Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde im OWiG als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene stellte einen Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde. Das OLG Köln verwirft den Antrag als offensichtlich unbegründet und erklärt die Rechtsbeschwerde damit für zurückgenommen. Eine Zulassung sei weder zur Fortbildung noch zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Die Verfahrenskosten vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG kommt nur in Betracht, wenn die Sache zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung ist.
Ein Zulassungsantrag kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die genannten Zulassungsgründe vorliegen.
Wird der Zulassungsantrag verworfen, gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen, sofern keine gesonderte Fortsetzungsanordnung erfolgt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn sein Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet verworfen wird.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).