Aufhebung und Teil-Einstellung wegen unzureichender Anklage: Fahren ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; die Revision führt zur teilweisen Durchdringung. Das OLG prüft die Anklage auf Formmängel und stellt das Verfahren insoweit ein, als Vorwürfe vor dem 29.09.1992 betroffen sind. Für die Tat vom 29.09.1992 werden die Feststellungen als materiell unvollständig beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben: Verfahren für Taten vor dem 29.09.1992 eingestellt, für den Tatvorwurf vom 29.09.1992 an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageschrift muss Zeit und Ort der Tat so genau bezeichnen, dass der historische Ablauf und die Identität des geschilderten Vorgangs erkennbar sind; fehlt diese Individualisierung bei regelmäßig wiederholbaren Tathandlungen, ist die Anklage unwirksam (§ 200 Abs. 1 StPO).
Ergeben sich durchgreifende Mängel in Anklage und Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Tatvorwurfs, fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung und der betroffene Verfahrensteil ist nach § 206a StPO einzustellen.
Bei der Annahme einer Fortsetzungstat müssen Beginn und Ende der Tat, die Mindestzahl der Einzelakte und die Art ihrer Begehung hinreichend bestimmt sein; ohne solche Angaben ist die Fortsetzungsannahme unzulässig und die Anklage unbestimmt.
Fehlen die für eine Verurteilung notwendigen konkreten Feststellungen zum tatzeitlichen Geschehen (z. B. konkreter Tatort und klares Tatgeschehen am relevanten Tag), sind die Feststellungen materiell-rechtlich unvollständig und das Urteil nach § 353 StPO aufzuheben.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden ist, auch vor dem 29. September 1992 auf öffentlichen Wegen Kraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Soweit keine Einstellung erfolgt ist (Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 29. September 1992), wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Höhe des Tagessatzes auf 10,00 DM herabgesetzt worden ist. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.
Die Revision des Angeklagten dringt teils wegen bestehender Verfahrenshindernisse teils aus sachlich-rechtlichen Gründen durch.
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, schon vor dem 29. September 1992 - an jenem Tag soll er in K. den Pkw ... .... 341 geführt haben - vorsätzlich und fortgesetzt entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, ergibt die im Revisionsverfahren von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 337 Rn. 25 m.w.N.), daß Anklage und Eröffnungsbeschluß mit durchgreifenden Mängeln behaftet sind. Damit fehlt dem vorgenannten Verfahrensteil eine wesentliche Prozeßvoraussetzung. Deshalb ist das Verfahren in diesem Umfang nach § 206 a StPO einzustellen.
Die Anklageschrift hat gemäß § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (vgl. BGH NStZ 1994, 350; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147; jeweils m.w.N.). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH a.a.O.; LR-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 200 Rn. 11). Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH a.a.O.; NStZ 1992, 553; Rieß a.a.O. Rn. 57). Gleiches gilt für den Eröffnungsbeschluß, der diesen Mangel übernimmt (vgl. OLG Frankfurt GA 1988, 502). Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden. Ein täglich mehrfach wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr bedarf regelmäßig der Individualisierung durch Tatort und Tatzeit (vgl. BGH NStZ 1994, 350, 351).
Die Anklage vom 1. Februar 1993 genügt, soweit sie sich auf Tatgeschehen vor dem 29. September 1992 bezieht, nicht den Anforderungen, die in § 200 Abs. 1 StPO an ihren Inhalt gestellt werden. Dort wird dem Angeklagten vorgeworfen,
"... in nicht rechtsverjährter Zeit bis 29.09.1992 in K. und anderen Orten fortgesetzt handelnd vorsätzlich auf öffentlichen Wegen Kraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen."
Als Konkretisierung ist lediglich vermerkt:
"Am 29.09.1992 wurde er (erg.: der Angeklagte) als Führer des Pkw ... 341, ... ...., von Polizeibeamten in K. gestellt."
Damit wird allein der Vorfall vom 29. September 1992 individualisiert. Ansonsten läßt die Anklage im Unklaren, wann und wo der Angeklagte gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen haben soll. Abgesehen davon, daß auch beim Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts sowie der Schuld nicht erforderlich ist und deshalb außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH NStZ 1994, 383), wären Anklage und Eröffnungsbeschluß selbst dann unwirksam, wenn man die früher geltenden Grundsätze zum Fortsetzungszusammenhang anwenden wollte. Denn es war anerkannt, daß bei einer Fortsetzungstat neben dem Gesamtvorsatz zumindest angegeben werden mußte, wann die Tat begonnen und wann sie geendet hat sowie die Mindestzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelakte und die Art ihrer Begehung (vgl. BGH NStZ 1986, 275, 276; OLG Karlsruhe a.a.O.; Rieß a.a.O. Rn. 14). Da die erforderlichen näheren Angaben zu den Taten (Einzelakten) vor dem 29. September 1992 nicht vorliegen, bezeichnen die Anklage und der ohne weitere Konkretisierung ergangene Eröffnungsbeschluß vom 15. März 1993 diesen Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder der historische Ablauf des Tatgeschehens noch der Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Bei dieser Sachlage sind Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit sie über den Tatvorwurf vom 29. September 1992 hinausgehen, unwirksam, was die Einstellung dieses Verfahrensteils gebietet (vgl. BGH NStZ 1986, 275, 276; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Teileinstellung bedarf es, weil die Anklage, soweit sie über den Vorwurf eines am 29. September 1992 begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinausgeht, keine tateinheitlich verbundenen, sondern jeweils selbständige Taten betrifft, nachdem die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht mehr in Betracht kommt.
Bezüglich der Tat vom 29. September 1992 sind hingegen Anklage und Eröffnungsbeschluß wirksam. Gleichwohl kann das Berufungsurteil in dieser Hinsicht keinen Bestand haben. Die Feststellungen der Strafkammer sind nämlich, was die Tat vom 29. September 1992 angeht, materiell-rechtlich unvollständig. Dort heißt es:
"Seit Juni 1992 bis zum 29.09.1992 nahm der Angeklagte fortgesetzt in K. und anderen Orten mit seinem ..., polizeiliches Kennzeichen ... 287, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte, der sich auf einen ausländischen und internationalen Führerschein beruft, wußte, daß er, der seinen ständigen Aufenthalt seit mehreren Jahren in Deutschland hat, den Führerschein innerhalb eines Jahres umzuschreiben hat."
Dieser Darstellung läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Angeklagte am 29. September 1992 überhaupt gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen hat und welches konkrete Tatgeschehen dem gegebenenfalls zugrunde liegt. Die im Urteil gewählte Formulierung, der Angeklagte habe von Juni 1992 "bis zum 29. September 1992" ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, macht nicht zweifelsfrei erkennbar, daß er am letzten Tag des genannten Zeitraums nach Überzeugung des Tatrichters noch strafbare Aktivitäten in diesem Sinne entfaltet hat. Vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß jener Tag aus sonstigen Gründen (z.B. Abschaffung des Fahrzeugs) den Endpunkt der Serie mit den Fahrten ohne Fahrerlaubnis festlegt. Abgesehen davon ist der Tathergang nicht genügend konkretisiert. Zwar wird im Urteil angegeben, der Angeklagte habe "mit seinem (Pkw)... , polizeiliches Kennzeichen ... 287" am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, jedoch fehlt für den 29. September 1992 die zur ausreichenden Individualisierung der Tat mindestens notwendige nähere Bezeichnung des Tatorts. Der Zusatz, das gesamte Geschehen während des angegebenen Zeitraums habe sich "in K. und anderen Orten" ereignet, genügt nicht den Anforderungen. Hieraus geht nämlich nicht eindeutig hervor, wo genau eine gegebenenfalls am 29. September 1992 begangene Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stattgefunden haben soll.
Daher ist das Berufungsurteil, soweit es auf einer wirksamen Verfahrensgrundlage beruht, wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit mit seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 29. September 1992 an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen, die auch über die Kosten- und Auslagenverteilung in der Revisionsinstanz unter Berücksichtigung des eingestellten Verfahrensteils zu befinden haben wird.