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Oberlandesgericht Köln·Ss 528 /98·10.12.1998

Revision verworfen: Verwerfung der Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtEuropäische MenschenrechtskonventionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen die Verwerfung seiner Berufung, die wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 329 Abs.1 StPO ohne Verhandlung erfolgt war. Er rügt Verletzung von Art. 6 EMRK, weil sein Verteidiger Verteidigungsbereitschaft bekundet hatte und der Angeklagte aus Furcht vor Verhaftung fernblieb. Das OLG bestätigt die Verwerfung als rechtsfehlerfrei: § 329 StPO rechtfertigt die Verwerfung trotz Erklärungen des Verteidigers; auf die EMRK-Rechtsprechung zu Abwesenheitsverfahren kommt es hier nicht an; Furcht vor Verhaftung entschuldigt die Säumnis nicht.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 329 Abs.1 StPO bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist rechtmäßig, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt ausbleibt und sich nicht in zulässiger Weise vertreten lässt.

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Die bloße Erklärung eines am Termin erschienenen Verteidigers über seine Bereitschaft zur Verteidigung begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Willen des ausgebliebenen Angeklagten.

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Die Entscheidungen des EGMR zu Abwesenheitsverfahren (contumacia/absentia) sind auf die Verwerfung nach § 329 StPO nicht ohne Weiteres übertragbar; sie betreffen Verfahren mit materieller Verhandlung in Abwesenheit.

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Die Furcht des Angeklagten vor einer Verhaftung in einem anderen Verfahren entschuldigt das unentschuldigte Ausbleiben nicht und rechtfertigt daher nicht die Verwerfung der Berufung.

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Die Verwerfung wegen Säumnis stützt sich auf die gesetzliche Vermutung, dass der unentschuldigt ausgebliebene Angeklagte auf sein Rechtsmittel verzichtet oder dieses verwirkt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 StPO§ 232 StPO§ 233 StPO§ Art. 6 Abs. 3 c MRK§ 329 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 21. September 1998 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs.2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

Gründe

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Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.2.1998 ist der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

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Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 12.12.1998 verworfen und zur Begründung ausgeführt:

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"Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 12.2.1998 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ungeachtet der durch die Urkunde vom 9.6.1998, Bl. 509, nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.

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Die Voraussetzungen einer Verhandlung ohne den abwesenden Angeklagten liegen nicht vor, §§ 232,233 StPO. Ein Recht auf Verteidigung und Verhandlung abweichend hierzu läßt sich auch nicht aus Art. 6 MRK herleiten."

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Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründe-te Revision rügt mit der Sach- und Verfahrensrüge die Verletzung des Art. 6 Abs.3 c der Europäischen Menschenrechts-konvention. Dazu wird vorgetragen, der Angeklagte habe wegen einer anderen Verurteilung zu Freiheitsstrafe befürchtet, bei persönlichem Erscheinen in der Hauptverhandlung verhaftet zu werden. Er habe deshalb seinen Pflichtverteidiger in erster Instanz beauftragt, die Verteidigung für ihn wahrzunehmen und Beweisanträge zu stellen. Dieser habe zu Beginn der Hauptver-handlung das Gericht entsprechend informiert, seine Bereit-schaft erklärt, die Verteidigung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen und einer Verwerfung der Berufung ohne weitere Verhandlung widersprochen.

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Die Revision ist gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Die Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verstößt auch unter Berücksichtigung der von dem mit der Verteidigung des Ange-klagten beauftragten Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten Verteidigungsbereitschaft nicht gegen Art. 6 Abs. 3 c MRK.

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Die Bestimmung gewährleistet als Mindestrecht des Angeklagten , sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Dieses als völkerrechtlicher Mindest-standard geltende, für die deutsche Rechtsordnung bereits aus Art. 1 I , 103 I GG folgende Recht beinhaltet, daß es dem Beschuldigten möglich sein muß, auf das Verfahren einwirken, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, entlastende Umstände vorzutragen und deren Nachprüfung und ggfls. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfG NStZ 1991, 294, 295; Fahrenhorst, EuGRZ 1985, 629, 630). Es gilt freilich nur im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln (BVerfG NStZ 1991, 294, 295).

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Die Verurteilung des Angeklagten in einem Abwesenheitsverfahren verletzt dieses Recht, wenn der Angeklagte auf die Ausübung seines Verteidigungsrechts nicht verzichtet hat und ihm auch die Vertretung durch einen Verteidiger verwehrt wird, es sei denn, daß auf Antrag des Angeklagten über die Stichhaltigkeit der Anklage unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu entscheiden ist (EGMR Urteile v. 12.2.1995 - Colozza gegen Italien, Rubinat gegen Italien -, EuGRZ 1995, 632 ff., 636 f., mit Besprechung Fahrenhorst, a.a.O.; Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskon-vention, Art. 6 Rdn.362, 504,508). Daß der Angeklagte nicht persönlich erscheinen will, weil er seine Verhaftung befürch-tet, läßt das Recht auf Verteidigung durch den von ihm beauf-tragten Anwalt in der Verhandlung nicht entfallen (EGMR Urt. v. 23.11.1993 - Poitrimol gegen Frankreich -, ÖJZ 1994,467; v. 22.9.1994 - Lala gegen die Niederlande -, ÖJZ 1995, 196).

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Die vorgenannten, von der Revision zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen allein Abwesenheitsverfahren (Verfahren in contumacia, Art. 497 ff. StPO, Entscheidungen Colozza und Rubinat; Verfahren in absen-tia, fStGB, Entscheidung Poitrimol), bei denen in Abwesenheit des Angeklagten eine Verhandlung durchgeführt wird. In diesen Verfahren gebietet der Grundsatz des "fair hearing" bzw. das daraus abgeleitete Prinzip der Waffengleichheit, die Argumente der Verteidigung neben denen der Anklage zu hören (vgl. Vogler, a.a.O., Art. 6 Rdn.508, 532; Stellungnahme der Kommision im Fall Lala gegen die Niederlande, ÖJZ 1995,197 re. Spalte).

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Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Verfahren nach § 329 Abs. 1 StPO aber nicht. Nach § 230 Abs.1 StPO findet eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht statt. Zu den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen gehört die Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach § 329 Abs. 2 StPO. Über die Berufung des Angeklagten, der ohne genü-gende Entschuldigung ausgeblieben ist und der sich nicht - wie im Verfahren nach Erlaß eines Strafbefehls nach § 411 Abs.2 StPO oder in Bagatellsachen nach §§ 232 ff. StPO - vertreten lassen kann, findet eine Verhandlung nicht statt; sie ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz StPO). Das Prinzip der Waffengleichheit wird bei diesem Verfahren nicht berührt. Daß eine Verhandlung zur Sache durch den allein erschienen Verteidiger nicht verlangt werden kann, stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 c MRK dar.

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Durch die angefochtene Entscheidung ist auch § 329 StPO selbst nicht verletzt. Daß der Angeklagte wegen der drohenden Verhaf-tung in einem anderen Strafverfahren nicht erschienen ist, kann seine Abwesenheit nicht entschuldigen. Das Landgericht ist an der Verwerfung der Berufung schließlich nicht deshalb gehindert gewesen, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger Interesse an der der Durchführung des Berufungsverfahrens hat bekunden lassen.

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Die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt nicht voraus, daß der Rechtsmittelführer an der Durchführung der Berufung kein Interesse hat (SenE v. 21.7.1998 - Ss 322/98 -). Die gesetz-liche Regelung wird nur damit erklärt, daß eine unwiderlegliche Vermutung dafür besteht, daß der unentschuldigt zur Hauptver-handlung nicht erschienene Angeklagte auf das Rechtsmittel verzichtet (BGHSt 15, 287=NJW 1961, 567) bzw. daß es sich um einen Fall der Verwirkung handelt (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 329 Rdn. 77 m.w.N.).

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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist hiernach aufgrund seiner Säumnis aus den vom Landgericht genannten Gründen rechts-fehlerfrei verworfen worden.