Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Begründung eines Fahrverbots (§ 44 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt; die Revision richtete sich auf den Rechtsfolgenausspruch. Das OLG hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Fahrverbot mangels tragfähiger Feststellungen und ohne Würdigung der Wechselwirkung mit der Geldstrafe nicht ausreichend begründet ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wegen unzureichender Begründung des Fahrverbots
Abstrakte Rechtssätze
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe mit strafcharakteristischer Wirkung; für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln, insbesondere die Schuldangemessenheit.
Ein Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn der damit verfolgte spezialpräventive Zweck nicht durch die Hauptstrafe allein erreicht werden kann; bei Geldstrafe ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend wäre.
Die Anordnung eines Fahrverbots erfordert hinreichende tatsächliche Feststellungen; ungenügend belegte Tatsachenbehauptungen reichen nicht als Grundlage für die Nebenstrafe aus.
Sind Haupt- und Nebenstrafe sachlich verknüpft und die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs mangelhaft, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aa-chen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 75,-- DM verurteilt und ihm gemäß § 44 StGB für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 50,-- DM her-abgesetzt worden ist. Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das wirksam auf die Anfechtung des Rechtsfolgenaus-spruchs beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sach-rüge (vorläufigen) Erfolg.
Die Anordnung des Fahrverbots wird im angefochtenen Urteil wie folgt begründet:
"Darüber hinaus hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Angeklagten gemäß § 44 StGB mit einem Fahrverbot von einem Monat als Nebenstra-fe zu belegen, da die Verkehrsunfallflucht im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-führers begangen wurde. Die Kammer hält es für er-forderlich, daß der Angeklagte, der den Geschädig-ten nachhaltig beschimpft hatte, durch ein Fahrver-bot vor einem Rückfall gewarnt und an seine Pflich-ten als Kraftfahrzeugführer erinnert wird. Ange-sichts der Höhe des Schadens von über 1.150,-- DM und des festgestellten Maßes der vom Angeklagten begangenen Pflichtwidrigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung eines Fahr-verbots von einem Monat gewahrt."
Diese Begründung trägt die Anordnung des Fahrver-bots nicht. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrer-laubnis (§ 69 StGB), die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen unge-eignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschlie-ßen will, soll das Fahrverbot bei schuldhaft be-gangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die man-gelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. Senat VRS 82, 337 = NZV 1992, 159 = DAR 1992, 190; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 44 Rn. 1 m.w.N.). Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter (vgl. Senat a.a.0.; Stree a.a.0.). Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Straf-zumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfor-dernis der Schuldangemessenheit (vgl. BGHSt. 24, 348, 350; Senat a.a.0. sowie VRS 81, 21 = DAR 1991, 112). Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialprä-ventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht er-reicht werden kann (vgl. BGH a.a.0.; Senat a.a.0.; OLG Bremen DAR 1988, 389). Im Falle einer Geld-strafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folglich zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (vgl. Senat a.a.0.; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 272).
Im vorliegenden Fall lassen sich dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Erwägungen zur Wechsel-wirkung zwischen Fahrverbot und Bemessung der Geld-strafe (vgl. Senat a.a.0.) entnehmen. Insbesondere ist der nicht näher durch Tatsachen belegte Hin-weis, der Angeklagte habe den Geschädigten "nach-haltig beschimpft", noch keine geeignete Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbots, zumal die Strafkammer festgestellt hat, daß der Angeklagte wegen der verbotswidrigen Verhaltens des Geschädig-ten durchaus Anlaß zur Verärgerung hatte. Für die Annahme, der - bisher verkehrsrechtlich nicht vor-belastete - Angeklagte habe seinem Ärger in derart ungebührlicher Form Luft gemacht, daß es schon des-halb einer zusätzlichen Warnungs- und Besinnungs-strafe bedürfe, ergeben sich aus den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Erwägungen zur Wechselwirkung waren hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu unterbleiben hatte. Erfolgt eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung nicht, weil kein "bedeutender Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist - der Grenzwert liegt oberhalb von 1.500,-- DM (vgl. Senat VRS 82, 335 = DAR 1992, 152), während hier lediglich ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM eingetreten ist -, darf nicht "automatisch" ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. Senat a.a.0.), vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die Anordnung der Nebenstrafe nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen in Betracht.
Da Haupt- und Nebenstrafe wegen ihres sachlichen Zusammenhangs regelmäßig nicht trennbar sind (vgl. Senat a.a.0.; Jagusch/Hentschel, StVR 32. Aufl., § 44 Rn. 20 m.w.N.), ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.