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Oberlandesgericht Köln·Ss 585/96 - 197 -·02.12.1996

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Feststellungen zu Vorstrafen

StrafrechtStrafzumessungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 120 Tagessätzen à 90 DM verurteilt; das Urteil berücksichtigte Vorverurteilungen, ohne die zugrunde liegenden Sachverhalte mitzuteilen. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde aufgehoben. Das OLG beanstandet die fehlende, nachvollziehbare Darlegung der Vorstrafen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Berücksichtigt der Tatrichter Vorverurteilungen zum Nachteil des Angeklagten, muss er die den jeweiligen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte so knapp, aber deutlich mitteilen, dass die Bewertung ihrer Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung überprüfbar ist.

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Fehlen solche nachvollziehbaren Feststellungen zu Vorstrafen, ist die Strafzumessung materiell-rechtlich unvollständig und der Strafausspruch aufzuheben.

3

Bei Verhängung einer im Verhältnis zur Tat spürbaren Geldstrafe bedarf es einer besonders eingehenden Prüfung, ob die Strafe noch im Rahmen des rechtlich tolerierbaren Strafrahmens liegt.

4

Soweit aus der Nachprüfung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennbar sind, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 StGB

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls geringwertiger Sachen" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,-- DM verurteilt.

3

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:

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"Am 6.9.1995, also ca. einen Monat nach seiner letzten Verurteilung wegen Diebstahls, entwendete der Angeklagte aus den Geschäftsräumen der Firma S. Markt in der V. Straße in K. eine Packung Fischfutter zum Preise von 8,99 DM. Er kaufte andere Waren und steckte das Fischfutter in eine mitgeführte Tasche und verließ nach Bezahlung der anderen Ware die Geschäftsräume, ohne daß Fischfutter zu bezahlen."

5

Im Urteil sind Vorverurteilungen des Angeklagten angeführt, zu denen das Amtsgericht die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mitgeteilt hat.

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Den Strafausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

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"Zur Einwirkung auf den Angeklagten hält das Gericht diesmal letztmalig eine Geldstrafe für schuldangemessen. Diese Geldstrafe muß jedoch fühlbar sein und muß in Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte kurz vor der Tat zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt worden ist, auch höher sein als die letzte Geldstrafe. 120 Tagessätze erschienen schuldangemessen und sachgerecht. Bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten erscheint der Tagessatz mit 90,-- DM durchaus angemessen."

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Die (Sprung-)Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.

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Was den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

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Im Strafausspruch hat das angefochtene Urteil hingegen wegen materiell-rechtlich unvollständiger Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten keinen Bestand.

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Wenn der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt, muß er in der Regel auch die den einzelnen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch so deutlich mitteilen, daß nachprüfbar wird, ob die Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 15.3.1996 - Ss 29/96 und vom 29.10.1996 - Ss 538/96; OLG Frankfurt StV 1989, 155; OLG Koblenz StV 1994, 291; vgl. auch Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 158). Ohne eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Vortaten, das sich regelmäßig erst durch eine knappe Sachverhaltsdarstellung erschließt, ist eine vollständige Strafzumessung zumindest dann nicht möglich, wenn es um die Verhängung einer im Verhältnis zur äußerst geringfügigen Diebesbeute empfindlichien Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geht. Gerade in solchen Fällen bedarf es der besonders eingehenden Prüfung, ob die verhängte Strafe in dem Rahmen liegt, innerhalb dessen sie noch als gerecht anerkannt werden kann, oder ob sie bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als so unvertretbar hoch erscheint, daß dem Tatrichter ein offensichtlich grober Fehlgriff vorzuwerfen ist (vgl. BGH NJW 1990, 846; Senatsentscheidungen a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl., § 337 Rdnr. 34 m.w.N.).

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Hier fehlt im angefochtenen Urteil die Mitteilung der den Vorverurteilungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte, so daß nicht überprüft werden kann, ob die im Verhältnis zur äußerst geringfügigen Diebesbeute verhängte hohe Geldstrafe noch als gerecht anerkannt werden kann.