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Oberlandesgericht Köln·Ss 547/03·12.01.2004

Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens — Wartepflicht und faires Verfahren verletzt

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensgrundsätzeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügt die Verwerfung ihrer Berufung, nachdem sie zur Berufungshauptverhandlung nicht pünktlich erschien. Das OLG hebt das Verwerfungsurteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer die Angeklagte trotz Mitteilung über eine halbe Stunde benötigte Anreise nicht in angemessener Frist abgewartet hat. Das Vorgehen verletzte prozessuale Fairness und die Pflicht zur angemessenen Wartezeit.

Ausgang: Verwerfungsurteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn der Angeklagte bei Aufruf der Sache nicht im Sitzungssaal anwesend ist; das Gericht hat binnen verständiger Grenzen eine angemessene Wartefrist einzuhalten.

2

Bei rechtzeitig angekündigter Verspätung des Angeklagten ist die Wartezeit deutlich über 15 Minuten hinaus zu bemessen; die konkrete Länge richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Erklärt der Angeklagte durch seinen Verteidiger, er werde noch erscheinen und sei dazu eine bestimmte Zeitspanne erforderlich, darf die Kammer nicht vor Ablauf dieser Frist die Berufung als verworfen erklären, ohne das Gebot fairen Verfahrens zu verletzen.

4

Ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO ist aufzuheben, wenn die Kammer die Angeklagte als säumig behandelt hat, obwohl mit dem Eintritt der Angeklagten innerhalb einer nachvollziehbaren, noch abzuwartenden Frist gerechnet werden musste.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 329 Abs. 1 StPO§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Die Revision führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

4

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Angeklagte habe nicht als säumig behandelt werden dürfen, greift durch, so dass die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt, keiner Entscheidung bedarf.

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Dem Verwerfungsurteil liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

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Das Landgericht hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 22.07.2003, 11.00 Uhr anberaumt. Die Terminsladung ist der Angeklagten am 25.06.2003 zugestellt worden. Am 08.07.2003 hat das Landgericht "Termin zur eventuellen Fortsetzung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verhinderung der Zeugin E." bestimmt auf dem 01.08.2003, 9.30 Uhr. Die Zustellung dieser Terminsladung an die Angeklagte ist am 11.07.2003 erfolgt. Nachdem die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vom 22.07.2003 bis gegen 11.28 Uhr nicht erschienen war, hat die Strafkammer die Berufung durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Im Verwerfungsurteil heißt es: "Die Angeklagte ... ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ... ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Es entlastet sie auch nicht, wenn sie die Ladung zum Termin am 01.08.2003 dahingehend verstanden haben sollte, dass der Termin am 22.07.2003 aufgehoben worden ist ..."

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Zum Ablauf der Berufungshauptverhandlung vom 22.07.2003 hat die Vorsitzende der Strafkammer folgende dienstliche Äußerung abgegeben: "Als die Angeklagte gegen 11.10 Uhr noch nicht erschienen war, wurde Herrn Rechtsanwalt G. ge- stattet, vom Beratungszimmer aus mit der Angeklagten zu telefonieren, um den Grund ihrer Verspätung herauszufinden. Herr Rechtsanwalt G. erreichte die Angeklagte zu Hause und teilte dann mit, die Angeklagte habe gemeint, erst am 01.08.2003 erscheinen zu müssen und benötige eine halbe Stunde, um zum Gericht zu kommen. Ich ließ der Angeklagten daraufhin durch Herrn Rechtsanwalt G. ausrichten, sie solle auf jeden Fall zum Gericht kommen. Eine bestimmte Frist dazu wurde ihr nicht eingeräumt. Ebensowenig wurde ihr zugesagt oder sonstwie zu verstehen gegeben, dass in der Zwischenzeit mit der Hauptverhandlung auf sie gewartet werde. Nach Rückkehr von Herrn G. in den Gerichtssaal wurde – immer noch außerhalb der Hauptverhandlung – die Frage diskutiert, ob die Berufung nicht zu verwerfen sei, weil die Angeklagte sich auf ein etwaiges Missverständnis des Ladungstextes nicht berufen könne. ... Ich zog mich daraufhin mit den Schöffen in das Beratungszimmer zurück, um die Frage zu prüfen. Erst danach wurde in die Hauptverhandlung eingetreten, die dann, nachdem die Argumente bereits vorher ausgetauscht worden waren, nur noch den dokumentierten kurzen Zeitraum umfasste. ... Die Angeklagte war im übrigen bis etwa 12.00 Uhr noch nicht im Gerichtssaal erschienen, sondern auf die am Schaukasten angebrachte Nachricht erst um 12.45 Uhr auf der Geschäftsstelle."

8

Danach durfte die Strafkammer die Angeklagte nicht als säumig ansehen und daher kein Verwerfungsurteil erlassen. Ein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht schon immer dann anzunehmen, wenn er bei Aufruf der Sache nicht im Sitzungssaal anwesend ist. Es besteht vielmehr für das Gericht innerhalb verständiger Grenzen die Pflicht, eine angemessene Frist zuzuwarten (Ruß in KK-StPO, 5. Aufl., § 329 Rn. 4). So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 – Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 – Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.). Bei angekündigter Verspätung ist sogar eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmt (vgl. nur: KG a.a.O.; Senatsentscheidungen a.a.O. und vom 03.12.1999 – Ss 566/99 B = NStZ-RR 2000, 179; Meyer-Goßner a.a.O.).Dies alles gebietet schon der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Dieser begründete auch im vorliegenden Fall für die Strafkammer eine Wartepflicht, die bei Verkündung des Verwerfungsurteils noch nicht abgelaufen war. Nachdem die Vorsitzende der nicht erschienenen Angeklagten durch ihren Verteidiger hatte ausrichten lassen, sie solle auf jeden Fall noch zu Gericht kommen, gebot es die prozessuale Fairness, den Erlass eines Verwerfungsurteils solange hinauszuschieben, wie mit dem Eintritt der Angeklagten noch gerechnet werden musste. Da der Vorsitzenden bei ihrer unbefristeten Aufforderung an die Angeklagte, noch zum Gericht zu kommen, bekannt war, dass die Angeklagte dafür mindestens eine halbe Stunde benötigen würde, durfte die Strafkammer nicht schon wenige Minuten nach dieser Aufforderung das Verwerfungsurteil verkünden. Denn damit setzte sie sich zu der eine Wartefrist auslösenden Erklärung der Vorsitzenden in einer Weise in Widerspruch, die gegen das Gebot fairen Verfahrens verstieß.