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Oberlandesgericht Köln·Ss 54/02·11.03.2002

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung mutmaßlicher Einwilligung bei Unfallflucht

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden. Die Revision hatte Erfolg: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine mutmaßliche Einwilligung des Geschädigten als Rechtfertigungsgrund vorlag, obwohl dies naheliegend war.

Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben und Sache wegen unzureichender Prüfung der mutmaßlichen Einwilligung im Vorwurf der Unfallflucht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die mutmaßliche Einwilligung des Geschädigten kann einen Rechtfertigungsgrund gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) bilden; das Gericht hat diese Möglichkeit bei naheliegenden Anhaltspunkten zu prüfen und in den Feststellungen zu behandeln.

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Die Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 StGB besteht, wenn mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung bereit sind.

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Fehlt eine hinreichende Erörterung eines möglichen Rechtfertigungsgrundes in den Feststellungen, macht dies das Urteil materiell-rechtlich unvollständig und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

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Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen einer Tatfolge (z. B. Unfallflucht) kann tateinheitlich verbundene Verurteilungen berühren und ebenfalls aufzuheben sein, soweit sie auf den gleichen Feststellungen beruhen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 12 Monaten bestimmt.

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Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

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Zum Schuldspruch hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"... Der Abtransport dieser Computeranlage aus K-S. hin zur Wohnung der Verlobten des Angeklagten, der Zeugin E in Z1 in der T-Straße über eine Entfernung von etwa 10 Kilometer sollte wegen des Umfangs dieser Anlage mit dem LKW Ford Courier, einem Kastenwagen des Zeugen L, und nicht mit dem grauen Passat Kombi des Angeklagten erfolgen. Wie dem Zeugen L bekannt war, hatte der Angeklagte am 17.09.2000 keine Fahrerlaubnis, da ihm diese durch Urteil vom 29.09.1999 des Amtsgerichts Jülich entzogen worden war. Erst im Februar 2001 ist dem Angeklagten erneut eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt worden. Nachdem der LKW Ford Courier des Zeugen L mit der Computeranlage beladen worden war, fuhr der Angeklagte allein kurz vor 18.00 Uhr damit von K-S. aus in Richtung Z1.... Nach

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Erreichen der Ortschaft Z1 befuhr er schließlich die G.-Straße und bog dort nach links auf die V-Straße ab. Hierbei geriet der Angeklagte infolge Unachtsamkeit beim Einbiegen in die V-Straße gegen den - aus seiner Fahrtrichtung gesehen - am rechten Straßenrand befindlichen Straßenlaternenmast und fuhr mit dem vorderen rechten Kotflügel gegen diesen Laternenmast. Sodann setzte der Angeklagte mit dem von ihm geführten LKW ein kurzes Stück zurück, fuhr eilig wieder an und stieß erneut infolge Unachtsamkeit mit dem rechten vorderen Kotflügel gegen diesen Laternenmast. Hierdurch entstand Sachschaden an dem dem Zeugen L gehörenden LKW in Höhe von mindestens 1.000,00 DM, nicht hingegen an der Straßenlaterne. Anschließend setzte der Angeklagte erneut mit dem LKW zurück, fuhr schnell wieder an und mit hoher Geschwindigkeit durch die V-Straße vorbei an dem Zeugen Y, ..."

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Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte zur Sache dahin eingelassen, nicht er, sondern seine Verlobte E habe den LKW zur Tatzeit geführt und auch den Unfall verursacht.

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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Nach den (bisherigen) Feststellungen durfte das Landgericht allerdings davon ausgehen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei begründet. Ebenfalls zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte der Wartepflicht aus § 142 Abs. 1 StGB unterlag, obwohl nur dass von ihm benutzte Fahrzeug des Zeugen L beschädigt worden war und ein Eintreffen des Eigentümers an der Unfallstelle nicht zu erwarten war. Denn die Wartepflicht besteht, sofern mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung bereit sind (BGH VRS 42, 97). Nach den Gesamtumständen durfte das Landgericht davon ausgehen, dass mit solchen Personen zu rechnen war.

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Die Feststellungen im Berufungsurteil zum Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind aber insofern in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise materiell-rechtlich unvollständigt, als sich ihnen nichts zu dem naheliegenden Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entnehmen lässt. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist dann gegeben, wenn aufgrund der näheren Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art der persönlichen Beziehungen, des Umfangs des Schadens und der Haftungslage - eine sachgerechte Interessenabwägung ergibt, dass der an der Unfallstelle nicht anwesende (Allein-) Geschädigte kein Interesse an einem Verbleiben des Unfallverursachers an der Unfallstelle hat, es ihm vielmehr genügt, wenn dieser sich anschließend mit ihm in Verbindung setzt und ihn über seine Beteiligung an dem Unfall unterrichtet (BayObLG NZV 1992, 413, 414 mit zahlreichen Nachweisen; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, 3. Auflage, Rnr. 238 mit Nachweisen; Hentschel, StVR, 36. Auflage, StGB § 142 Rnr. 51 mit Nachweisen). Hier drängte sich eine dahingehende Erörterung jedenfalls deshalb auf, weil - nach den bisherigen Feststellungen - der Zeuge L sein Fahrzeug dem Angeklagten in Kenntnis des Umstandes überlassen hat, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte. Im Falle einer Unfallaufnahme durch die Polizei musste der Zeuge L nämlich mit Ermittlungen gegen sich wegen des Verdachts seiner Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG rechnen.

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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfasst den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Weiterfahrt nach dem Unfall).

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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bedingt hier auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fahrt bis zum Unfall).

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Sachschäden unter 2.000,00 DM nicht als "bedeutend" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzusehen sind (Senatsentscheidung vom 7.07.2000 - Ss 262/00; Hentschel a. a. O., StGB, § 69 Rnr. 17 mit Nachweisen).

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Dr. Bick Richter am OLG Gedig ist Jütte

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infolge Urlaubs an der

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Unterschrift gehindert.

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Dr. Bick