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Oberlandesgericht Köln·Ss 57/03·24.04.2003

Revision verworfen: Anzeigeobliegenheit bei Weiterzahlung von Rente nach Todesfall

SozialrechtSozialversicherungsrechtRentenversicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob die Anzeige des Todes der Mutter gegenüber den Rentenversicherungsträgern durch Beauftragung eines Bestattungsinstituts erfüllt wurde. Das OLG verneint dies und betont die Pflicht zur erneuten Mitteilung, wenn nach dem Todesfall weiterhin Zahlungszuflüsse festgestellt werden. Rechtsgrundlage sind § 60 Abs.1 SGB I und § 118 Abs.4 SGB VI bzw. ggf. § 812 BGB.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Pflicht zur erneuten Mitteilung des Todes an die Rentenversicherung bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeigepflicht über den Tod eines Leistungsberechtigten gegenüber den Trägern der Rentenversicherung wird durch die bloße Beauftragung eines Bestattungsunternehmens nicht erfüllt; der Verpflichtete muss sicherstellen, dass der Leistungsträger tatsächlich Kenntnis vom Ableben erhält.

2

Stellt der Verpflichtete nach dem Todesfall weiterhin monatliche Zahlungseingänge fest, begründet dies die Verpflichtung zur erneuten Anzeige gegenüber dem Leistungsträger, da sonst die Fortzahlung nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Die Anzeigepflicht gründet sich in § 60 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 SGB I und erstreckt sich auch auf Personen, die zu Erstattungen verpflichtet sind; unrechtmäßig fortgezahlte Renten können ferner auf Grundlage von § 118 Abs.4 SGB VI oder vor dessen Inkrafttreten nach §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 60 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB I§ 118 Abs. 4 SGB VI§ 812 ff. BGB§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 07. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insbesondere erschöpfte sich die Pflicht des Angeklagten, den zuständigen Trägern der Rentenversicherung den Tod seiner Mutter anzuzeigen, nicht mit der Beauftragung des Beerdigungsinstituts. Denn er konnte, nachdem er weitere monatliche Zahlungseingänge auf seinem Konto feststellte, nicht davon ausgehen, dass die Mitteilung des Beerdigungsinstituts die Leistungsträger auch tatsächlich erreicht hatte; vielmehr musste er durch erneute Anzeige sicherstellen, dass der Leistungsträger auch Kenntnis vom Ableben erhielt (vgl. zur vergleichbaren Verpflichtung beim Bezug von Arbeitslosenhilfe SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 = StraFo 2003, 144 m.w.Nachw.). Diese Verpflichtung gründet sich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB I, wonach eine Anzeigepflicht auch den trifft, der Leistungen zu erstatten hat. Diese Bestimmung, deren Hauptanwendungsfall in der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen liegt, umfasst auch die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung (vgl. hierzu auch OLG Hamm NJW 1987, 2245 - Fortbezug von Blindengeld nach Ableben des Berechtigten) unbeschadet der Frage, ob sich der Erstattungsanspruch auf § 118 Abs. 4 SGB VI gründet, was jedenfalls für den Zeitraum ab 1.1.1996, dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, gilt. Denn Rentenversicherungsträger konnten irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten weitergezahlte Renten auch schon zuvor nach § 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. hierzu BGH WM 1982, 101; BGHZ 73, 202).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).