Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Hundegespanns auf Waldweg verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene befuhr mit einem von Hunden gezogenen vierrädrigen Gefährt einen als Waldweg ausgewiesenen Weg und wurde wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 e LFoG zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu, wies sie jedoch als unbegründet zurück und stellte den Schuldspruch auf vorsätzlich. Das Gericht entschied, dass tierisch angetriebene Gefährte nicht dem "Radfahren" im Sinne des LFoG gleichzusetzen sind; fahrlässiges Verhalten ist nicht bußgeldbewehrt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen verbotenen Fahrens im Wald als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 3 Abs. 1 e LFoG ist das Fahren im Wald auf Straßen und Wegen grundsätzlich verboten; Ausnahmen bestehen nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet.
Ein Fahrzeug, das durch tierische Zugkraft (z. B. Hundegespann) angetrieben wird, ist nicht als "Radfahren" im Sinne des Landesforstgesetzes zu qualifizieren, weil der Antriebsgrundsatz (muskelkraft des Fahrers) fehlt.
Nur vorsätzliches Verhalten gegen § 3 Abs. 1 LFoG ist nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG bußgeldbewehrt; fahrlässige Zuwiderhandlungen sind nicht sanktioniert.
Ein vermeintlicher Verbotsirrtum steht dem Vorsatz nicht entgegen, wenn der Irrtum nach den Umständen vermeidbar war und damit die Vorwerfbarkeit nicht ausschließt.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß die Betroffene des (vorsätzlichen) verbotenen Fahrens im Wald schuldig ist. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht und ihre notwendigen Aus-lagen hat die Betroffene zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines (fahr-lässigen) Verstosses gegen § 3 Abs. 1 e, § 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG NW zu einer Geldbuße von 40,-- DM verur-teilt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 24. Dezember 1992 befuhr die Betroffene gegen 12.00 Uhr mit einem von Hunden gezogenen vierrädrigen Wagen, einer Art Schlittenhundegespann auf Rädern, den B.weg in der Gemarkung H., Gemeinde H.. Der B.weg ist ein Waldweg im Sinne des § 3 Abs. 1 e LFoG. Solche Wege dürfen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung vorliegt, grundsätzlich nur von Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden. Der B.weg ist zudem mit dem Verkehrs-zeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) ge-kennzeichnet und mit einer Barriere versehen. Der Auf-fassung der Betroffenen, ihr Gefährt sei einem Fahrrad gleichzustellen, ist das Amtsgericht nicht gefolgt mit der Begründung, der wesentliche Unterschied sei, daß ein Fahrrad mit der Muskelkraft des Fahrers fortbewegt werde, nicht hingegen das Gefährt der Betroffenen.
Dagegen richtet sich der Zulassungsantrag der Betrof-fenen mit der Sachrüge. Sie macht geltend, das Amtsge-richt habe die Bestimmung des § 3 Abs. 1 e LFoG zu eng ausgelegt. Wenn auf solchen Wegen außer Fußgängern nur Fahrräder und Krankenfahrstühle verkehren dürften, wür-de dies zu dem untragbarenen Ergebnis führen, daß dort auch die Mitnahme von Kinder- oder Leiterwagen unter-sagt wäre. Überdies gebe es bekanntlich dreirädrig aus-gelegte Spezialfahrräder. Auch damit dürften nach dem Gesetzeswortlaut Waldwege befahren werden. Ferner sei es nirgendwo verboten, Hunde vor ein solches Gefährt zu
spannen. Also müsse das von ihr benutzte Hundegespann, selbst wenn es ein vierrädriges Gefährt fortbewege, gleichermaßen als auf Waldwegen erlaubtes Fortbewe-gungsmittel gelten.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die Frage, ob die Vorschriften des Landesforstgesetzes NW es ver-bieten, mit einem vierrädrigen Gefährt, vor das Schlit-tenhunde als Zugtiere gespannt sind, im Wald und auf Waldwegen herumzufahren, der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden ist.
Die Rechtsbeschwerde bleibt indes ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Betroffene zu Recht wegen eines Verstosses gegen §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LFoG zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt, jedoch ergeben die Feststellungen unzweifelhaft, daß die Zuwi-derhandlung vorsätzlich begangen worden ist, so daß der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen war.
Nach § 3 Abs. 1 e LFoG ist das Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und Fahrens mit Krankenfahr-stühlen auf Straßen und Wegen verboten, soweit hierfür keine besondere Befugnis vorliegt, an der es im vorliegenden Fall nach dem Inbegriff der Feststellungen fehlt. Wer vorsätzlich entgegen § 3 Abs. 1 LFoG im Wald fährt, handelt ordnungswidrig (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis
zu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 70 Abs. 3 LFoG). Eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht bußgeldbewehrt.
Als die Betroffene am 24. Dezember 1992 mit dem vierrädrigen, von Hunden gezogenen Gefährt den Waldweg "B.weg" befuhr, hat sie den oben genannten Bestimmungen des Landesforstgesetzes vorsätzlich zuwidergehandelt.
Das Fahren mit diesem Gefährt kann bei verständiger Auslegung dem in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 e LFoG erlaubten Radfahren nicht gleichgesetzt werden. Der entscheidende Unterschied liegt darin, daß Fahrräder, gleichgültig ob sie über zwei, drei oder unter Einbeziehung von sog. Stützrädern sogar über vier Räder verfügen, mit der eigenen Muskelkraft des oder der Fahrer fortbewegt werden, während das von der Betroffenen benutzte Gefährt durch einen zusätzlichen Antrieb, nämlich das Hundegespann in Bewegung gesetzt und gehalten wurde. Ein hundebespanntes Gefährt ähnelt weder in der Er-scheinungsform noch in Art und Weise der Bedienung oder Fortbewegung einem Fahrrad, sondern ist zumindest im Hinblick auf die fahrerunabhängige Antriebskraft eher den motorgetriebenen Fahrzeugen oder Kutschen zuzurech-nen, deren Benutzung auf Waldwegen nach § 2 Abs. 2 LFoG grundsätzlich unzulässig ist. Die Auffassung der Betroffenen, nach dem Gesetzeswortlaut stehe es ihr frei, vor ein geeignetes Fahrrad Hunde zu spannen und damit unter Ausnutzung der Zugkraft des Gespanns Waldwege zu befahren, ist selbst bei großzügigster Aus-legung der angeführten Bestimmungen nicht zu billigen.
Abgesehen davon, daß eine solche Möglichkeit allenfalls theoretisch vorstellbar ist, weil ein fahrradähnliches Fortbewegungsmittel, wollte man es mit einer Hundemeute antreiben, wegen seiner bauartbedingten physikalischen Gegebenheiten in der Praxis alsbald außer Kontrolle geraten und umstürzen würde, paßt auch der vom Gesetz-geber verwendete Begriff des "Radfahrens" nicht auf einen Bewegungsvorgang, bei dem ein Fahrrad statt durch Muskelkraft des Fahrers durch tierische Antriebskraft fortbewegt wird. Bei verständiger Würdigung des Bedeu-tungsgehalts und der Grenzen dieses Begriffs würde ein objektiver Betrachter von jemandem, der sich auf einem durch Hunde gezogenen Fahrrad fortbewegen läßt, nicht aussagen, daß er "radfahre". Da hiernach die Fortbe-wegung auf einem von Hunden gezogenen Fahrrad kein "Radfahren" ist, kann die Benutzung eines vierrädrigen Gefährts, das sich nach Bauart und Aussehen grundlegend vom Erscheinungsbild des Fahrrads abhebt, in Verbindung mit einem Hundegespann erst recht nicht auf Waldwegen erlaubt sein. Zu Unrecht macht die Betroffene geltend, eine solche Auslegung verbiete auf Waldwegen sogar die Benutzung von Kinder- oder Leiterwagen und sei daher zu eng. Dabei wird verkannt, daß nach § 24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmit-tel - dazu gehören namentlich kleinere Schiebkarren und Handwagen (vgl. Jagusch/Hentschel StVR, 32. Aufl., § 24 StVO Rn. 6) - nicht als "Fahrzeuge" gelten. Es handelt sich um besondere Fortbewegungsmittel, die ohne wesent-liche Gefährdung von Fußgängern dem Gehwegverkehr zuge-ordnet werden können. (vgl. OLG München VM 1977, 38 =
StVE § 24 StVO Nr. 1). Gemeinsam ist ihnen geringe Grö-ße, (meist) geringes Eigengewicht sowie bau- und benut-zungsbedingt eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit. Sie werden meist ohne Steigerung der Bewegungsenergie durch Schieben, Ziehen, Stoßen oder Abstoßen mit Schrittgeschwindigkeit oder wenig mehr bewegt, so daß in aller Regel nur eine geringe Gefahr von ihnen aus-geht (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.0.).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Begriff des "Fahrens" in §§ 2 Abs. . 2, 3 Abs. 1 e, 70 Abs. .1 Nr. 2 LFoG grundlegend anders zu verstehen ist als der des "Fahrzeugs" in § 24 StVO. Für eine Übereinstimmung der Begriffe im Kernbereich spricht vielmehr, daß der B.weg nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO durch das Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt war, um dem Verbot des § 3 Abs. 1 e LFoG Nachdruck zu verleihen. Deshalb dürfen entgegen der Ansicht der Betroffenen die in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel auf Waldwegen ohne weiteres einge-setzt werden. Das wird durch den Sinnzusammenhang der im Landesforstgesetz enthaltenen Regelung bestätigt. § 2 Abs. 1 LFoG gestattet in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 BundeswaldG das "Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung". Der Wald soll hiernach grundsätzlich den Erholungssuchenden Fuß- bzw. Spaziergängern ("Betre-ten") vorbehalten bleiben, wobei gemäß § 24 StVO solche Fortbewegungsmittel zugelassen sind, die sich mit dem Fußgängerverkehr vertragen und nicht befürchten lassen, daß sie die Lebensgemeinschaft Wald stören, gefährden, beschädigen oder verunreinigen (§ 2 Abs. 3 Satz 1
LFoG). Neben dem Fußgängerverkehr ist die Benutzung von Krankenfahrstühlen (auch Kranken und Behinderten soll auf diese Weise der Erholungswert des Waldes zugänglich sein) ebenso gestattet wie das Radfahren. Zwar kann der Radfahrer - im Unterschied zu den Fortbewegungsmitteln des § 24 StVO - selbst auf Waldwegen nicht unerhebliche Geschwindigkeiten erreichen und dadurch eine Gefahr für Fußgänger bilden. Auf der anderen Seite hat das Fahrrad einen hohen Freizeit- und Erholungswert, es ist bei vernünftigem Einsatz weitgehend umweltverträglich und überdies bauartbedingt so beschaffen, daß es wenig Platz braucht und optimal manövriert werden kann, wenn es darum geht, einem Hindernis auszuweichen oder das Rad zum Stehen zu bringen. Gleiches trifft auf ein mit Hunden bespanntes vierrädriges Gefährt nicht zu. Abge-sehen davon, daß eine solches Gefährt - je nach Bespan-nung - geeignet ist, nicht unbeträchtliche Geschwin-digkeiten, die sogar über denen eines Fahrrads liegen können, zu erreichen, ist es ersichtlich weder im Fahr- noch im Bremsverhalten so platzsparend und leicht manövrierfähig wie ein Fahrrad. Es liegt auf der Hand, daß ein Hundegespann im Bedarfsfall nicht so schnell zum Ausweichen oder Anhalten veranlaßt werden kann wie bei vergleichbarer Situation ein Fahrradfahrer. Hinzu kommt, daß durch die Hundemeute nicht nur erheblicher Platz auf den Waldwegen in Anspruch genommen, sondern durch deren Lebensäußerungen auch die Lebensgemein-schaft Wald empfindlich gestört würde (§ 2 Abs. 3 LFoG).
Da nach allem das Fahren mit einem vierrädrigen, hunde-bespannten Gefährt auf Waldwegen verboten ist und eine
Sondererlaubnis nicht vorlag, hat die Betroffene den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG objektiv zuwidergehandelt.
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar ist nach § 70 Abs. 1 LFoG nur ein vorsätzliches Verhalten bußgeldbewehrt (vgl. § 10 OWiG). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene den Verstoß jedoch ohne Zweifel vorsätzlich begangen. Sie wußte nach dem Zusammenhang der Urteils-ausführungen, daß sie mit ihrem Hundegespann auf einem Waldweg fuhr, ohne im Besitz einer Sondererlaubnis zu sein. Wenn das Amtsgericht meint, die Betroffene hätte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Ordnungswidrig-keit vermeiden können, so billigt es ihr allenfalls einen Verbotsirrtum zu, der den Vorsatz unberührt läßt (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl. § 11 Rn. 19) und auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 OWiG zum Ausschluß der Vorwerf-barkeit führt, weil er nach der rechtlich nicht zu be-anstandenden Auffassung des Tatrichters jedenfalls ver-meidbar gewesen ist. Da somit Vorsatz festgestellt ist, mußte der Schuldspruch entsprechend berichtigt werden (zur Zulässigkeit: Vgl. OLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf VRS 73 und 219; Göhler, a.a.0. § 79 Rn. 45 m.w.N.).
Gegen die Bußgeldbemessung ist nichts zu erinnern.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.