Revision verworfen: Pyramidenspiel als progressive Kundenwerbung (§ 6c UWG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in Revision seine Verurteilung wegen Veranstaltung eines gesteuerten Geld-Gewinnspiels im Pyramidensystem. Das OLG Köln verwirft die Revision als unbegründet. Es bestätigt, dass solche Spiele den Tatbestand der progressiven Kundenwerbung nach § 6c UWG erfüllen und die Norm nicht auf verkaufsgebundene Gewinnspiele oder einen Wettbewerbszweck beschränkt ist. Ein Verbotsirrtum greift nicht, da Unrechtseinsicht vorlag.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Strafbarkeit nach § 6c UWG bejaht, Verbotsirrtum verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Veranstaltung gesteuerter Geld-Gewinnspiele im Pyramidensystem erfüllt den Tatbestand der progressiven Kundenwerbung nach § 6c UWG.
§ 6c UWG ist nicht auf Gewinnspiele beschränkt, die den Vertrieb von Waren oder sonstigen Produkten zum Gegenstand haben.
Für die Anwendung des § 6c UWG ist kein wettbewerbsbezogener Handlungszweck erforderlich.
Ein Verbotsirrtum steht dem Schuldausschluss entgegen, wenn der Täter Unrechtseinsicht hatte und deshalb die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht gegeben ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22.10.1997, NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390), wonach durch die Veranstaltung von gesteuerten Geld-Gewinnspielen im Pyramidensystem, um das es sich bei dem hier zu beurteilenden - Unternehmerspiel T. - handelt, der Tatbestand der progressiven Kundenwerbung nach § 6 c UWG verwirklicht wird. Entgegen der Auffassung des OLG Rostock (wistra 1998, 234) rechtfertigt die Normierung im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Einschränkung des Straftatbestands auf Gewinnspiele, die den Vertrieb von Waren oder sonstigen Produkten zum Gegenstand haben. § 6 c UWG verlangt ein Handeln von Wettbewerbszwecken nicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 6 c UWG Rdn 4). Im übrigen ist der Schutz des redlichen Wettbewerbs insofern berührt, als auch anderweitig Gewinnchancen verkauft werden, die nicht an den Erwerb von Waren oder sonstigen Produkten gekoppelt sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte Unrechtseinsicht gehabt, so daß sich die Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht stellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 27.11.1997 (StV 1998, 492) zugrundeliegenden Sachverhalt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).