Verwertungsverbot §136a StPO bei hochgradiger Trunkenheit – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt; das Berufungsgericht stützte sich unter anderem auf eine am Tatort gegebene Äußerung des Angeklagten, er sei gefahren. Das OLG hält diese Aussage wegen hochgradiger Alkoholisierung für nach §136a Abs.3 S.2 StPO unverwertbar und bemängelt deren Verwendung in der Beweiswürdigung. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil wegen Verstoßes gegen das Verwertungsverbot des §136a StPO aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine unter erheblich alkoholbedingter Verhandlungsunfähigkeit abgegebene Aussage des Beschuldigten ist nach §136a Abs.3 Satz 2 StPO unverwertbar; Alkohol fällt als „Mittel“ unter §136a StPO.
Die Verhandlungsfähigkeit bemisst sich objektiv danach, ob der Beschuldigte seine Interessen vernünftig wahrnehmen, die Verteidigung verständig führen sowie Prozessverfügungen abgeben und entgegennehmen kann; hohe Blutalkoholkonzentrationen und beobachtete Benommenheit können Verhandlungsunfähigkeit begründen.
Das Verwertungsverbot des §136a Abs.3 Satz 2 StPO greift unabhängig davon ein, ob der Vernehmende die Beeinträchtigung der Willensfreiheit erkannt hat.
Liegt ein Verwertungsverstoß vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung (§354 Abs.2 StPO).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollschrausches (§ 323 a Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70,- DM verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, daß vor Ablauf einer Sperrfrist von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (§§ 69, 69 a StGB). Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf fünf Monate herabgesetzt worden ist.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte am 18. Dezember 1987 gegen 19.30 Uhr mit seinem PKW in E ... die L 264, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 4,44 Promille hatte. Seine Einlassung, er habe das Fahrzeug nach dem Alkoholkonsum nicht mehr geführt, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Dabei hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem darauf abgestellt, daß der Angeklagte selbst am Tatort Polizeibeamten erklärt habe, er sei gefahren. An anderer Stelle hat die Strafkammer jedoch darauf hingewiesen, daß sie aufgrund der vorhandenen Indizien auch ohne diese Äußerung des Angeklagten von dessen Trunkenheitsfahrt überzeugt sei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere wird beanstandet, daß die im Zustand hochgradiger Alkoholisierung abgegebenen Erklärungen des Angeklagten verwertet worden seien.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Verteidigung als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer das Beweisverwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO mißachtet habe, indem sie die Erklärung des Angeklagten, er sei gefahren, durch Vernehmung des Polizeibeamten in die Hauptverhandlung einführte und zum Gegenstand sowohl der Beweiswürdigung als auch der Urteilsfindung machte (vgl. BGH St. 29, 244, 249 = MDR 1980, 775, 776; BGH bei Dallinger MDR 1973, 371). Die bezeichnete Vorschrift verbietet es, Aussagen eines Beschuldigten zu verwerten, die unter Verletzung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung zustandegekommen sind. § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO untersagt insbesondere die Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Verabreichung von Mitteln. Unter den Begriff des "Mittels" fallen namentlich berauschende Substanzen wie Alkohol (vgl. Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 136 a Rn. 25). Danach ist anerkannt, daß ein Beschuldigter nicht vernommen werden darf, wenn er so erheblich unter Alkoholeinfluß steht, daß seine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. KK-Boujong, StPO, 2. Aufl., Rn. 16; Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl., Rn. 10; noch weitergehend: Hanack a.a.O. Rn. 28; alle zu § 136 a). Die Aussage eines in diesem Zustand vernommenen Beschuldigten ist unverwertbar. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte die hochgradige, Verhandlungsunfähigkeit begründende Trunkenheit selbst verursacht hat, und sogar unabhängig davon, ob der Vernehmende die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Willensfreiheit erkannt hat oder nicht (vgl. OLG Frankfurt OLG St. 136 a S. 1 = VRS 36, 366; Hanack a.a.O. Rn. 27; KK-Boujong a.a.O. Rn. 16; Kleinknecht-Meyer a.a.O. Rn. 10; KMR-Müller, StPO, § 136 a Rn. 9). Allein der objektive Zustand ist maßgebend. Verhandlungsfähig ist der Beschuldigte, solange er in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrnehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form führen sowie Prozeßerklärungen abgeben und entgegennehmen kann (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; KK-Pfeiffer a.a.O. Einl. Rn. 126; Kleinknecht-Meyer a.a.O. Einl. Rn. 97). Eine trunkenheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit muß allerdings bewiesen sein; bloße Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit genügen nicht (BGH StV 1984, 493; LR-Rieß a.a.O. § 206 a Rn. 29; KK-Hürxthal a.a.O. § 261 Rn. 63; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 261 Rn. 34).
Danach durfte die Aussage des Angeklagten, er sei gefahren, nicht verwertet werden. Zwar begründet - wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat - die fehlende Belehrung gemäß §§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch kein Verwertungsverbot (vgl. BGH St. 25, 325, 332; 31, 395, 399). Ein Verwertungsverbot ergibt sich jedoch aus dem oben angeführten, von der Strafkammer nicht erörterten Gesichtspunkt, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung alkoholbedingt verhandlungsunfähig war. Bereits der bei ihm festgestellte, außergewöhnlich hohe Blutalkoholwert von (mindestens) 4,44 Promille legt i auch bei dem - ersichtlich trinkgewohnten - Angeklagten den Ausschluß der Verhandlungsfähigkeit nahe (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Hinzu kommt, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteil der Denkablauf des Angeklagten sprunghaft war und sein Bewußtsein benommen. Infolgedessen ist er teilweise nicht mehr fähig gewesen, ihm gestellte Fragen zu verstehen. Davon ist die Strafkammer aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ausgegangen. Angesichts dieser Umstände war der Angeklagte in seinem hochgradig alkoholisierten Zustand erkennbar nicht imstande, seine Interessen verständig wahrzunehmen, d.h. Vor- und Nachteile der Aussage, er sei gefahren, gegeneinander abzuwägen. Da der Angeklagte hiernach erwiesenermaßen verhandlungsunfähig war, durfte seine Erklärung, mit der er sich den Polizeibeamten gegenüber selbst als Fahrer bezeichnet hatte, gemäß § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden. Dagegen hat die Strafkammer verstoßen, als sie diese Aussage des Angeklagten durch Vernehmung der Polizeibeamten in das Verfahren einführte und zur Urteilsgrundlage machte. Die Entscheidung des OLG Celle (VRS 41, 206), in der ein Verwertungsverbot für solche Aussagen verneint wird, steht dem hier gewonnenen Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht entgegen, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind; insbesondere hat das OLG Celle (im Gegensatz zum vorliegenden Fall) keine Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten festgestellt.
Einen Gesetzesverstoß begründet die Revision nur, wenn das Urteil bei richtiger Anwendung des Gesetzes anders ausgefallen wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht aber nicht erwiesen zu sein. Die bloße Möglichkeit, daß das Urteil auf dem Fehler beruht, reicht aus. Nur wenn sie ausgeschlossen oder rein theoretisch ist, fehlt es am ursächlichen Zusammenhang (BGH NStZ 85, 135; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 337 Rn. 37).
Hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO "beruht". Zwar hat die Strafkammer im Urteil dargelegt, daß sie auch ohne die Angaben des Angeklagten am Tatort von dessen Trunkenheitsfahrt überzeugt sei. Diese Mitteilung rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung der Beruhensfrage. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung ersichtlich auch auf die Äußerungen des Angeklagten am Tatort gestützt. Allein dieser Umstand spricht dafür, daß jene Erklärungen am Tatort ungeachtet aller gegenteiligen Beteuerungen aus der Sicht der Strafkammer von einiger Bedeutung waren und zur Überführung des Angeklagten benötigt worden sind. Die bloß hypothetische Annahme, daß man im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne diesen Gesichtspunkt ausgekommen wäre, vermag daran nichts zu ändern, zumal die praktisch ein Geständnis enthaltenden Angaben des Angeklagten am Tatort von ihrer Bedeutung her erkennbar nicht wie ein lediglich untergeordnetes Indiz behandelt werden konnten. Im Gegenteil läßt sich nicht von der Hand weisen, daß die von der Strafkammer zusammengetragenen sonstigen Beweisanzeichen gerade im Hinblick auf das "Geständnis" des Angeklagten am Tatort besonderes Gewicht erlangt haben.
Da nach allem ein "Beruhen" des Urteils auf dem Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht auszuschließen ist, muß die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
Die Beweiswürdigung des Tatrichters muß frei sein von inneren Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten (BGH StV 1986, 421; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 337 Rn. 26 ff.). Revisionsrechtlich relevante Lücken liegen insbesondere vor, wenn aus dem Urteil ersichtliche Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen, nicht gewürdigt sind (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15). Hält der Tatrichter es im Anschluß an ein Sachverständigengutachten für unwahrscheinlich, daß der Angeklagte bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration über die gesamte Strecke von Köln nach Euskirchen selbst am Steuer gesessen hat, und sieht er als denkbar an, daß der Angeklagte auf einem Teil jener Strecke von einem anderen chauffiert worden sein könnte, so wird er sich im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb diese andere Person den PKW nicht auch bis zu dem Ort, an dem er von den Polizeibeamten entdeckt wurde, gebracht haben kann. Allein mit dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, wo der "Chauffeur" geblieben sein könnte, läßt sich diese Möglichkeit nicht rechtsfehlerfrei ausschließen, zumal die vorhandenen Indizien auch auf den Fall passen würden, daß der Angeklagte von einem Dritten an den betreffenden Ort gebracht worden wäre und sich dort nach Entfernung des Fahrers erfolglos angeschickt hätte, mit dem PKW allein weiterzufahren. Zu diesem Punkt werden somit nähere Ausführungen geboten sein, wenn nicht der neue Tatrichter die Möglichkeit, daß ein Dritter den PKW des Angeklagten (zeitweise) gesteuert haben könnte, nach dem Beweisergebnis ganz auszuschließen vermag.