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Oberlandesgericht Köln·Ss 575/93 - 265 -·10.01.1994

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und unwirksamer Berufungsbeschränkung (§142 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsdelikteZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB verurteilt; das Landgericht hielt eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung für wirksam. Die Revision bringt die Sachrüge vor und hat Erfolg. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf, weil die erstinstanzlichen Feststellungen zur Schuld/objektiven Tatseite lückenhaft sind und die Beschränkung der Berufung damit unwirksam ist; die Sache wird zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen unvollständiger Feststellungen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt hinreichende und tragfähige Feststellungen zur Schuld sowie zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat voraus; sind diese so knapp, unklar oder widersprüchlich, dass der Schuldgehalt nicht in groben Zügen erkennbar ist, ist die Beschränkung unwirksam.

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Das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu prüfen.

3

Ein Urteil muss erkennen lassen, welcher Tatbestand des § 142 StGB (Abs. 1 oder Abs. 2/3) verwirklicht worden sein soll; die Unterscheidung der Tatbestände ist für die rechtliche Würdigung und die Frage der Strafbarkeit erheblich.

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Bei nächtlicher Unfallverursachung mit reinem Sachschaden kann die Meldung am nächsten Morgen noch als unverzüglich gelten, sofern die Haftungslage eindeutig ist; die erforderliche Wartepflicht bemisst sich nach Art und Schwere des Schadens, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung.

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Zur Annahme von (mindestens) bedingtem Vorsatz sind nähere Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Unfalls und zu den konkreten Umständen erforderlich.

Relevante Normen
§ 142 StGB§ 44 StGB§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 142 Abs. 1 StGB§ 142 Abs. 2 StGB§ 142 Abs. 3 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "Ver-kehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 65,-- DM verurteilt und ein Fahr-verbot von 1 Monat angeordnet ("§§ 142, 44 StGB").

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Zu den Feststellungen zum Schuldspruch, der Beweis-würdigung und der rechtlichen Würdigung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:

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"Am 25.11.1991 gegen 0.30 Uhr befuhr der Angeklagte die K 25 in P-B. Er kam aus bisher unbeklärten Gründen nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr durch mehrere Büsche auf ein Feld.

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Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Un-fallort, ohne die für die Unfallursache erforderli-chen Feststellungen treffen zu lassen.

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Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 598,20 DM. Der Schaden ist durch die Versicherung der Firma des Angeklagten reguliert worden.

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Der Angeklagte läßt sich dahin ein, das ihm nicht bewußt gewesen sei, daß er einen Schaden verursacht habe.

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Er läßt vortragen, daß dem Feststellungsinteresse des Geschädigten dadurch Genüge getan war, daß sich die Polizei an die Firma des Angeklagten, die Hal-terin des PKW war, gewandt habe.

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Mit dieser Meinung geht der Angeklagte fehl. Er ist (: hat) nach einem Unfall, es ist zweifelsfrei, daß hier ein Unfall vorgelegen hat, selbst dafür zu sorgen, das sämtliche Umstände der Tat aufgeklärt werden. Er hätte statt sich zu einem Taxistand fah-ren zu lassen und sich dann in die eigene Wohnung zu begeben, die Polizei rufen müssen, die dann die notwendigen Feststellungen hätte treffen können....

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Danach steht fest, daß der Angeklagte sich eines Verstoßes gegen § 142 StGB strafbar gemacht hat."

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkt hat. Die Strafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet und demgemäß angenommen, die Feststellun-gen des Amtsgerichts seien für sie bindend, ihr obliege "allein noch die Prüfung der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist".

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Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und der nicht aus-geführten - also unzulässigen - Rüge der Verletzung formellen Rechts.

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Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Er-folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teil und zur Zurückverweisung der Sache an die Vor-instanz.

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Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es keine eigenen Feststellungen enthält, obwohl die Beschränkung der Berufung entgegen der Auffassung des Landgerichts unwirksam ist.

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Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73, 385). Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist, daß die Feststellungen zur Tat eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Sind die Feststellungen zur Schuldfrage derart knapp, unvollständig, unklar und widerspruchsvoll, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennbar wird, ist die Berufungs-beschränkung unwirksam (st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73, 385 und 77, 452 sowie vom 15.12.1993 - Ss 512/93). Unwirksam ist die Beschränkung ins-besondere, wenn das amtsgerichtliche Urteil die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straf-tatbestandes nicht erkennen läßt (BayObLG VRS 67, 357; vgl. SenE VRS 73, 385 und vom 26.05.1992 - Ss 189/92 -).

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Hier ist das amtsgerichtliche Urteil bereits hin-sichtlich der objektiven Tatseite unvollständig und unklar.

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Soweit das Amtsgericht mit der Formulierung:

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"Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Un-fallort, ohne die für die Unfallursache erforderli-chen Feststellungen treffen zu lassen..."

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gemeint haben sollte, der Angeklagte habe nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB), fehlt dieser Annahme mangels ordnungsgemäßer Feststellungen zu dem zeit-lichen Ablauf eine tragfähige Grundlage (vgl. SenE vom 23.04.1993 - Ss 85/93 -; zur Dauer der Wartepf-licht, die sich nach den Umständen des Falles, ins-besondere Art und Schwere des Fremdschadens, Ver-kehrsdichte, Tageszeit, Witterung pp. richtet, vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., Rdnr. 39, 41 zu § 142 StGB m. Rsprnachw.).

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Soweit das Amtsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, der Angeklagte hätte statt sich zu einem Taxistand fahren zu lassen und sich dann in die eigene Wohnung zu begeben, die Polizei rufen müssen, die dann notwendige Feststellungen hätte treffen können, ist überdies zu besorgen, daß das erstinstanzliche Gericht das Vorliegen der Vor-aussetzungen des § 142 Abs. 1 StGB einerseits und diejenigen der Abs. 2 und 3 andererseits mitein-ander vermengt hat, obwohl beide Tatbestände sich gegenseitig ausschließen (vgl. SenE vom 23.04.1993 - Ss 85/93 -; vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 142 Rdnr. 21 m.w.N.). Hat der Täter seine Pflicht aus § 142 Abs. 1 StGB ohne Rechtfertigung oder Entschuldigung verletzt, ist er endgültig strafbar; die nachträgliche Ermöglichung von Feststellung hilft ihm dann nicht, so daß Abs. 2 keine Bedeutung mehr hat (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 142 Rdnr. 7; Lackner a.a.O.).

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Sollte das Amtsgericht, das nicht mitgeteilt hat, welchen der Tatbestände des § 142 StGB es als ver-wirklicht angesehen hat, auf § 142 Abs. 2 StGB ab-gestellt haben, hätte es zudem außer acht gelassen, daß bei nächtlicher Unfallverursachung mit Sach-schaden in der Regel die Meldung beim Geschädigten oder der Polizei in den Morgenstunden des nächsten Tages noch als unverzüglich gelten kann, wenn die Haftungslage eindeutig ist (SenE DAR 1992, 152 m.N.).

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Im übrigen hebt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hervor, angesichts der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, es sei ihm nicht bewußt gewesen, daß er einen Schaden verursacht habe, hätte es näherer Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Unfalls sowie ei-ner Begründung der Annahme eines zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns bedurft.

45

Nach alledem hätte das Landgericht die gesamten Feststellungen zur Schuldfrage in eigener Verant-wortung treffen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig und bedarf der Aufhebung.