Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Erpressung; die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zum Schuldumfang unklar und für die Strafzumessung ungeeignet sind. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.
Trifft das Berufungsgericht eine Beschränkung auf den Strafausspruch, muss es eigene Feststellungen zum Schuldspruch treffen, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen unvollständig, widersprüchlich oder ungeeignet für die Rechtsfolgenentscheidung sind.
Bei Erpressung durch Drohung mit Veröffentlichung müssen Art und Inhalt der angedrohten Veröffentlichungen in den Urteilsgründen näher beschrieben werden, soweit dies für die Bestimmung des Schuldumfangs und die Strafzumessung von Bedeutung ist.
Der Tatrichter hat bei der Wahl des Strafrahmens die Möglichkeit des milderen Sonderstrafrahmens des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen und die Erwägung hierzu in den Urteilsgründen erkennbar werden zu lassen.
Bleibt es bei Anwendung des Regelstrafrahmens, ist die Tatsache des bloßen Versuchs strafmildernd zu berücksichtigen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten S. I. wegen versuchter Erpressung und den früheren Mitangeklagten I. I. wegen Beihilfe dazu verurteilt, und zwar den Angeklagten S. I. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch festgestellt:
"Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans am 02.05.2002 und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken bedrohten die Angeklagten den ehemaligen Oberstadtdirektor Kölns M. S. mit der Veröffentlichung von Unterlagen aus Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Köln, um eine Zahlung von 400.000,00 € zu erreichen. Der geschädigte S. erhielt zu diesem Zweck 3 Tatschreiben, in denen er von den Angeklagten aufgefordert wurde, sich zum Ankauf von 10 Disketten mit internen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Köln und der Kriminalpolizei für 400.000,00 € zu entscheiden, ansonsten würden die Disketten einer Boulevard-Zeitung verkauft. Für den Fall, dass der Geschädigte S. (Senat: Interesse) am Kauf der Disketten habe, solle er dieses bis spätestens 28.05.2002 mittels einer Kurzmitteilung an die Mobil-Rufnummer ... bekunden. Im dritten Tatschreiben vom 04.06.2002 kündigten die Angeklagten überraschend die Ablage der Disketten an einem noch bekannt zu gebenden Ort an einem Grenzpunkt in Belgien an. Die Disketten sollten gegen Übergabe des Geldes noch am selben Tage spätestens bis 18.00 Uhr am Ablageort abgeholt werden. Zu einer Geldübergabe kam es letztlich aufgrund der durch den Geschädigten eingeschalteten Kriminalpolizei nicht."
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft Strafmaßberufung eingelegt, soweit es den Angeklagten S. I. betrifft. Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung für wirksam gehalten und das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es den Angeklagten S. I. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt hat.
Die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht zum Schuldspruch keine eigenen Feststellungen getroffen hat.
Zwar sind vom Berufungsgericht solche Feststellungen nicht zu treffen, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat. Eine solche (wirksame) Berufungsbeschränkung liegt hier aber – was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 318 Rdn. 8 mit Nachweisen) – nicht vor. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ – RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ – RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 – Ss 434/03). Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Berufungsgericht trotz erklärter Rechtsmittelbeschränkung zum Schuldspruch in eigener Verantwortung Feststellungen treffen muss, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (vgl. nur BGH a.a.O.; bei BayObLG a.a.O.; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 98, 140).
Im vorliegenden Fall lassen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch den Schuldumfang (vgl. BayObLG NStZ – RR 2003, 117; Senatsentscheidung vom 21.10.2003 – Ss 434/03) der Taten nicht hinreichend erkennen.
Der Schuldumfang einer Erpressung (§ 253 StGB) – oder wie hier versuchten Erpressung – durch Drohung mit einem empfindlichen Übel wird maßgeblich geprägt durch Art und Ausmaß des angedrohten Übels. Bei einer – wie hier – Drohung mit Zeitungsveröffentlichung (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1484 = NStZ 1993, 282) von Unterlagen aus Ermittlungsverfahren sind daher zur Bestimmung des Schuldumfanges nähere Angaben im Urteil über den Gegenstand/Inhalt der Unterlagen unverzichtbar. So kann es für die Strafzumessung – unter den Gesichtspunkten: kriminelle Energie des Täters, Auswirkungen der Tat auf den Geschädigten; vgl. § 46 StGB – einen erheblichen Unterschied machen, ob die Tatsachen, die z. B. in einem Massenblatt veröffentlicht werden sollen, dem Opfer etwa bloß – wenn auch in hohem Maße – peinlich sind oder ob sie geeignet sind, ihn im privaten und/oder beruflichen Bereich zu ruinieren.
Hier lassen sich dem Urteil des Amtsgerichts solche den Schuldumfang näher bestimmenden Angaben nicht entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung wird das Landgericht daher zur Schuldfrage eigene Feststellungen treffen müssen.
Für die neue Hauptverhandlung ist darüber hinaus anzumerken:
Ob bei der Strafrahmenwahl auf den milderen Sonderstrafrahmen des § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB überzugehen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass er diese Möglichkeit erwogen hat (Senatsentscheidung vom 28.06.1996 – Ss 281/96; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 23 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu treffen (vgl. BGHSt 35, 355; Senatsentscheidung a.a.O.).
Bleibt es unter Absehen von einer Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB beim Regelstrafrahmen, muss die Tatsache des bloßen Versuchs jedenfalls strafmildernd berücksichtigt werden (Senatsentscheidung a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O., § 23 Rn. 23 am Ende).