Revision wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; seine Revision beanstandete materielle Rechtsfehler. Die Revision wurde hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, der Rechtsfolgenausspruch (Strafe und Maßregel) wurde jedoch aufgehoben, weil das Gericht tatbedingte schwere Verletzungen des Täters nicht als strafmildernd berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Revision hinsichtlich Schuld verworfen, Straf- und Maßregelanordnung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die voraussichtlichen Wirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen; hierzu gehören auch tatbedingte Nachteile wie schwere Verletzungen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Tatbedingte Nachteile behalten ihre strafmildernde Bedeutung jedenfalls dann, wenn sie den Täter in besonderem Maße treffen, auch wenn der Täter sie sich selbst zuzuschreiben hat.
Der Rechtsgedanke des § 60 StGB ist bei der allgemeinen Strafzumessung zu beachten; auch wenn ein Absehen von Strafe nicht geboten ist, können schwere Tatfolgen strafmildernd zu gewichten sein.
Werden für das Strafmaß materiell-rechtlich wesentliche Leitgesichtspunkte nicht zugrunde gelegt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Zustellung eines Urteils an den Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis vom Pflichtverteidiger unterzeichnet ist; eine fehlerhafte Zustellung kann Fristen und Wiedereinsetzung beeinflussen.
Tenor
Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtmittel ist zulässig, insbesondere mit dem am 27.07.2000 beim Landgericht eingetroffenen Schriftsatz vom 24.07.2000 fristgerecht begründet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos, weil das Urteil dem Pflichtverteidiger wirksam erst am 08.09.2000 zugestellt worden ist. Die zuvor bewirkte Zustellung war unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer - Goßner, StPO, 44. Aufl., § 37 Rn. 19).
Die demnach zulässige Revision hat zu einem Teil (vorläufigen) Erfolg.
Zum Schuldspruch ist die Revision allerdings dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Berufungsurteils aufgrund der Sachrüge insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Rechtsfolgenausspruch des Berufungsurteils hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bei dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls schwer verletzt worden. Er trug Verletzungen am Brustkorb davon, des weiteren an der Milz, die operativ entfernt werden musste.
Gleichwohl hat die Strafkammer im Urteil zugunsten des Angeklagten nur folgende Umstände angeführt:
"Zugunsten des Angeklagten spricht vornehmlich sein umfassendes und glaubhaftes Geständnis. Dies darf allerdings nicht überbewertet werden, da der Angeklagte schwer verletzt am Tatort von den hinzugerufenen Polizeibeamten angetroffen und dann ins Krankenhaus transportiert wurde, ein Ableugnen der Straftat mithin wenig aussichtsreich war."
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Strafzumessungserwägungen sind u. a. dann rechtsfehlerhaft, wenn die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht zugrunde gelegt worden sind (Senatsentscheidung vom 10.11.1998 - Ss 508/98; vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 5. Aufl., Rn. 440; vgl. im übrigen auch § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO). Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu erwarten sind. Dazu zählen auch die tatbedingten Nachteile des Täters, insbesondere wenn sie ihn in besonderem Maße treffen (BGH StV 1991, 106, 107). Denn die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechts- und Schuldgewicht der Taten entsprechen (vgl. BGH NStZ 1983, 408; Horn in SK-StGB, 6. Aufl., § 46 Rn. 139). Derartige Nachteile verlieren ihre wesentliche strafmildernde Bedeutung nicht schon dadurch, dass sich der Täter die Tatfolgen selbst zuzuschreiben hat (vgl. BGH StV 1991, 106, 107; Horn a. a. O.).
Dass Straftatfolgen zugunsten des Täters zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch aus § 60 StGB der bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr ein Absehen von Strafe gestattet, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 60 StGB nicht vor, etwa weil die Folgen der Tat zwar schwer wiegen, die Verhängung einer Strafe aber doch nicht unter allen Gesichtspunkten verfehlt erscheint, so ist der Rechtsgedanke dieser Bestimmung jedenfalls bei der allgemeinen Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Hirsch in LK, 11. Aufl., § 60 Rn. 44; Bruns, Strafzumessungsrecht, S. 156).
Hier hat die Strafkammer die Unfallverletzungen des Angeklagten zwar ausdrücklich - zutreffend - als schwer angesehen, gleichwohl aber diese Tatfolgen weder ausdrücklich noch nach dem Zusammenhang der Erwägungen als strafmildernd berücksichtigt.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis der Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch bedingt hier auch die Aufhebung der Maßregelanordnung, weil diese auf Charaktermängel des Angeklagten gestützt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 69 Rn. 18 m. w. N.).