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Oberlandesgericht Köln·Ss 570/93 -291 Z-·27.01.1994

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wegen Verjährung verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragt Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Verweigerung der Personenangaben (§ 111 OWiG). Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist und keine Grundlage für Rechtsfortbildung oder Gehörsverletzung vorliegt. Die Kosten trägt die Betroffene.

Ausgang: Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kosten trägt die Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt voraus, dass entweder die Fortbildung des materiellen Rechts oder die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.

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Zur Fortbildung des Rechts ist nur zulässig, was entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und zur Aufstellung abstrakt‑genereller Regeln geeignet ist; bei eingetretener Verfolgungsverjährung ist eine Zulassung zur Fortbildung regelmäßig ausgeschlossen.

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Die Verfolgungsverjährung nach dem OWiG wird durch den Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) unterbrochen und beginnt neu; eine Aktenvorlage an das Gericht, die erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt, schafft keine nachträgliche Unterbrechung.

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Die Vernehmung eines Zeugen durch eine Verwaltungsbehörde unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht; verjährungsunterbrechende Wirkung hat nur die richterliche Vernehmung oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.

Gründe

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Durch Bußgeldbescheid vom 8. Dezember 1992 hat die Ver-waltungsbehörde gegen die Betroffene wegen Verweigerung der Personenangaben (§ 111 Abs. 1 OWiG), begangen am 10. September 1992, eine Geldbuße von 100,00 DM fest-gesetzt. Die Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid, ihr zugestellt am 10. Dezember 1992, durch ihren Ver-teidiger am selben Tag Einspruch eingelegt. Nachdem die Verwaltungsbehörde den Bediensteten, der die Betroffene erfolglos zur Personalienangabe aufgefordert haben will, am 6. April 1993 vernommen hatte, ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden, wo er am 27. Mai 1993 eintraf. Durch Verfügung vom 4. Juni 1993 hat die Staatsanwaltschaft die Akten an das zuständige Amtsgericht gesandt. Dort sind sie am 8. Juni 1993 eingegangen. Das Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil vom 27. August 1993 wegen eines (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 111 OWiG zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen parkte die Betroffene den von ihr gesteuerten PKW am 10. Sep-tember 1992 gegen 20.20 Uhr auf der M. Straße, A., in einem für Anwohner reservierten Bereich, obwohl sie keine Parksonderberechtigung für Anwohner hatte. Deshalb brachte der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als städtische Überwachungskraft für den ruhenden Verkehr eine gebührenpflichtige Verwarnung am Fahrzeug an. Als die Betroffene zusammen mit ihrem Ehemann und einer weiteren Person zum Wagen zurückkehrte, forderte der Zeuge S. sie unter Vorlage seines Dienstausweises auf, ihre Personalien anzugeben. Dieser Aufforderung kam die Betroffene nicht nach. Nachdem ihr Ehemann den Verwarnungszettel an sich genommen und erklärt hatte, das Verwarnungsgeld werde bezahlt, fuhr die Betroffene am Steuer des Wagens mit den beiden anderen Personen davon.

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Gegen das Urteil richtet sich der Zulassungsantrag der Betroffenen mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuhe-ben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Eine Rüge des Inhalts, das Amtsgericht habe den Grund-satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) miß-achtet, ist nicht erhoben worden.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts kommt ebensowenig in Betracht. Die Fortbildung des Rechts im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG besteht darin, Leitsätze für die Auslegung von Ge-setzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen und zu festigen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH St 24, 15, 21 = VRS 40, 134, 137). Durch die Zulassung sollen die Rechtsbeschwerde-gerichte Gelegenheit erhalten, ihre Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 80 Rn. 3). Die Fortbildung des Rechts ist somit nur möglich bei Rechtsfragen, die entschei-dungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt-genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 81, 375, 378; KK OWiG-Steindorf, § 80 Rn. 37). Die Verfolgungsverjährung ist im Zulas-sungsverfahren, wo sie gemäß § 80 Abs. 5 OWiG regelmä-ßig außer Betracht zu bleiben hat, nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten erscheint, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klären-des Wort zu sprechen (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1991, 322; OLG Hamm NStZ 1988, 137; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 24). Während vielfach angenommen wird, daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann zugelassen werden kann, wenn die Sache verjährt und daher keine Sachent-scheidung mehr möglich ist (vgl. BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; (SenE NZV 1993, 124 = VRS 84, 106) Göhler a.a.O. sowie NStZ 1992, 77; anderer Auffassung: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; KK OWiG-Steindorf § 80 Rn. 60), ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß die Zulassung der Rechtsbe-schwerde zur Fortbildung des Rechts bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht stattfinden kann (vgl. Göhler a.a.O.).

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Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aus. Zwar ist die Frage, ob eine städtische Überwachungskraft für den ruhenden Verkehr berechtigt ist, bei Parkverstößen die Personalien der zu den Fahrzeugen zurückkehrenden Fahr-zeugführer zu erheben, in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher noch nicht behandelt und geklärt worden. Gleichwohl kann eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht erfolgen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

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Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG, die im Höchst-maß mit einer Geldbuße von 1.000,00 DM geandet werden kann (§ 111 Abs. 3 OWiG), verjährt nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in 6 Monaten (vgl. Göhler, a.a.O. § 111 Rn. 24). Zwar ist die Verjährung durch Erlaß des Buß-geldbescheids am 8. Dezember 1992 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und begann an diesem Tag von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Mit Ablauf des 7. Juni 1993 ist die Verfolgungsverjährung jedoch endgültig eingetreten (vgl. zur Fristberechnung: Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16 m. w. N.). Legt die Staatsanwaltschaft die Akten während des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Richter vor, hat diese Handlung nach § 31 Abs. 1 Nr. 10 OWiG zwar verjährungsunterbre-chende Wirkung. Hier erfolgte die Aktenvorlage jedoch erst am 8. Juni 1993 und damit nach Eintritt der Verjährung. Daß der Zeuge S. am 6. April 1993 durch die Verwaltungsbehörde vernommen worden ist, begründet ebenfalls keine Verjährungsunterbrechung, denn diese wird nur durch die richterliche Vernehmung eines Zeugen oder deren Anordnung herbeigeführt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

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Da die Rechtsbeschwerde, würde sie zugelassen, nur die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshinder-nisses der Verjährung zur Folge hätte, ohne daß das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit bekäme, sich zur Fortbildung des Rechts mit entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auseinanderzusetzen, muß der Zulassungsantrag, der keine Möglichkeit zur

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Rechtsfortbildung gibt, im Ergebnis erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 StP0 verworfen werden.