Aufhebung der Verurteilung wegen qualifiziertem Rotlichtverstoß; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Missachtung des Rotlichts (qualifizierter Rotlichtverstoß) mit Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Das OLG Köln hebt den Schuldspruch und die Rechtsfolgen insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung nicht tragfähig darlegt, dass die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte. Eine bloße, ungenaue Angabe der Polizeibeamten zum „Mitzählen“ reicht nicht ohne nachvollziehbare Zählweise aus; eine gezielte, überprüfbare Mitzählung kann hingegen genügen.
Ausgang: Schuldspruch und Rechtsfolgen wegen qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotphase von mehr als einer Sekunde) muss der Tatrichter nachvollziehbar und aus dem Beweisergebnis ableitbar darlegen, dass die Rotlichtdauer diese Grenze überschreitet.
Die durch Mitzählen ermittelte Zeitangabe eines Polizeibeamten kann zur Feststellung einer qualifizierten Rotlichtdauer ausreichen, wenn die Zählweise gezielt erfolgte und die Gefahr einer zu schnellen Zählweise ausgeschlossen ist.
Unbestimmte oder pauschale Angaben eines Zeugen, er habe „Sekunden mitgezählt“, genügen nicht; das Gericht muss erkennen lassen, dass die Zählweise so konkret war, dass die maßgebliche Sekundengrenze zuverlässig überschritten wurde (z. B. vollständige Nennung der Zahl ‚22‘).
Fehlt eine tragfähige Begründung für die Qualifikation des Rotlichtverstoßes, ist der Teil des Urteils, der den qualifizierten Verstoß und die darauf gestützten Rechtsfolgen betrifft, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Urteilsformel muss die festgestellte Schuldform erkennen lassen; Angaben zu Vorstrafen/Vorbelastungen sind so darzustellen, dass über etwaige Rechtskraftfragen entschieden werden kann.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen "Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage" und die ihn betreffende Rechtsfolgenentscheidung (Geldbuße von 180,00 €; Fahrverbot) betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage" mit einer Geldbuße von 180,00 € und wegen "verbotswidrigen Überfahrens der Fahrstreifenbegrenzung" mit einer Geldbuße von 15,00 € belegt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
"Am 08.05.2003 gegen 19.50 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Opel ... die S.-A.straße auf dem linken Fahrstreifen. Hinter der dortigen Verkehrsinsel wechselte der Betroffene mit seinem Fahrzeug von dem linken auf den rechten Fahrstreifen, den Abbiegestreifen in Fahrtrichtung A. d. G.. Hierbei überfuhr er die dortige durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung. Da wurde er von den Polizeibeamten H. und I. beobachtet, die mit einem Zivilfahrzeug hinter dem Betroffenen fuhren. Die Polizeibeamten verfolgten wegen dieses Verkehrsverstoßes das Fahrzeug des Betroffenen, der seine Fahrt auf der Straße A. d. G. fortsetzte. An der Ampelanlage "A. d. G./B. Straße" missachtete der Betroffene die bei seinem Annähern bereits auf Rotlicht umgeschlagene Lichtzeichenanlage und überfuhr die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage, obwohl diese für den Betroffenen bereits bei Überqueren der Haltelinie länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte. Dem Betroffenen wäre es ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich gewesen, rechtzeitig, nachdem die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, an der Haltelinie anzuhalten."
Die Einlassung des Betroffenen, er habe die Haltelinie der Ampelanlage bei Gelblicht passiert, hat das Amtsgericht aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten I. und H. für widerlegt erachtet. Zur Beweiswürdigung heißt es im Urteil u.a.:
"Der Zeuge I. ... hat dem Fahrzeug des Betroffenen besondere Aufmerksamkeit gewidmet und konnte feststellen, dass die Ampel bereits auf Rotlicht umgeschlagen war, als der Betroffene die Haltelinie überquerte. Der Zeuge war, wie er weiter bekundet hat, lediglich 15 m hinter dem Fahrzeug des Betroffenen, als dieser die Haltelinie überfuhr. Der Zeuge I. konnte sich allerdings nicht mehr konkret daran erinnern, wie lange die Rotphase bereits andauerte, als der Betroffene die Haltelinie überquerte. Genauere Angaben hierzu konnte allerdings der Zeuge H. machen, der die Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 10.05.2003 gefertigt hat. Der Zeuge H. hat nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass der Betroffene die Haltelinie der Lichtzeichenanlage mit seinem Fahrzeug überquert hat, als die Ampel bereits für den Betroffenen Rotlicht zeigte. Der Zeuge vermochte sich zwar wegen des Zeitablaufes nicht mehr konkret daran zu erinnern, wie lange die Rotphase andauerte, als der Betroffene die Haltelinie überquerte bzw. welchen Abstand er von der Haltelinie hatte, als die Lichtzeichenanlage auf Rot umschlug. Er hat jedoch glaubhaft bekundet, dass er auf den Betroffenen wegen des vorangegangenen Verkehrsverstoßes aufmerksam geworden war und deswegen das Fahrzeug des Betroffenen beobachtet hat und er in Fällen dieser Art "die Sekunden mitzählt", die zwischen Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht und dem Überqueren der Haltelinie durch das betreffende Fahrzeug liegen. Weiterhin – so der Zeuge – pflegt er sein besonderes Augenmerk auf den Abstand zwischen Fahrzeug und Haltelinie beim Wechsel auf Rotlicht zu richten, um auch aus dem Abstand seine Schlüsse auf die Dauer der Rotlichtphase bis zum Überschreiten der Haltelinie ziehen zu können. Der Zeuge hat glaubhaft versichert, dass seine Angaben in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 10.05.2003, insbesondere zur Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde zutreffen und er einen Irrtum für ausgeschlossen hält. Unter diesen Umständen hat das Gericht keine Zweifel daran, ..."
Mit der auf die Verurteilung wegen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes beschränkten Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Schuldspruch wegen "Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage", die Verhängung der Geldbuße von 180,00 € sowie die Anordnung des Fahrverbots betrifft, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts trägt die Annahme eines – nach dem Zusammenhang der Gründe fahrlässigen – qualifizierten Rotlichtverstoßes (§ 37 Abs. 2 StPO i.V.m. Nr. 132.2 Bußgeldkatalog) nicht.
Der Tatrichter muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358). Schlussfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nicht mehr als einen schweren Verdacht begründen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 82, 358).
Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht – im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (Senatsentscheidung vom 02.01.2001 – Ss 537/00 B = VRS 100, 140) – länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht. Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer – wie hier – gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216). Auf eine solche Schätzung durch Mitzählen darf der Tatrichter aber nur dann die Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gewinnen, wenn er die Gefahr einer schnellen Zählweise, durch die die maßgebliche Sekundengrenze unterschritten worden sein kann, auszuschließen vermag.
Nach den im Urteil mitgeteilten Angaben der Polizeibeamten durfte das Tatgericht hier von der Zuverlässigkeit der Zeitermittlung in Bezug auf das Überschreiten der Sekundengrenze indes nicht ausgehen. Abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut der Aussage des Zeugen H., er zähle in Fällen dieser Art "die Sekunden", schon unklar ist, ob der Zeuge sich der Zählweise "21, 22, ..." bedient hat, ergibt sich aus ihr jedenfalls nicht, dass er in einem solchen Umfange länger als "21" gezählt hat, dass das Amtsgericht eine Rotlichtphase von "schon länger als eine Sekunde" zuverlässig feststellen durfte (nach der Rechtsprechung des Senats muss der Polizeibeamte in Fällen der vorliegenden Art beim (auch stillen) Zählen zumindest die Zahl "22" bereits vollständig genannt haben, vgl. Senatsentscheidung vom 08.05.1998 – Ss 155/98 B; weitergehend OLG Hamm, NZV 2001, 177, wonach beim qualifizierten Rotlichtverstoß bis zu zwei Sekunden das bloße Mitzählen "21, 22" nicht ausreichen soll).
Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen).
Für die neue Hauptverhandlung ist Folgendes anzumerken:
Die Urteilsformel muss die Schuldform erkennen lassen.
Aus Angaben zu Vorbelastungen muss sich auch die Frage der Rechtskraft beantworten lassen.