Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei kurzer Trunkenheitsfahrt; Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt; das OLG Köln hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Grund ist eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung: das Amtsgericht hat die kurze zurückgelegte Fahrstrecke unangemessen gering gewichtet. Mangels tragfähiger Strafzumessungserwägungen sind auch Nebenentscheidungen (Fahrverbot, Entschädigung) betroffen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig; das Revisionsgericht greift ein, wenn die Strafzumessung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder die Pflichten zur Abwägung nach § 46 StGB verletzt sind.
Bei Trunkenheitsfahrten ist das Ausmaß der abstrakten Gefährdung für die Strafzumessung nicht allein von der Blutalkoholkonzentration abhängig, sondern maßgeblich von Art und Länge der Fahrt (Dauer/Fahrtstrecke).
Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter nicht darlegt, welche strafschärfenden oder strafmildernden Gesichtspunkte die Wahl eines bestimmten Strafmaßes rechtfertigen.
Mit der Aufhebung des Haupturteils entfallen regelmäßig auch anhängige Nebenentscheidungen und damit verbundenen Entschädigungsentscheidungen (z. B. nach § 8 Abs. 1 StrEG), sodass diese Entscheidungen mit der Aufhebung nicht mehr Bestand haben.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. Februar 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 5 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt worden.
Die Verurteilung beruht auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
"Der Angeklagte befuhr am 10.11.1999, 13.55 Uhr in K., am Steuer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die K.straße, um das Fahrzeug, das auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war, umzuparken. Nach einer kurzen Fahrstrecke wurde er daran durch Polizeibeamte gehindert. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig. Er hatte zuvor so viel an alkoholischen Getränken zu sich genommen, daß eine ihm um 14.30 Uhr entnommene Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ ergab."
Darüber hinaus hat das Amtsgericht aufgrund der - von ihm zu Beweis gestellten - Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellt,
"daß er am Tattag nach einer langen Lenkzeit als Kraftfahrer seinen Dienst beendet habe und in einer Gaststätte in der Nähe seiner Wohnung etwas getrunken habe. Auf dem Heimweg habe er dann festgestellt, daß sein Auto aufgebrochen worden sei. Er habe dann seinen Freund, den Zeugen M.K., informiert, der ihn auf die Polizeiwache in K. gefahren habe, wo der Angeklagte Anzeige erstattet habe. Während dieser Zeit habe der Zeuge K. etwas auf dem nahegelegenen Bezirksamt erledigen und ihn später wieder auf der Wache abholen wollen. Der Zeuge K. habe den PKW vor der Wache auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und dort stehen lassen. Auf der Wache habe man ihm, dem Angeklagten, gesagt, daß der Wagen nicht dort stehenbleiben könne. Er habe ihn deshalb über eine Strecke von etwa 10 Metern umsetzen wollen. Als er noch nicht mehr als einen halben Meter gefahren sei, habe ihn ein Polizist angehalten."
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist das amtsgerichtliche Urteil - unter Verwerfung des Rechtsmittels zum Schuldspruch - durch Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 (Ss 239/00) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden; insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
2.
Durch Urteil vom 7. September 2000 hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM sowie einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt, wobei es die Erledigung des Fahrverbots durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt hat. Eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgelehnt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte, soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft, mit der - zunächst als unbenanntes Rechtsmittel eingelegten - Revision und hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten in formeller Hinsicht unbedenkliche Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
Damit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG über die Frage der Entschädigungsverpflichtung, die eine verfahrensabschließende Entscheidung voraussetzt und unselbständiger Annex zur Sachentscheidung ist (BGHSt 26, 250 [253] = NJW 1976, 523 [524]). Insoweit gelten die selben Grundsätze wie bei der Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 8 Rdnr. 2). Ebenso wie diese entfällt auch die Entschädigungsentscheidung mit der Aufhebung des Urteils, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 4; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 353 Rdnr. 4; KMR-Paulus § 353 Rdnr. 1; vgl.a. BGHSt 25, 77 [79] = NJW 1973, 336 f.; BayObLGSt 1972, 116; OLG Stuttgart VRS 52, 33 [39]). Damit wird die sofortige Beschwerde gegenstandslos (vgl. zur Kostenbeschwerde: Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 464 Rdnr. 20).
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Erwägungen des Amtsgerichts zu Bemessung der erkannten Geldstrafe nicht frei von Rechtsfehlern sind (§ 337 StPO).
Der Rechtsfolgenausspruch ist als Rechtsanwendung grundsätzlich vom Revisionsgericht überprüfbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 337 Rdnr. 34; Pikart, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337 Rdnr. 32). Die Strafzumessung ist zwar ureigenste Aufgabe des Tatrichters (BGH NJW 2000, 3010 [3013]; BGH wistra 1982, 225); in Zweifelsfällen ist daher die Wertung des Tatrichters zu respektieren und bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH NStZ 1984, 360; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 -; SenE v. 11.02.2000 - Ss 616/99 -). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn der Strafzumessung rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen (vgl. Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 326). Das Revisionsgericht hat daher einzugreifen, soweit die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt (BGH NJW 2000, 3010 [3013]; SenE v. 11.02.2000 - Ss 616/99 -). Rechtsfehlerhaft sind Strafzumessungserwägungen u.a., wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, die Strafzumessung nicht auf einem eindeutig geklärten Sachverhalt beruht, die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind oder auf Verstößen gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze beruhen (SenE v. 17.2.1998 - Ss 760/97 -).
Das Amtsgericht hat den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat aufgrund einer denkgesetzlich fehlerhaften Einschätzung ihrer Gefährlichkeit erkennbar unzutreffend gewichtet. Es führt dazu aus, die tatsächlich zurückgelegte bzw. geplante Fahrtstrecke könne "keine weitere Strafmilderung ... bewirken, da der Angeklagte das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt hat und die abstrakte Gefährdung die gleiche ist wie bei einer längeren Fahrtstrecke".
Zutreffend geht das Amtsgericht somit davon aus, dass das Ausmaß der von einer Trunkenheitsfahrt ausgehenden Gefahr Bedeutung für die Bemessung des Strafmaßes hat. Es verkennt jedoch, dass der Umfang der abstrakten Gefährdung sehr wohl von Fahrtzeit und Fahrtstrecke abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nimmt - bei ansonsten gleichen Rahmenbedingungen - mit zeitlichem und räumlichem Umfang der Fahrzeugbenutzung zu. Dementsprechend kommt es nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang neben und vor der Höhe der Blutalkoholkonzentration (dem Grad der Fahruntüchtigkeit) auf Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79, 199 [200]; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 474; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 316 Rdnr. 11 b).
Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen, welche Gesichtspunkte das Amtsgericht straferschwerend berücksichtigt hat, wenn es bei einem Mindestmaß der Geldstrafe von 5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB) eine solche von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet hat.
Die danach veranlasste Aufhebung des Ausspruchs zur erkannten Hauptstrafe bedingt die Aufhebung des daneben verhängten Fahrverbots. Denn wegen der durch die Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe gebotenen ganzheitlichen Betrachtung des Rechtsfolgenausspruchs ist eine getrennte Entscheidung über die Anordnung der Nebenstrafe regelmäßig nicht möglich (SenE v. 24.08.1999 - Ss 368/99 - = NZV 2000, 99 [100] = VRS 98, 124 [128] m. w. Nachw.; SenE v. 10.10.2000 - Ss 393/00 - ).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
(a)
Soweit (erneut) festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte als Kraftfahrer berufstätig ist, wird zu erörtern sein, ob die Strafzwecke mit einem auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkten Fahrverbot erreicht werden können (vgl. SenE v. 31.08.1990 - Ss 401/90 - = VRS 81, 21 = DAR 1991, 112; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 927 m. w. Nachw.).
(b)
Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme - hier: die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer trotz einer die absolute Fahruntüchtigkeit verursachenden Alkoholisierung am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 12; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 5 StrEG Rdnr. 12).