches GehörStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte, dass der Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht dem Verteidiger, sondern nur erfolglos dem Angeklagten persönlich übersandt worden sei. Der Senat stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und gewährte nach § 33a StPO nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Begründet wurde dies damit, dass Verwerfungsanträge, auch mit rein rechtlichen Darlegungen, mitgeteilt werden müssen und § 33a StPO jede Gehörsverletzung im Beschlussverfahren heilen kann.

Ausgang: Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO stattgegeben; Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Zustellung eines Verwerfungsantrags nach § 349 Abs. 2 StPO an den Angeklagten nicht durchführbar (Anschrift unbekannt), ist der Antrag jedenfalls dem Verteidiger zu übersenden.

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§ 33a StPO ist so auszulegen, dass sie jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschlussverfahren erfasst und durch Nachholung des Gehörs beseitigt werden kann.

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Ein Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft, auch wenn er nur rechtliche Ausführungen enthält, muss dem Angeklagten/Verteidiger mitgeteilt werden, weil er eine Beschlussverwerfung herbeiführen und so die Möglichkeit zur Darlegung eigener Rechtsansichten in einer Revisionshauptverhandlung ausschließen kann.

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Wurde dem Verteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag gegeben, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nachholung nach § 33a StPO zu beseitigen und dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

Relevante Normen
§ 33 a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 3 StPO§ 33a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Dem Angeklagten Klitzing wird nach § 33 a StPO Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zum Verwerfungsantrag der Gene-ralstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 1994 Stellung zu nehmen.

Gründe

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Der Senat hat durch Beschluß vom 8. März 1994 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 1993 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der voraus-gegangene Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 1994 ist dem Verteidiger nicht übersandt worden. Es wurde nur eine Versendung des Antrags an den Angeklagten persönlich veranlaßt. Das Schreiben ist jedoch zurückgesandt worden, da der Angeklagte unbekannt verzogen sei.

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Der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Vertei-digers vom 31.03.1994 beantragt, ihm nachträglich nach § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren.

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Der Antrag ist begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 08.03.1994 das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt.

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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich dem Verteidiger zuzu-stellen ist (so Hanack in Loewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 349 Rdnr. 18; Kleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41. Aufl., § 349 Rdnr. 15) oder ob die Staatsanwaltschaft entweder an den Beschwerdeführer persönlich oder an den Verteidiger zustellen kann (so Pikart in KK, 3. Aufl., § 349 Rdnr. 20). Eine Übersendung des Antrags an den Verteidiger ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Übersendung an den Angeklagten persönlich nicht durchführbar ist, weil seine Anschrift unbekannt ist. Ein sol-cher Fall lag hier vor.

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Die Mitteilung des Antrags nach § 349 Abs. 3 StPO soll das rechtliche Gehör des Angeklagten sichern (vgl. Hanack in Loewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 349 Rdnr. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 349 Rdnr. 15). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liegt, daß der Senat entschieden hat, ohne dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben, muß durch Nachholung des rechtli-chen Gehörs nach § 33 a StPO beseitigt werden. Nach ihrem Wortlaut greift die Regelung des § 33 a StPO allerdings nur ein, wenn "Tatsachen oder Beweiser-gebnisse", zu denen ein Beteiligter nicht gehört worden ist, verwertet werden. Bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern konnte, da die Entscheidung des Senats insoweit auf den Feststellungen des Landgerichts beruht, zu denen der Angeklagte sich im Berufungs-rechtszug äußern konnte (vgl. BGHSt 23, 102, 103; Senatsentscheidung vom 15.10.1991 - Ss 372/91 B). Die Vorschrift des § 33 a StPO ist aber so auszu-legen und anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlußverfahren erfaßt (BVerfG NStZ 1985, 277; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 33 a Rdnr. 1). Der Anspruch auf recht-liches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteilig-ten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entschei-dung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2877). Da ein Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO den Weg zu einer Beschluß-verwerfung eröffnet und im Falle einer Beschlußver-werfung dem Angeklagten die Möglichkeit genommen wird, in einer Revisionshauptverhandlung zu den Rechtsansichten der Generalstaatsanwaltschaft Stel-lung zu nehmen und seine eigenen Rechtsansichten vorzutragen, muß er die Möglichkeit haben, zum Ver-werfungsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, auch wenn diese nur Rechtsausführungen ent-hält. Da dem Angeklagten diese Möglichkeit genommen wurde, ist ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und das Recht einzuräumen, binnen 2 Wochen (vgl. § 349 Abs. 3 StPO) nach Zustellung dieses Be-schlusses zum Verwerfungsantrag der Generalstaats-anwaltschaft Stellung zu nehmen.