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Oberlandesgericht Köln·Ss 531/01·07.01.2002

Rechtsbeschwerde verworfen: Keine Rechtsfehlerfeststellung; Kostenverurteilung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, weil die Nachprüfung anhand der Beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Der Betroffene wird zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt (§§ 473 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Betroffener trägt die Kosten des Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung anhand der vorgebrachten Beschwerdegründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in der Rechtsbeschwerde richtet sich nach der konkreten Begründung der Rechtsbeschwerde; nicht substantiiert vorgetragene Rügen rechtfertigen keine weitergehende Fehlerinvestigation.

3

Ist kein nachprüfbarer Rechtsfehler dargelegt, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen und das Rechtsmittel gilt als unbegründet.

4

Erfolgt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der StPO und des OWiG.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 OWiG).